Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 404

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 404 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 404); 404 Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 10. Dezember 1984 (8) Sozialistisches Eigentum, welches sich außerhalb der Betriebsgrenzen befindet, ist mindestens einmal im Jahr der Inventur zu unterziehen. Als „außerhalb der Betriebsgrenzen“ zählen dabei solche betrieblichen Bereiche oder Objekte, die keiner gesicherten Eingangs- und Ausgangskontrolle unterliegen. Ausgenommen von dieser jährlichen Inventur sind die auf den Baustellen der Baubetriebe befindlichen Grundmittel und inventarisierungspflichtigen Arbeitsmittel, wenn je Baustelle über diese ein ordnungsgemäßer Nachweis geführt wird und die Bauleiter der Baustellen die Übernahme dieser Grundmittel und inventarisierungspflichtigen Arbeitsmittel unterschriftlich bestätigen. Eingeschlossen in diese Ausnahme sind die Baustellen des Anlagenbaus im Inland sowie die nach dem Baustellenprinzip organisierten Baubetriebe des Verkehrswesens. (9) Sind anderen sozialistischen Betrieben materielle Mittel zur Nutzung oder Bearbeitung übergeben worden, ist die Inventur dieser Mittel von den übernehmenden Betrieben durchzuführen. Handelt es sich um sozialistisches Eigentum in nichtsozialistischen Betrieben, ist der Rechtsträger oder Eigentümer dieser Bestände für die Durchführung der Inventur verantwortlich. Als Nachweis für Bestände bei Kooperationspartnern im Ausland gelten die Versanddokumente. (10) Im Ausland befindliche Vermögenswerte sind von den Rechtsträgern oder Eigentümern jährlich durch Stichtagsinventur aufzunehmen. Die Aufnahme der Bestände in den im Ausland befindlichen Konsignationslagern darf nur durch Mitarbeiter der Betriebe, in deren Rechtsträgerschaft oder Eigentum sich die Bestände befinden, bzw. des die Geschäfte abwickelnden Außenhandelsbetriebes erfolgen. Für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung dieser Inventuren gelten die Bestimmungen dieser Anordnung sinngemäß. Die Durchführung von Stichprobenkontrollen gemäß § 7 Abs. 3 entfällt. (11) Die Leiter der übergeordneten Organe legen fest, in welchem Umfang betriebseigene und auch fremde Leihverpackung einmal im Jahr durch Stichtags- oder permanente Inventur aufzunehmen ist. Die festgelegten Positionen sind mit den entsprechenden Bestandsnachweisen abzustimmen. (12) Bestände an Material, unfertigen oder fertigen Erzeugnissen in Form von Schüttgütern (z. B. feste Brennstoffe, Kies, Düngemittel) auf Lagerplätzen oder in Behältern, Mieten, Silos u. ä., deren Ermittlung durch Zählen, Messen oder Wiegen nicht möglich ist, sind mit geeigneten Methoden aufzunehmen. Den Inventurlisten sind die entsprechenden Unterlagen beizufügen. Sie müssen kontrollierbar sein und die Aufnahmemethoden und Hilfsberechnungen enthalten. §6 Inventur in Hochregallagern (1) In Hochregallagern, in denen der Nachweis der Bestände mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgt, ist grundsätzlich die permanente Inventur anzuwenden. Unabhängig von dem Gesamtbestand eines Artikels kann die Inventur nach Lagereinheiten (z. B. Lagerfach, Palettenplatz, Lagersichtbehälter) durchgeführt werden, sofern für diese Lagereinheiten ein Soll-Bestand nachgewiesen wird. Die Feststellung leerer Lagereinheiten gilt als Bestandsaufnahme im Rahmen der permanenten Inventur, wenn sie durch Inventurpersonal erfolgt. Jede Lagereinheit ist mindestens einmal im Jahr der Inventur zu unterziehen. Die Soll-Bestände der Lagereinheiten dürfen innerhalb des Lagerbereiches nur dem Inventurpersonal und den zuständigen Disponenten bekannt sein. (2) Als Inventur gilt auch die Feststellung leerer Lagereinheiten durch Lagerpersonal, wenn diese Information über automatische Systeme an die Datenverarbeitungsanlage übermittelt wird, eine automatische Abstimmung mit dem Soll-Bestand erfolgt und dem Lagerpersonal der Soll-Bestand nicht bekannt ist. Dabei muß programmtechnisch gesichert sein, daß die sich aus dieser Abstimmung ergebenden Differenzen sofort ausgedruckt werden. Diese Differenzen sind durch Inventurpersonal zu prüfen. * (3) Werden Lagereinheiten eines Hochregallagers innerhalb von 11 Monaten bezogen auf den Tag der Einlagerung der Bestände bzw. der letzten Inventur nicht als leer festgestellt, sind die Bestände dieser Lagereinheiten im 12. Monat der Inventur zu unterziehen. (4) Die zur Inventur ausgelagerten Bestände einer Lagereinheit müssen so deutlich gekennzeichnet sein, daß keine Verwechslungen mit den im Rechner gespeicherten Ordnungsmerkmalen und Bestandsangaben für diese Lagereinheit ein-treten können. (5) Für bestimmte, gesondert gelagerte Bestände eines Hochregallagers kann planmäßig die Bestandsaufnahme durch Stichtagsinventur festgelegt werden. (6) Lassen die Regalbediengeräte oder die Arbeitsschutzbestimmungen das Einfahren mehrerer als Aufnahmegruppe zur Inventur eingesetzter Personen in Hochregallager nicht zu, ist es zulässig, die Bestandsaufnahme am Lagerort von nur einer Person durchführen zu lassen. Diese darf jedodi demjenigen, der die aufzunehmenden Bestände unmittelbar verwaltet, nicht unterstellt sein, und der Soll-Bestand darf ihr nicht bekannt sein. Ebenso darf sie die Inventurlisten nicht mit den entsprechenden Soll-Beständen abstimmen. (7) In Hochregallagern, in denen komplette Paletten ein-und ausgelagert werden und der Bestandsnachweis mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgt, werden die zum Bilanzstichtag nachgewiesenen Bestände als Inventurbestand anerkannt, wenn 1. zumindest monatlich eine Abstimmung der Tagesnachweise über die durchgeführten Ein- und Auslagerungen mit den entsprechenden Bestandsfortschreibungen der Material-, Leistungs- oder Warenrechnung erfolgt und alle festgestellten und nicht geklärten Differenzen als Inventurdifferenz nachgewiesen werden, 2. der Nachweis erbracht wird, daß jeder Palettenplatz mindestens einmal im Jahr durch Einlagerung belegt und/oder durch Auslagerung geräumt wurde. Nicht belegte oder nicht geräumte Palettenplätze, für die kein Nachweis gemäß Ziff. 2 erbracht wird, sind der Bestandsaufnahme zu unterziehen. Planung und Vorbereitung der Inventuren §7 Inventurplan (1) Der Inventurleiter des Betriebes hat einen Jahresinventurplan für alle planmäßig durchzuführenden Stichtags- bzw. permanenten Inventuren aufzustellen, der mindestens folgende Festlegungen enthalten muß: eindeutig bestimmte Inventurbereiche (z. B. Betriebsbereich, Inventargruppe), Inventurart, Inventurbeauftragte, Termin des Beginns und der Beendigung (einschließlich Auswertung) der Inventur, Anteil der durchzuführenden Stichprobenkontrollen gemäß Abs. 3. (2) Der Inventurplan ist spätestens im Januar jeden Jahres für das Planjahr auszuarbeiten und vom Leiter des Betriebes zu bestätigen. Das für die Bestandsaufnahme einzusetzende Inventurpersonal (z. B. Ansager, Aufschreiber oder Inventurkommission) und die nach Abstimmung mit dem Hauptbuchhalter vorgesehenen Kontrolleure sind spätestens 2 Wochen vor dem Inventurbeginn zu benennen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten.

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