NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 81 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 81); ?Man nehme die Werke von Spinoza, Hobbes, Montesquieu oder Rousseau zur Hand, man findet bei ihnen keineswegs irgendeine systematische Darstellung der bestehenden staatlichen Verhaeltnisse ihrer Zeit. Der Blick dieser Maenner ist nicht durch die bestehenden Zustaende gebannt. Bei ihnen gibt es keine devote Beugung des Bewusstseins und des Denkens unter die vorhandene Staatsmacht, eine durch Gott, die Tradition oder die realen Machtverhaeltnisse gesetzte Gewalt. Bei ihnen ging es gerade umgekehrt darum, die bestehenden, fremd und eng gewordenen Verhaeltnisse zu durchbrechen. Nicht Anpassung des menschlichen Daseins und Denkens an ihm fremde Verhaeltnisse war ihr Ziel, sondern Gestaltung der aeusseren Verhaeltnisse nach Wesen und Vernunft der Menschen. So forschten sie nach dem Wesen des Menschen und nach den Gesetzen seines Daseins. Ihre Staatswissenschaft war die Totalwissenschaft von den Beziehungen und Kraeften der Menschen, von der menschlichen Natur. Das Staatsproblem ist fuer sie das Problem der Mittel und Wege zur Gestaltung der aeusseren Verhaeltnisse, des Maechens, des Konstruierens, des Schoepfens des Staates durch den Willen und gemaess dem Wesen der Menschen. Ihr Denken kreist um den unueberbrueckbaren Widerspruch zwischen den bestehenden Verhaeltnissen und dem menschlichen Wesen. Sie reissen diesen Widerspruch erbarmungslos auf und zeigen den Menschen, dass sie den Kampf fuer ihre Befreiung aus den bestehenden Verhaeltnissen fuehren muessen. Sie befreien die Menschen aus der Befangenheit durch die bestehenden Zustaende, erneuern ihr Bewusstsein, steigern ihre Aktivitaet, in dem sie ihnen zurufen: Die alte Zeit muss zu Grabe getragen werden, die alte Praxis, der alte Staat muessen ueberwunden werden; das Bestehende hat seine Vernunft verloren, das Werdende muss zum Durchbruch kommen! Das ganze Bemuehen dieser Denker ging dahin, dieses Werdende zu erkennen, es den Menschen bewusst zu machen, es zur Grundlage ihrer Praxis zu erheben, um es so zur Wirklichkeit werden zu lassen. Vor solche Aufgabe stellt uns unsere Staatswissenschaft heute wieder; denn das Bestehende ist fragwuerdig geworden, und es gilt, das Zukuenftige in die Gegenwart zu holen. Wir werden dieser Aufgabe nur gerecht werden koennen, wenn wir die Staatswissenschaft zu der Geschichte- und Gesellschaftslehre der Gegenwart machen, wenn wir ihre Aufgabe in der Bewusstmachung des politischen Geschehens unserer Tage sehen. Dieses Bewusstsein allein ist die Quelle der Kraft und des Mutes, vorwaerts zu schreiten; es gibt den sicheren Boden, auf dem die bessere Zukunft zu bauen ist. Uber die elterliche Gewalt Beitrag zur Diskussion des neuen Familienrechts Von Huede Benjamin, Hauptabteilungsleiter in der Deutschen Justizverwaltung I. Mit der Feststellung, dass die elterliche Gewalt des deutschen Buergerlichen Gesetzbuches eine vaeterliche Gewalt ist, und mit der Forderung, dass sie durch die Gleichberechtigung der Mutter zu einer echten elterlichen Gewalt werden soll, erschoepft sich bisher im allgemeinen die Eroerterung dieser Frage. Sie geht also in erster Linie darum, die Gleichberechtigung der Frau in ihrer Stellung als Mutter zu verwirklichen, und nicht um die Stellung des Kindes, wenn natuerlich auch die Uebertragung weitgehender Rechte auf die Mutter sich praktisch auch auf die Lage des Kindes auswirken wird. Wir haben uns bisher darauf beschraenkt, fuer die Mutter gleichsam die Haelfte der elterlichen Gewalt zu fordern. Wir haben aber nicht gefragt, welchen Inhalt die elterliche Gewalt, diese Beziehung: Eltern Kind, heute hat und welchen Inhalt sie in unserer sich bildenden Gesellschaftsordnung haben soll. Es ist uns bisher Weder aufgefallen, dass die Sprache unseres Gesetzes diese Eltem-Kind-Beziehung als ein Gewaltverhaeltnis bezeichnet, noch dass es seinem Inhalt nach tatsaechlich ein Gewaltverhaeltnis ist. II. II. Wenn wir uns den charakteristischen Inhalt der elterlichen Gewalt des BGB klarmachen wollen, so bat es keinen Sinn, den Inhalt der etwa 70 Paragraphen im einzelnen durchzugehen. Es hat- auch wenig Sinn, einzelne Bestimmungen, die als besonders verbesserungsbeduerftig auffallen, hervorzuheben. Wichtig ist vielmehr, zu erkennen, in welchen gesellschaftlichen Verhaeltnissen das Kindschaftsrecht des Buergerlichen Gesetzbuchs wurzelt und wie gerade die Bestimmungen, ap die einzelne Reformforderungen sich knuepfen, sich aues ihrer gesellschaftlichen Bedingtheit ergeben. Die elterliche Gewalt umfasst rechtlich zweierlei: die Sorge fuer die Person des Kindes und die Sorge fuer das Vermoegen des Kindes. Gerade in den Bestimmungen, die das Recht der Personensorge regeln und die im allgemeinen im Vordergrund der Betrachtung stehen, kommt zum Ausdruck, dass es sich bei dem Begriff ?elterliche Gewalt? nicht nur um eine von Alters her uebernommene Bezeichnung, sondern um ein auch heute noch bestehendes echtes Gewaltverhaeltnis handelt. Nach ? 1632 BGB umfasst die Sorge fuer die Person des Kindes das Recht, seine Herausgabe von jedem zu verlangen, der es dem Vater widerrechtlich vorenthaelt. Die Fassung dieser Bestimmung draengt den Vergleich mit einer anderen Bestimmung des BGB auf, dem ? 985, wonach der Eigentuemer einer Sache berechtigt ist, diese von jedem anderen herauszuverlangen. Diese Aehnlichkeit besteht nicht nur in der Formulierung des Gesetzes. Beide Rechte, die elterliche Gewalt wie das Eigentum, sind in der Rechtswissenschaft und in der Rechtsprechung anerkannt und herausgehoben als sogenannte absolute Rechte, d. h. als Rechte, die jedem anderen gegenueber durchgesetzt werden koennen. Man ist erstaunt und betroffen, wenn man in den Kommentaren zu diesem ? 1632 nachliest und dabei feststellt, dass von dem Kinde wie von einer Sache gesprochen wird; da gibt es Ausdruecke wie ?Besitz am Kinde?, ?Gewalthaber?, ?Herausgabeberechtigter?, ?Wegnahme des Kindes durch den Gerichtsvollzieher? usw. Die Entwicklung hat in den absoluten Charakter des Eigentums allerdings manche Bresche geschlagen. Schon die Weimarer Verfassung sprach den Satz aus: ?Eigentum verpflichtet?. Die gesellschaftlichen Veraenderungen der letzten Jahre Bodenreform, Enteignung der Kriegsverbrecher haben das Recht des Eigentuemers, mit seinem Eigentum nach seinem Belieben zu verfahren, wesentlich beschraenkt. Auch im Einzelfalle stoesst sein absolutes Recht an die Schranken des Interesses der Allgemeinheit (vgl. Urteil des AG Wolgast, NJ 1947, Seite 132 sowie Gaehler und Nathan, ebendort, Seite 182). Die Auseinandersetzung zwischen der Sphaere des einzelnen und der Sphaere der Gesellschaft hat im Bereich der elterlichen Gewalt zwar auch schon begonnen. Der Gewalthaber muss sich z. B. dem Impfzwang, der Schulpflicht, dem Verbot der Kindesarbeit beugen. In diesen Faellen ist das absolute Recht des Vaters eingeschraenkt. Die Allgemeinheit setzt ihr Interesse gegenueber dem Einzelinteresse des Vaters durch. Aber es handelt sich hierbei doch um Massnahmen, die ueberwiegend im Interesse der Volksgesundheit, der Volksbildung, getroffen sind und nicht um des einzelnen Kindes willen, wenn natuerlich auch jedes Kind vom Schutz gegen Seuchen und von der Schulpflicht Vorteile hat. Dagegen wird dm individuellen Interesse des Kindes die elterliche Gewalt nur unter sehr beschraenkten Voraussetzungen beschnitten, und so gut wie gar nicht ist bisher zum Ausdruck gekommen, dass auch insoweit die Gesellschaft einen Anspruch auf das Kind und daher ein Interesse an seinen bestmoeglichen Entwicklungsbedingungen hat und dass deshalb nicht nur um des Kindes, sondern auch um der Allgemeinheit willen dem Rechte des Gewalthabers Schranken gesetzt werden muessen. 81;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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