Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 63

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 63 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 63); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 23. Februar 1990 63 Stimmbezirk zu wählen oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag beim zuständigen Rat einen Wahlschein. Die Ausstellung von Wahlscheinen ist im Wählerverzeichnis zu vermerken bzw. nach dessen Schließung diesem als Anlage beizufügen. (2) Die Inhaber von Wahlscheinen können in jedem Stimmbezirk der DDR wählen. y. Stimmzettel und Wahllokal §25 (1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. (2) Für die Herstellung sowie für die rechtzeitige Übergabe der Stimmzettel an die Wahlvorstände ist die zuständige Wahlkommission verantwortlich. (3) Der Stimmzettel des Wahlkreises hat für jeden Vorschlag eine gleichgroße Zeile vorzusehen. Diese Zeile enthält die Listennummer, den Namen der Partei, der anderen politischen Vereinigung oder der Listenvereinigung, soweit vorhanden deren Kurzbezeichnung, die Namen der ersten drei Kandidaten, sowie jeweils einen Kreis für die Stimmabgabe des Wählers. Bei Listenvereinigungen sind deren Bezeichnung sowie die Kurzzeichen der daran Beteiligten aufzunehmen. §26 (1) Die durch die Wahlkommissionen der Wahlkreise bestimmten Wahllokale sind durch die örtlichen Räte einzurichten. Die Wahllokale werden gleichzeitig mit der Einteilung der Stimmbezirke bekanntgegeben. (2) Im Wahllokal sind Wahlkabinen so aufzustellen, daß dem Wähler die unbeobachtete Vorbereitung des Stimmzettels möglich ist. (3) Die Wahlurnen müssen so beschaffen sein, daß die Geheimhaltung der persönlichen Wahlentscheidung zuverlässig gewährleistet ist. VI. Wahlhandlung §27 Die Wahlen zur Volkskammer finden in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Die Wahlhandlung ist öffentlich. §28 (1) Die Wahlhandlung wird vom Wahlvorstand geleitet. (2) Vor Beginn der Wahlhandlung verpflichtet der Vorsitzende des Wahlvorstandes dessen Mitglieder durch Handschlag. (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich im Beisein von Wählern vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurnen. Jede Wahlurne ist zu versiegeln. Das Siegel darf erst nach Abschluß der Wahl zum Zwecke der Stimmauszählung gebrochen werden. (4) Der Vorsitzende des Wahl Vorstandes und sein Schriftführer dürfen sich nicht gleichzeitig außerhalb des Wahllokals aufhalten. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden nimmt sein Stellvertreter dessen Aufgaben wahr. (5) Der Wahlvorstand trifft Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahllokal. Diese sind für jedermann verbindlich. Personen, die die Wahlordnung stören, können vom Wahlvorstand des Wahllokals verwiesen werden. §29 (1) Der Wahlberechtigte erhält den Stimmzettel, nachdem er sich durch Vorlage seines Personalausweises ausgewiesen hat. (2) Inhaber von Wahlscheinen erhalten den Stimmzettel nach Vorlage ihres Personalausweises und Abgabe des Wahlscheines. (3) Die Wahlscheine werden dem Wählerverzeichnis beigefügt. (4) Zur Stimmabgabe berechtigen nur die vom Wahlvor-stand ausgehändigten amtlichen Stimmzettel. §30 (1) Der Stimmzettel ist von dem Wahlberechtigten in der Wahlkabine zur Stimmabgabe vorzubereiten. Die Benutzung der Wahlkabine ist Pflicht. (2) Die gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Wähler in der Wahlkabine ist untersagt. (3) Wahlberechtigte, die außerstande sind, selbständig den Stimmzettel zur Stimmabgabe vorzubereiten, sind berechtigt, sich dabei von einer Person ihres Vertrauens unterstützen zu lassen. §31 (1) Der Wähler gibt seine Stimme in gültiger Weise ab, indem er die von ihm gewählte Liste auf dem Stimmzettel eindeutig kennzeichnet. Eine Liste ist eindeutig gekennzeichnet, wenn der Kreis für die Stimmabgabe der vom Wähler gewählten Liste angekreuzt oder mit einer anderen zweifelsfrei bejahenden Kennzeichnung versehen worden ist. Die Stimmabgabe erfolgt durch Einwerfen des gekennzeichneten Stimmzettels in die Wahlurne. (2) Nach Ablauf der für die Öffnung der Wahllokale festgelegten Zeit sind zur Stimmabgabe nur noch die Wähler zugelassen, die sich im Wahllokal befinden. Danach erklärt der Vorsitzende des Wahl Vorstandes die Stimmabgabe für abgeschlossen. §32 (1) Jede Bekundung für oder gegen eine bestimmte Partei, andere politische Vereinigung, Listenvereinigung oder für einen Kandidaten durch Wort, Ton, Bild oder Schrift ist im und vor dem Wahllokal im Umkreis von etwa 100 Metern untersagt. (2) Wählerbefragungen und die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse sind bis einschließlich 11. März 1990 zulässig. (3) Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über ihre Wahlentscheidung dürfen erst nach der Schließung der Wahllokale veröffentlicht werden. VII. Feststellung des Wahlergebnisses §33 (1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung werden die Stimmen durch den Wahl Vorstand im Wahllokal öffentlich ausgezählt. (2) Die nicht ausgegebenen Stimmzettelvordrucke sind zu zählen und in einem versiegelten Umschlag aufzubewahren. Anschließend werden die Stimmzettel aus der Wahlurne entnommen. (3) Der Wahlvorstand gibt die Anzahl der Wahlberechtigten öffentlich bekannt und ermittelt: 1. die Anzahl der abgegebenen Stimmen, 2. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen, 3. die Anzahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 63 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 63) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 63 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 63)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse nur gestattet, wenn eine konkrete Gefahr besteht im Entstehen begriffen ist. Nur die im Einzelfall tatsächlich gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wurde, zu geben. Der Mitteilungspflicht wurde entsprochen, wenn der Betroffene über die sich als Gefahr darstellende Handlung unterrichtet wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X