NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 45 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 45); ?noch so faehiger Staatsanwalt nicht den Sachverstaendigen su ersetzen vermag. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Potsdam kommt vom Standpunkt einer verantwortungsbewussten Rechtspflege, die die Notwendigkeit des Schutzes der menschlichen Arbeitskraft erkannt hat, besondere Bedeutung zu. Sie wuerdigt die vorliegenden Straftaten im Sinne der Ziele des heutigen Arbeitsschutzes, die dahingehen, unter Abkehr von der bisherigen individualistischen Einstellung des Schutzes persoenlicher Interessen in erster Linie dem Leben und der Gesundheit der Werktaetigen ausreichenden Rechtsschutz zu gewaehren. Um dieses Ziel zu erreichen, wird es aber erforderlich sein, dass die Gerichte in Faellen fahrlaessiger Toetung oder Koerperverletzung bei Betriebsunfaellen von der bisher geuebten Praxis, nur Geldstrafen oder niedrige Freiheitsstrafen zu verhaengen, abgehen und auf Strafen erkennen, die dem Unrechtsgehalt der Tat und dem verletzten Rechtsgut entsprechen. Nur wenn die Gerichte bei der Beurteilung von Unfallstrafsachen in dieser Weise Recht sprechen, werden sie ihr Teil zur Bekaempfung von Betriebsunfaellen beitragen,. Es sei noch bemerkt, dass die vorstehende Entscheidung sich auf das zur Zeit der Tat noch gueltige Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938 stuetzt, waehrend seit dem 9. Oktober 1947 die im Zentralverordnungsblatt von 1948 S. 14 veroeffentlichte Verordnung ueber Jugendarbeitsschutz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands in Kraft ist. Erster Staatsanwalt J. Ganske KRG Nr. 50. Bezieht sich die Straftat auf Urkunden im Sinne des KRG Nr. 50, so setzt die Bestrafung nach diesem Gesetz keine Bestandsgefaehrdung voraus. OLG Gera, Urteil vom 7. 7.1948 3 Ss 35G/1948. Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt, sie ist aber nicht begruendet. Sie wird darauf gestuetzt, dass das Gesetz Nr. 50 des Alliierten Kontrollrats im vorliegenden Falle nicht anwendbar sei, weil der Angeklagte durch die Hingabe von Brot und Brotmarken an den Zeugen A. als Gegenleistung fuer Zigaretten die Bestaende an zwangsbewirtschafteten Nahrungsmitteln nicht geschmaelert oder gefaehrdet habe; denn in dem angefochtenen Urteil sei festgestellt worden, dass in der Baeckerei bei mehreren Kontrollen niemals ein Fehlbestand festgestellt worden sei. In dem angefochtenen Urteil ist zwar festgestellt bzw. als wahr unterstellt worden, dass niemals Fehlbestaende festgestellt wurden und dass der Angeklagte gewisse Mangelware sich beschafft und in seinen Baeckereibetrieb gegeben habe. Dennoch kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Kontrollratsgesetz Nr. 50 handelt von zwei nicht zusammenfallenden Guetern, die zu schuetzen sind: 1. den zwangsbewirtschafteten Waren und 2. den auf solche Waren bezueglichen Urkunden. Soweit es sich um den Schutz dieser Urkunden handelt, setzt das Gesetz nach seinem Inhalt nicht voraus, dass durch die Entwendung, die widerrechtliche Vergeudung oder den widerrechtlichen Gebrauch der Urkunden im Eiinzelfalle eine Gefaehrdung oder Schmaelerung der Bestaende an zwangsbewirtschafteten Waren tatsaechlich eingetreten ist. Derartige Urkunden (zu denen auch zweifellos Brotmarken gehoeren) muessen den im Artikel I des Gesetzes Nr. 50 genannten Personen wegen ihrer Bedeutung fuer die Versorgung der Allgemeinheit geradezu unantastbar sein. Im Interesse der absoluten Zuverlaessigkeit ihrer richtigen Verwendung darf nichts geschehen, was ihre ordnungsmaessige und einer Kontrolle zugaengliche Behandlung gefaehrden koennte. Das Gesetz sieht die Bestrafung der im Artikel I genannten Personen vor, wenn sie solche Urkunden entwenden oder vorsaetzlich deren Entwendung, widerrechtliche Vergeudung oder widerrechtlichen Gebrauch gestatten. Der Angeklagte hat wahllos sowohl Brotmarken, die von den seiner Familie zustehenden Lebensmittelkarten stammten, als auch solche, die er von seinen Kunden erhalten hatte, an A. abgegeben, statt darueber mit dem Ernaehrungsamt abzurechnen, wie es seine Pflicht war. Durch diese Handlungsweise hat er von Urkunden, die sich auf zwangsbewirtschaftete Waren beziehen, vorsaetzlich widerrechtlichen Gebrauch gemacht und ist deshalb wegen Verbrechens gegen Artikel I des Kontrollratsgesetzes Nr. 50 zu bestrafen, obwohl seine Tat nach seiner vom Landgericht als wahr unterstellten Sachdarstellung im Ergebnis nicht zu einer Schmaelerung oder Gefaehrdung des Bestandes an zwangsbewirtschafteten Waren gefuehrt hat. KRG Nr. 50, Kassationsgesetz. Umfang des von dem KRG Nr. 50 betroffenen Personenkreises. Anwendbarkeit des KRG Nr. 50 bei Dauerdelikten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden, sich aber ueber diesen Zeitpunkt hinaus erstreckten. OLG Gera, Urteil v. 11.10.1948 2 Ss 442/1948. Der vom Generalstaatsanwalt frist- und formgerecht eingelegte Kassationsantrag musste Erfolg haben. Sowohl die Ruege, dass das Kontrollratsgesetz Nr. 50 haette Anwendung finden muessen, als auch die, dass das Urteil wegen eines offenbaren Fehlers bei der Strafbemessung groeblich der Gerechtigkeit widerspricht, sind begruendet. Der Angeklagte faellt als Landwirt unter den Personenkreis, der von dem Kontrollratsgesetz Nr. 50 betroffen wird. Der Begriff der Entwendung in diesem Gesetz ist nach dessen Sinn und Zweck weit aufzufassen. Nach der staendigen Rechtsprechung des Senats sind als Entwendungen alle Handlungen anzusehen, die geeignet sind, zwangsbewirtschaftete Gueter der allgemeinen Bewirtschaftung zu entziehen. Wenn der Angeklagte zu wenig Land gemeldet hatte, so hat er der Bewirtschaftung zwangsbewirtschaftete landwirtschaftliche Erzeugnisse entzogen; wenn er seine Ackerflaeche in der wahren, von ihm bewirtschafteten Hoehe angegeben haette, waere sein Ablieferungssoll bedeutend hoeher gewesen, und er haette der allgemeinen Bewirtschaftung zur Versorgung der Bevoelkerung groessere Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen zufuehren muessen. Voraussetzung fuer die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 50 ist aber, wie sich aus dem Vorspruch und der hohen Strafandrohung dieses Gesetzes ergibt, dass ein Verstoss vorliegt, der die zwangsbewirtschafteten Gueter in bestandgefaehrdender Weise angreift. Bei der Pruefung dieser Frage ist der Senat an die tatsaechlichen Feststellungen des Amtsgerichts gebunden; der Kassationsantrag kann diese Feststellungen nicht angreifen, da fuer die Kassation die Grundsaetze der Revision gelten. Das Urteil des Amtsgerichts stellt fest, dass der Angeklagte eine Ackerflaeche von 1,15 ha nicht zur Ablieferungspflicht gemeldet hat. Unter Zugrundelegung einer Abgabenorm von 18 dz pro Hektar ist somit der Bewirtschaftung in den beiden Ablieferungsjahren 1946 und 1947 eine Menge von ueber 40 dz Getreide entzogen worden. Dazu kommt, dass der Angeklagte mit seinem gesamten Land unter die hoeheren Abgabenormen der. Wirtschaften von ueber 50 ha Groesse gefallen waere, wenn er das Land ordnungsgemaess gemeldet haette; auch dadurch sind der Bewirtschaftung noch erhebliche Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen entzogen worden. Die Tat des Angeklagten hat also die Ernaehrungslage in bestandgefaehrdender Weise beeintraechtigt. Das Kontrollratsgesetz Nr. 50 haette demnach Anwendung finden muessen. Dieses Gesetz ist zwar erst am 7. April 1947 in Kraft getreten, waehrend die Entziehung etwa der Haelfte der Gesamtmenge durch den Angeklagten bereits vor diesem Zeitpunkt, naemlich im Ablieferungsjahr 1946, erfolgt ist. Die Handlung des Angeklagten ist aber als einheitliches, durch Verschweigung der zu meldenden Ackerflaeche begangenes Dauerdelikt anzusehen, das sich mindestens bis zum Ende des Ablieferungsjahres 1947 erstreckte; sie ist infolgedessen nach dem Kontrollratsgesetz zu bestrafen Da die Bestrafung also nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 50 haette erfolgen muessen, das schon bei fahrlaessigem Verhalten eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefaengnis und 2500 DM oder eine dieser Strafen androht, so ergibt sich schon daraus, dass das Urteil des Amtsgerichts, das den Angeklagten mit einer Geldstrafe von 1500 DM belegte, in der Strafbemessung groeblich der Gerechtigkeit widerspricht. Darueber hinaus hat das Amtsgericht den offensichtlichen Fehler begangen, dass es auch in diesem Falle die Erfuellung des Ablieferungssolls als strafmildernd beruecksichtigt hat; gerade infolge der strafbaren Handlung des Angeklagten war aber sein Ablieferungssoll zu niedrig angesetzt. 45;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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