Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 278

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 278 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 278); 278 Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag': 22. August 1978 b) bei der Bereitstellung für die Entladung 1. Registriernummer, Art und Tragfähigkeit, 2. gedeckt oder offen, 3. Zeitpunkt der Bereitstellung, 4. Absender und Empfänger, 5. Ladegut und Masse (Gewicht), 6. Verteilung der Ladung (nur bei Teilladungen). (3) Die Avisierung ist vorzunehmen: a) für die Beladung 1. mindestens 12 Stunden vor der Bereitstellung für eine von 0.00 bis 10.00 Uhr vorgesehene Beladung, 2. mindestens 4 Stunden vor der Bereitstellung für eine von 10.00 bis 24.00 Uhr vorgesehene Beladung, 3. an Sonnabenden bis spätestens 13.00 Uhr des Vortages und an Sonn- oder Feiertagen bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages; unabhängig von der Avisierung hat auf Anfrage die Binnenreederei den Absender über die Bereitstellung von Schiffsraum an Sonnoder Feiertagen 2 Tage im voraus jedoch nicht vor 14.00 Uhr zu unterrichten; b) für die Entladung 1. mindestens 12 Stunden vor der Bereitstellung, 2. mindestens 6 Stunden vor der Bereitstellung bei Transporten im Kurzstreckenverkehr (unter 100 Wasserkilometer (laut Frachtberechnung); das gleiche gilt bei Teilladungen, die von der letzten Entladestelle zu avisieren sind, 3. im Transport mit Eisenbahnnachlauf 2 Tage vor der Bereitstellung, spätestens bis 12.00 Uhr. 4. ' Bei Transporten, die zollamtlichen oder sonstigen staatlichen Maßnahmen unterliegen, erfolgt die Avisierung gemäß Ziff. 1 nur dann, wenn nach der letzten zollamtlichen oder sonstigen staatlichen Maßnahme der Transportweg noch mehr als 100 Wasserkilometer beträgt. Bei Transporten unter 100 Wasserkilo-metern erfolgt die Avisierung gemäß Ziff. 2. Bei der Vereinbarung von Stellzeiten gemäß § 14 Abs. 3 ist die Avisierung der Stellzeit anzupassen. (4) Kann wegen besonderer Verhältnisse eine Avisierung nicht erfolgen, gilt die Benachrichtigung des Schiffsführers oder Beauftragten der Binnenreederei als Avis. In diesen Fällen beginnt die Ladefrist für die Beladung nach einer Vorbereitungszeit von 6 Stunden und die Ladefrist für die Entladung nach einer Vorbereitungszeit von 6 Stunden im Kurzstreckenverkehr, in allen anderen Fällen von 10 Stunden. (5) Bei der Bereitstellung von Schubprahmen wird die Benachrichtigung des Schiffsführers durch die Bestätigung der Übergabe/Übernahme ersetzt. Das Muster der Übergabe-/ Übernahmebestätigung wird im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlicht. (6) Über die Avisierung kann die Binnenreederei mit dem Transportkunden oder dem Umschlagbetrieb eine andere Regelung vereinbaren. (7) Wird die Avisierung nicht, unrichtig oder unvollständig abgegeben oder die angekündigte Bereitstellungsstunde um mehr als 2 Stunden überschritten, ist die Binnenreederei verpflichtet, den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe von 20 M je Schiff und Stunde, jedoch nicht mehr als 100 M je Schiff, zu ersetzen. Zu § 15 der Transportverordnung: §19 (1) Die Ladefrist beginnt unter Einhaltung der Bestimmungen des § 17 in jedem Fall mit der Be- oder Entladung spätestens a) bei der Beladung 1. 2 Stunden nach Bereitstellung des Schiffsraumes, 2. um 6.00 Uhr des in der Bestellung angegebenen Tages, wenn der Schiffsraum am vorhergehenden Tag bereitgestellt wurde; b) bei der Entladung 2 Stunden nach Bereitstellung des Schiffsraumes. (2) Die Beladung gilt als beendet, wenn dem Schiffsführer oder dem Beauftragten der Binnenreederei die Frachtpapiere ausgehändigt worden sind, die Entladung, wenn der Schiffsraum besenrein ist und die Ablieferungspapiere dem Schiffsführer oder dem Beauftragten der Binnenreederei übergeben worden sind. Bei stark wasserhaltigen Gütern gilt zusätzlich die Be- oder Entladung erst als beendet, wenn-der Transportkunde oder Umschlagbetrieb alle angesammelten Wasserrückstände beseitigt ihat. (3) Die Beladung von Schubprahmen gilt neben Abs. 2 erst als beendet, wenn diese ordnungsgemäß beladen, frei von Ladungsrückständen auf Deck und Gangbord, zur Ermittlung der Ladungsmasse (Ladungsgewicht) gepegelt und mit der Bestätigung der Übemahme/Übergabe dem Schiffsführer übergeben sind. (4) Die Entladung von Schubprahmen gilt neben Abs. 2 erst als beendet, wenn diese sowohl im Laderaum als auch auf Deck und Gangbord besenrein sind und die Freimeldung an die Binnenreederei erfolgt ist. Wird bei der Übernahme/ Übergabe vom Beauftragten der Binnenreederei festgestellt, daß die Besenreinheit nicht hergestellt ist oder die Ablieferungspapiere nicht übergeben werden können, läuft die Entladezeit für die Errechnung des Liegegeldes und des Zuschlags bis zur tatsächlichen Übernahme bei der nächsten Abholung durch die Binnenreederei weiter. (5) Wird die fristgerechte Rückgabe des Schiffsraumes verzögert oder unmöglich, hat der Transportkunde oder Umschlagbetrieb die Binnenreederei hiervon unter Angabe der Gründe sofort zu”unterrichten. §20 (1) Die Binnenreederei ist verpflichtet, vom Transportkunden oder Umschlagbetrieb bei Überschreitung der Ladefrist eine Erklärung zu verlangen, ob die Beladung fortgesetzt wird oder der Schiffsraum mit anderen geeigneten Gütern ausgelastet werden kann. (2) Kommt der Transportkunde oder Umschlagbetrieb seinen Verpflichtungen zur Entladung innerhalb der Ladefrist nicht nach, kann die Binnenreederei die Entladung auf Kosten des Transpörtkurüden oder Umschlagbetriebes an einem geeigneten Lagerplatz vornehmen. Der Transportkunde oder Umschlagbetrieb ist über die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. §21 Die gesetzlichen Ladefristen für die Be- oder Entladung je Schiff ergeben sich aus nachstehender Tabelle: bis 100 t in jeder in Stunden weiteren Stunde in t 1 1. Umschlag mit Kippänlagen, vollautomatischen Bandanlagen und gleichwertigen vollautomatischen Einrichtungen mit einer Leistung von mehr als 150 t je Stunde 2 100 2. Umschlag mit Greiferkränen und sonstigen mechanischen Geräten (Elevatoren, Sauganlagen, mechanischen Schaufeln) und sonstigen mechanischen Vorrichtungen mit einer Leistung bis 150 t' je Stunde 6 35 3. Umschlag mit Hakenkränen, Kübeln, Rutschen, Transportbändern, mechanischen Schaufeln und ähnlichen Hilfsgeräten, die manuell beschickt werden, sowie Umschlag von Leicht- und Sperrgut 8 15;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? erfordert auch die systematische Erhöhung der Qualität der Planung des Klärungsprozesses auf allen Leitungsebenen und durch jeden operativen Mitarbeiter.

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