Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 62

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 62 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 62); 62 Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 23. Februar 1990 §15 (1) Wahlvorschläge können nach ihrer amtlichen Veröffentlichung nicht geändert oder zurückgenommen werden, es sei denn, ein Kandidat verliert seine Wählbarkeit oder verstirbt. (2) Den Parteien, anderen politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen steht in diesem Fall bis zum 13. März 1990 das Recht zu, Kandidaten nachzunominieren. Nachnominierte Kandidaten einer Liste nehmen den letzten Platz in der Reihenfolge ein. III. Wahlkommissionen und Wahlvorstände § 16 (1) Die Leitung der Wahlen zur Volkskammer erfolgt durch demokratisch gebildete, öffentlich arbeitende Wahlkommissionen. (2) Es werden gebildet: 1. ein Präsidium bei der Wahlkommission der DDR, bestehend aus fünf gleichberechtigten, unabhängigen Persönlichkeiten, 2. die Wahlkommission der DDR, bestehend aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und weiteren Mitgliedern sowie einem Sekretär, 3. die Wahlkommissionen der Wahlkreise, bestehend aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, weiteren Mitgliedern sowie einem Sekretär. Die Sekretäre besitzen in den Kommissionen kein Stimmrecht. (3) Die Parteien und anderen politischen Vereinigungen, die sich an der Wahl beteiligen, entsenden in die Wahlkommissionen jeweils zwei Vertreter. ' (4) Kandidaten zur Volkskammer können nicht Mitglieder der Wahlkommissionen sein. § 17 (1) Die Wahlkommission der DDR wird durch Beschluß der Volkskammer gebildet. Sie nimmt ihre Tätigkeit am 22. Februar 1990 auf. (2) Die Wahlkommission der DDR beruft auf Vorschlag der Parteien und anderen politischen Vereinigungen die Mitglieder der Wahlkommissionen der Wahlkreise. (3) Die Wahlkommissionen wählen aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung den Vorsitzenden und die Stellvertreter. (4) Die Zusammensetzung der Wahlkommissionen ist amtlich bekanntzugeben. (5) Die Wahlkommissionen bleiben bis zum 90. Tag nach der Wahl bestehen. §18 . (1) Die Wahl Vorstände, bestehend aus mindestens sieben Mitgliedern, sind spätestens am 8. März 1990 durch die Wahlkommissionen der Wahlkreise zu bilden. Die Parteien und anderen politischen Vereinigungen haben dazu bis 1. März 1990 ihre Vorschläge zu unterbreiten. (2) Kandidaten für die Volkskammer können nicht Mitglied eines Wahlvorstandes sein. (3) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter. und den Schriftführer. § 19 Der Wahlvorstand entsendet bei Bedarf aus seiner Mitte Mitclipdpr fiir die Ktimmabffahp in Einrichtuneen des Ge- sundheits- und Sozialwesens und anderen Einrichtungen, einschließlich des Strafvollzuges sowie der Untersuchungshaft. Soweit möglich können sie auf Verlangen auch einzelne Bürger aufsuchen. §20 Die Wahlkommissionen und Wahlvorstände beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Sie sind bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag. IV. W ählerverzeichnis §21 (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis seines Stimmbezirkes eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat. (2) Für jeden Stimmbezirk wird durch den zuständigen Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde vom 27. Februar bis 4. März 1990 das Wählerverzeichnis aufgestellt. §22 (1) Die Wählerverzeichnisse sind vom 5. März bis 10. März 1990 öffentlich zur allgemeinen Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sowie das. Einspruchsrecht gegen das Wählerverzeichnis sind durch den zuständigen Rat in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. (2) Jedem Wahlberechtigten ist bis 8. März 1990 durch den zuständigen Rat der Stadt, des Stadtbezirks bzw. der Gemeinde eine schriftliche Benachrichtigung über seine Eintragung in das Wählerverzeichnis zu übermitteln. (3) Die Bürger haben das Recht, die Berichtigung fehlerhafter Eintragungen im Wählerverzeichnis oder dessen Ergänzung beim zuständigen Rat zu beantragen. Der Rat hat die Angaben zu prüfen und erforderliche Berichtigungen und Ergänzungen vorzunehmen. (4) Ist die Streichung aus dem Wählerverzeichnis aus den in § 3, Absatz 2 und 3 genannten Gründen vorgesehen, so muß dies dem betreffenden Bürger unverzüglich mitgeteilt werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. (5) Der Bürger hat das Recht, bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Kreisgericht die Aufhebung der Entscheidung des örtlich zuständigen Rates entsprechend den Absätzen 3 und 4 zu beantragen. (6) Das Kreisgericht entscheidet innerhalb von drei Tagen, spätestens bis einen Tag vor der Wahl endgültig über den Einspruch. Ist der Einspruch begründet, ordnet das Gericht die Berichtigung des Wählerverzeichnisses an. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. § 23 Die Wählerverzeichnisse sind am 16. März 1990 16.00 Uhr unter Kontrolle von mindestens zWei Mitgliedern aus zuständigen Wahlvorständen zu schließen. Darüber ist ein Protokoll anzufertigen. Der zuständige Rat informiert die Wahlkommission des Wahlkreises über die Anzahl der wahlberechtigten Bürger. §24 (1) Ein im Wählerverzeichnis eingetragener wahlberechtigter Bürger, der am Wahltag verhindert ist. in seinem;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Arbeitsbereich Vollzug. Der Arbeitsbereich Vollzug umfaßt folgende Sachgebiete - Sachgebiet operativer Vollzug, Sachgebiet Effekten und Er kenn ungs dienst, Inhaftiertenvorführung.

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