NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 44 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 44); ?quemen Standpunkt zurueckziehen, dass infolge der allgemeinen Lage Fahrlaessigkeit nicht in Frage kommen koenne, von der Vernehmung der Sachverstaendigen, die das Ministerium praesentiert hatte, also abgesehen werden duerfe. Die Strafkammer hat hierbei mehrfach die Vorschriften des ? 245 StPO (alte Fassung) verletzt. Sie durfte die Vernehmung der Sachverstaendigen G. und W. in der geschehenen Art ebensowenig ablehnen wie diejenige des Zeugen A als Sachverstaendigen. Grundsaetzlich sind die geladenen Zeugen und Sachverstaendigen zu vernehmen; dass gemaess ? 245 die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zur Nichtvemeh-mung gegeben haette, laesst das Protokoll ueber die Hauptverhandlung nicht ersehen. Ausser der Verletzung der Grundsaetze ueber die Fahrlaessigkeit sind dem Urteil der Strafkammer auch Verstoesse gegen das Jugendschutzgesetz von 1938 (RGBl. I S. 437) vorzuwerfen. Dass es sich bei den Verunglueckten zum Teil um Jugendliche handelte, die entgegen den Vorschriften ueber Unfallverhuetung und Jugendschutz in gefaehrlichster Arbeit eingesetzt wurden noch gefaehrlichere Arbeit ist kaum vorstellbar , belastet die Angeklagten besonders. Dies gilt um so mehr, gerade auch fuer die an prominenter Stelle taetig gewesenen Angeklagten R. und O., als nach dem ersten Unglueck, bei dem zwei Arbeiter ums Leben kamen, ein weiterer schwer verletzt wurde, und nach dem kurz darauf folgenden Unfall eines Jugendlichen Verbote der Verwendung jugendlicher Arbeiter bei gefaehrlicher Hocharbeit ausgesprochen worden waren. Die Auslegung, die die Strafkammer dem Jugendschutzgesetz von 1938 gibt, ist unzutreffend. Mindestens nach dem zweiten Unfall und der durch diesen ver-anlassten Warnung wussten Betriebsleitung und die Meister im Sinne von ? 20 II des Gesetzes Bescheid. Sie haben sich nicht danach gerichtet. Dass dies Verhalten nicht nur vorsaetzlich, sondern im Sinne des ? 24 III gewissenlos war, bedarf nach dem Gesagten keiner Eroerterung. Aber auch schon fuer den zweiten Unfall, den eines jugendlichen Arbeiters, genuegten die in den Unfallverhuetungsvorschriften enthaltenen Verbote gefaehrlicher Jugendarbeit (Baugewerksberuf sgenossenschaft ? 76 Nr. 2; Eisen- und Stahlberufsgenossenschaft ? 23 Nr. 2, ? 31), um die Strafbarkeit zu begruenden. Dazu kommt, dass die Betriebsleitung entgegen dem Verbot in ? 23 Nr. 4 der zuletzt genannten Vorschrift fuer die hoechst gefaehrlichen Hocharbeiten ein praemienartiges Airkordlohnsystem eingefuehrt hatte, das gerade von den beiden zu Tode gekommenen Jungen in erheblichem Masse ausgenutzt worden war. Anmerkung: Die Unfaelle, um die es sich hier handelt, haben sich in den Monaten Februar bis Mai 191/6 ereignet. Das Urteil 1. Instanz erging, nachdem der erste Hauptverhandlungstermin wegen Benennung weiterer Sachverstaendiger vertagt worden war, am 21. Oktober 191/6. ueber die Berufung aber ist erst am 10. Maerz 191/8, also lVzJahr spaeter, verhandelt worden. Bis zum Erlass des die Sache zur erneuten Verhandlung zurueckweisenden Revisionsurteils vom 16. November 191)8 sind weitere 8 Monate vergangen, so dass nach jetzt fast 8 Jahren immer noch keine endgueltige Entscheidung vorliegt. Eine derartig schleppende Behandlung des Verfahrens kann weder im Interesse der Justiz noch insbesondere im Interesse der hier zu schuetzenden Rechtsgueter und der allgemeinen Bedeutung, die solchen Prozessen zukommt, geduldet werden. Sie ist darueber hinaus aber einer objektiven Wahrheitsfindung hinderlich, da sich im Laufe der langen Zeit die Ereignisse im Gedaechtnis der Zeugen, die nicht mehr unter dem frischen Eindruck der Geschehnisse stehen, verwischen und etwaige neue Sachverstaendige infolge der an der Unfallstelle inzwischen eingetretenen Veraenderungen bei der Erstattung von Gutachten nur noch auf den Akteninhalt angewiesen sind. Als Gruende fuer die lange Dauer des Verfahrens ergaben sich: Aenderung der oertlichen Zustaendigkeit der Gerichte (Brandenburg an Stelle von Neuruppin), Ueberlastung der Gerichte bei gleichzeitigem Mangel an Richtern und die Schwierigkeiten bei der Vernehmung von Sachverstaendigen. Man kann sich jedoch des Eindrucks nicht erwehren, dass insbesondere in der Berufungsinstanz eine gewisse Abneigung gegen die Bearbeitung von Unfallstrafsachen bestand, die vielleicht auf die Besonderheit und Schwierigkeit der Materie zurueckzufuehren war. Die Ueberwindung der Fremdheit und der Schwierigkeit der Materie wird dem Richter gelingen, wenn er sich bei der Entscheidung arbeitstechnischer Spezialfragen in weitgehendem Masse der Hilfe der Sachverstaendigen bei den Arbeitsschutzinspektionen, der Arbeitsschutzinspektoren, stuetzt. Die Einrichtung dieser Arbeitsschutzbehoerde geht auf den SMAD-Befehl Nr. ISO vom 29. November 191/5 zurueck, der im Interesse der Erhaltung vqn Leben und Gesundheit der Werktaetigen erlassen worden ist. Auch das Urteil des OLG Potsdam bezieht sich auf den SMAD-Befehl Nr. 150. Es leitet aus ? 1/ Nr. 5 des Befehls ueber die Berechtigung der Arbeitsschutzinspektoren ?im Gerichtswege fuer die Nichteinhaltung der Arbeitsschutzgesetze die Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen?, fuer die Arbeitsschutzbehoerden die Befugnis ab, die Rechte eines Nebenklaegers wahrzunehmen. Von wie ausserordentlicher Wichtigkeit die Einraeumung der Befugnisse eines Nebenklaegers an die Arbeitsschutzbehoerden sein kann, zeigt sich gerade im vorliegenden Falle, in welchem die Aufhebung des freisprechenden Berufungsurteils allein auf die von dem Arbeitsschutzamt Brandenburg als Nebenklaeger eingelegte Revision zurueckzufuehren ist. Die Aufgaben der Arbeitsschutzinspektoren nach dem Befehl Nr. 150 sowie nach den in einzelnen Laendern der Ostzone inzwischen ergangenen Gesetzen sind sehr vielgestaltig. Das in Sachsen-Anhalt ergangene ?Gesetz ueber die Stellung der Arbeitsschutz-Inspektoren im Strafverfahren wegen Bernfsunfaellen? vom !/. Mai 191/8 (GesBl. I 191/8 S. 77) raeumt den Arbeitsschutzinspektoren a) das Recht zur Stellung des Strafantrages gemaess ?232 Abs.l StGB, b) die Befugnis, sich der oeffentlichen Klage als Nebenklaeger anzuschliessen, ein. Das in Thueringen ergangene ?Gesetz zur Vereinheitlichung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Lande Thueringen? vom 3. Mai 191/6 (RegBl.I S.63) fuehrt u.a. als Aufgaben des Arbeitsschutzinspektors an a) die Untersuchung von Betriebsunfaellen (?3 Ziff. 1), b) die Veranlassung der Strafverfolgung der Schuldigen (?3 Ziff. 5) und uebertraegt den Arbeitsschutzabteilungen in der 1. Durchfuehrungsverordnung (Reg.Bl. I, S. 65) u. a. die Aufgaben, die bisher oblagen a) den Gewerbeaufsichtsaemtern, b) den Berufsgenossenschaften, c) den Knappschaften , h) der Polizei. Das bedeutet, dass die Arbeitsschutzinspektoren ausueben a) die Aufgaben der Strafverfolgungsbehoerde, b) die Rechte des Nebenklaegers, c) die Taetigkeit eines Sachverstaendigen, die teilweise miteinander kollidieren koennen. Wenngleich der Nebenklaeger auch als Zeuge eidlich vernommen werden kann, so ist es doch umstritten, ob er auch als Sachverstaendiger auftreten darf. Der Kommentar zur StPO von Loewe-Rosenberg 1931/, S. 1057, haelt es der Natur der Sache nach fuer ausgeschlossen, dass dem Verletzten die Erstattung eines unparteiischen Gutachtens uebertragen wird. Es sind bereits Arbeiten im Gange, die eine zoneneinheitliche Regelung der Stellung und der Aufgaben des Arbeitsschutzinspektors anstreben. Hierbei wird man u. U. zu entscheiden haben, ob man die groessere Bedeutung des Arbeitsschutzinspektors in seiner Stellung als Nebenklaeger oder darin erblickt, dass er als Sachverstaendiger und Gutachter dem Gericht die fuer eine gerechte Urteilsfindung notwendige sachkundige Unterstuetzung gibt. In der Wirtschaftsstrafverordnung (?21/) sind dem zustaendigen Minister die dem Nebenklaeger nach ? 395 StPO zustehenden Rechte eingeraeumt worden. Jedoch tritt dort die ueberragende und meistens ausschlaggebende Funktion des Sachverstaendigen nicht in dem Masse in Erscheinung, wie dies bei Betriebsunfaellen der Fall ist. Hierbei ist zu beachten, dass die Aufgaben des Nebenklaegers auch durch den Staatsanwalt wahrgenommen werden, waehrend ein 44;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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