NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 43 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 43); ?? 627 ZPO. Durch einstweilige Anordnung kann einem Ehegatten nicht die Ausuebung einer Taetigkeit untersagt werden. OLG Halle, Beschluss vom 29. 9.1948 1 W123/48. Die Parteien, zwischen denen ein Ehescheidungsverfahren schwebt, fuehren seit etwa 1933 in G. gemeinsam eine Fleischerei. Waehrend der Antragsteller die eigentliche Fleischerarbeit versah, besorgte bisher die Antragsgegnerin den Verkauf der Waren und fuehrte auch die Kasse. Auf Antrag des Ehemannes hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss diesem das Getrenntleben gestattet und weiter angeordnet, dass die Antragsgegnerin es zu unterlassen habe, ihre bisherige Taetigkeit im Gewerbebetrieb des Antragstellers auszuueben. Die von der Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss eingelegte, rechtsirrig als ?Widerspruch? bezeichnete Beschwerde ist gemaess ? 627 Absatz 4 ZPO zulaessig, kann jedoch nur einen Teilerfolg haben. Durch ? 627 ZPO sind die einzelnen Anordnungen, welche von dem Gericht im Rahmen eines Scheidungsprozesses getroffen werden koennen, abschliessend geregelt. Es ist daher nicht angaengig, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach ? 627 ZPO einem Ehegatten die Ausuebung einer Taetigkeit zu versagen, selbst wenn diese Taetigkeit im Geschaeft des anderen Ehegatten erfolgt. Eine solche Anordnung kann auch nicht unter den Begriff des ?Getrenntlebens? gebracht werden, da dieser nur die eheliche Lebensgemeinschaft umfasst und die Bestimmungen des ? 627 ZPO einer ausdehnenden Auslegung nicht zugaengig sind. Die Ehescheidungskammer war fuer den Erlass einer dahingehenden Anordnung nicht zustaendig. Insoweit war der Beschluss deshalb aufzuheben und der Antrag als unzulaessig zu verwerfen. Strafrecht ?? 222, 230 StGB; ?? 20, 24 JSchGes.; SMAD-Befehl Nr. 150/45. Zur Frage der Fahrlaessigkeit bei Verwendung ungeschulter Kraefte und ungeeigneten Geraets; Vorsatz gemaess ? 24 Abs. 3 JSchGes. Arbeitsschutzinspektionen als Nebenklaeger. OLG Potsdam, Urteil vom 16.11.1948 Ss 137/48. Bei Demontagearbeiten in den Brandenburger Eisenwerken in Brandenburg ereigneten sich im Fruehjahr 1946 drei Betriebsunfaelle. 1. Am 11. 2.1946 wurde beim Herablassen eines Gehaenges aus einer Kranbahn die unter der Fuehrungsrolle des mit der Last verbundenen Seils befindliche Arbeitsbuehne mit drei Arbeitern infolge Loesens des Seiles aus der Fuehrung herabgerissen. Zwei der auf der - Arbeitsbuehne befindlichen Arbeiter wurden getoetet, der dritte Arbeiter erlitt schwere Verletzungen. 2. 12 Tage spaeter wurde beim Umlegen einer freistehenden Wand ein jugendlicher Arbeiter schwer verletzt, der zur Beseitigung einer Klemmung mittels einer Brechstange auf einen beim Einsturz der Wand ebenfalls zusammenbrechenden Laufsteg geschickt worden war. 3. Am 23.5.1946 sollte eine Verstrebung mit einem daranhaengenden Knotenblech mittels eines Seiles herabgelassen werden. Noch bevor das Seil ordnungsmaessig befestigt war, betraten zwei jugendliche Arbeiter das Knotenblech und schlugen dessen Niete heraus, sodass dieses Blech sich loeste und mit den beiden Jugendlichen in die Tiefe stuerzte. Beide Jugendliche sind an den Folgen ihrer Verletzungen verstorben. Fuer die Unfaelle wurden die zustaendigen Werkmeister und ausserdem der Betriebsleiter verantwortlich gemacht. Waehrend das erstinstanzliche Urteil auf Strafen von 3 bis 6 Monaten Gefaengnis bzw. Geldstrafen wegen fahrlaessiger Toetung in Tateinheit mit verbotener Beschaeftigung Jugendlicher erkannte, wurden die Angeklagten in der Berufungsinstanz freigesprochen. Die von der Arbeitsschutzbehoerde als Nebenklaeger eingelegte Revision fuehrte zur Aufhebung des Urteils II. Instanz. Aus den Gruenden: Die Befugnis der Arbeitsschutzbehoerden zur Revisionseinlegung ergibt sich aus dem SMAD-Befehl Nr. 150 vom 29: November 1945 und dessen Anlage, insbesondere ? 4 Nr. 5, wonach sie das Recht haben, ?im Gerichtswege fuer die Nichteinhaltung der Gesetze zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeiter und Angestellten die Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen?. Dies ist in Form des Beitritts zum Strafverfahren im Wege der Nebenklage durchfuehrbar, wobei es unerheblich ist, dass das Verzeichnis der nach ?? 395, 374 StPO den Beitritt als Nebenklaeger rechtfertigenden Tatbestaende keine Position enthaelt, unter der der Befehl Nr. 150 unmittelbar untergebracht werden koennte. Da ferner fuer die Durchfuehrung dieser neuen Art der Nebenklage keine unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen erlassen worden sind, muss insoweit auf die aehnlich gelagerte Faelle regelnden Verfahrensvorschriften des dritten Teils der Reichsabgabenordnung entsprechend zurueckgegriffen werden. Die Konsequenz des vom Landgericht eingenommenen grundsaetzlichen Standpunktes zeigt, dass sein Ausgangspunkt verkehrt, rechtlich und sozial in gleicher Weise nicht zu verantworten ist. Rechtlich liegt der Fehler darin, dass die Strafkammer von einem falschen Begriff der Fahrlaessigkeit ausgegangen ist. Dass Mangel an geschulten Arbeitskraeften, an geeignetem Werkzeug vorlag, dass die fuer die Ausfuehrung der Arbeiten gesetzten Fristen knapp bemessen waren, dass junge Menschen zur Waghalsigkeit neigen, all dies sind Umstaende, die fuer die Angeklagten nicht, wie die Strafkammer im Ergebnis meint, entlastend, sondern belastend sind, weil gerade diese Tatsachen zu besonderer Vorsicht noetigen, um das Leben von Arbeitern nicht zu gefaehrden. Liessen sich in den gesetzten Fristen die Arbeiten mit dem zur Verfuegung stehenden Material an Menschen und Geraet nicht durchfuehren, dann war es die Pflicht der verantwortlichen Personen, den massgebenden Stellen die Unausfuehrbarkeit der gesetzten Fristen darzutun. Dass sie statt dessen das Leben der Arbeiter durch Kunstfehler, durch Haeufung von Kunstfehlern, durch Verletzung der Unfallverhuetungsvorschriften, durch verbrecherisch leichtfertige Nichtbeachtung der Jugendschutzbestimmungen ueber das Mass der sowieso vorhandenen Gefahr hinaus riskierten, wissend, dass Menschen und Werkzeug unzureichend waren, ist das, was die Angeklagten belastet, unter Umstaenden noch ueber das Mass der Fahrlaessigkeit hinaus. Alle diese Vorwuerfe sind nicht blasse Theorie, die in der Praxis nicht haette verwirklicht werden koennen, vielmehr sind sie die Konsequenz aus der neuen Stellung, die der Arbeiter als Mensch im Wirtschaftsprozess einnimmt und der von dem Arbeitsleiter ebenso wie vom Gericht vorzueglich vor allen anderen, frueher ueblichen Erwaegungen Rechnung zu tragen ist. Unter diesen Gesichtspunkten bedurfte es weiterhin der Nachpruefung durch die Strafkammer, wieweit die von dem Schoeffengericht auf Grund der Begutachtung durch die technischen Sachverstaendigen festgestellten technischen Kunstfehler als Fahrlaessigkeiten aller oder einzelner Angeklagter zu beurteilen sind. Diese Fehler wiegen besonders schwer, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Erfahrungsgrundsaetze handelt, die in den Unfallverhuetungsvorschriften der Berufsgenossenschaften niedergelegt sind. Die begangenen Fehler waren im ersten wie im zweiten Fall ursaechlich fuer den Tod und die Verletzung der Arbeiter. Insbesondere gilt das beim ersten Fall fuer die Verwendung einer breiten Doppelrolle statt einer einfachen Rolle, fuer die Leitung des Seiles von der Rolle zur Last im Knick, fuer die Fuehrung des Seiles ueber die Arbeitsbuehne und vor allem fuer die Haeufung dieser drei Kunstfehler, deren einer fuer sich allein schon fahrlaessig war. Beim zweiten Unfall war die Entsendung eines (noch dazu jugendlichen) Menschen auf den Laufsteg und die Unterlassung des Anseilens fahrlaessig. Bei dem dritten Unfall fehlte die erforderliche unmittelbare Beaufsichtigung des gesamten Arbeitsvorganges sowie dessen vor Beginn noetige genaue, sozusagen systematische Gliederung. Die Organisation war derart unvollkommen, dass die beiden Jungen in hoechster Hoehe arbeiteten, waehrend der unmittelbar verantwortliche Meister B. unten in der Halle die Winde drehte. Bei der Beurteilung all dieser uebermaessig leichtfertigen Handlungen der verantwortlichen Angeklagten durfte sich die Strafkammer nicht auf den be- 43;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zum Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen.

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