Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 277

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 277 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 277); Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 22. August 1978 gilbt diesen unbeladen zurück, ist Schiffsliegegeld und Zuschlag für die Zeit von der Bereitstellung bis zur Abbestellung oder Rückgabe, mindestens für einen halben Tag (12 Stunden), zu zahlen. §12 (1) Stellt in Ausnähmefällen die Binnenreederei dem Transportkunden oder Umschlagbetrieb nicht besenreinen Schiffsraum bereit, darf dieser nicht zurückgewies.en werden. In diesem Falle kann die Binnenreederei erforderlichenfalls unter Gewährung einer Zuschlagfrist mit dem Transportkunden oder Umschlagbetrieb vereinbaren, daß dieser die Besenreinheit herstellt. (2) Die Binnenreederei hat für jeden nicht besenrein gestellten Schiffsraum, wenn der Absender die Reinigung ausführt, ein Reinigungsgeld von 0,10 M je Leertonne, mindestens jedoch 50 M, an den Absender zu zahlen. (3) Der Empfänger oder Umschlagbetrieb hat für jeden nicht besenrein zurückgegebenen Schiffsraum ein , Reinigungsgeld von 0,10 M je Leertonne, mindestens jedoch 50 M, an die Binnenreederei zu zahlen. " , (4) Das Reinigungsgeld ist ohne Rücksicht auf die Verantwortlichkeit zu zahlen. Die Berechnung von Schadenersatz neben dem in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Reinigungsgeld ist nicht zulässig. §13 (1) Als Bereitstellung gilt das ladegerechte Vorlegen des Schiffes am Ladeplatz. (2) Treffen mehrere Schiffe zur Be- oder Entladung ein und ist ihre gleichzeitige Be- oder Entladung nicht möglich, gilt die Bereitstellung mit Eintreffen am Ladeplatz als erfolgt. (3) Ladeort ist der Versand- bzw. Empfangsort des Transportkunden. Ladeplatz ist innerhalb eines Ladeortes der Betriebs- bzw. Umschlaghafen. Ladestelle ist innerhalb des Ladeplatzes das betreffende Umschlaggerät bzw. der Silo. §14 - (1) Für die Bereitstellung von Schubprahmen kann mit dem Transportkunden oder Umschlagbetrieb auch ein anderer als der Ladeplatz vereinbart werden. (2) Für die Einrichtung und Unterhaltung dieser Plätze entsprechend den Bedingungen - der Schubschiffahrt sind die Transportkunden oder Umschlagbetriebe verantwortlich. (3) Für die Bereitstellung von Schubprahmen können Stellzeiten in den Transportverträgen sowie in den Verträgen mit den Umschlag- und Speditionsbetrieben vereinbart werden. Außerplanmäßige Bereitstellungen sind vorher zu vereinbaren. (4) Bei der Bereitstellung von Schubprahmen nach Stellzeiten gelten die Ladefristen als gewahrt, wenn die nach ihrem Ablauf nächstfolgende Stellzeit eingehalten wird. Das gilt auch für außerplanmäßig zugeführte Schubprahme. Eine andere Regelung kann vereinbart werden. Werden die Schubprahme zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgegeben, gilt als Überschreitung der Ladefrist die Zeit von der Stellzeit, zu. der die Rückgabe erfolgen mußte, bis zu der nächsten Stellzeit, zu der die Schubprahme bereitstanden. §15 (1) Bei der Bereitstellung der Schubprahme zur Be- oder Entladung oder ihrer Rückgabe nach der Be- oder Entladung ist die Bestätigung der Übergabe/Übemahme vorzunehmen. Der-Transportkunde oder Umschlagbetrieb 'hat nach Beendigung der Be- oder Entladung die Übergabe-/Übernahme-bestätigung den Frachtpapieren beizufügen und dem übernehmenden Beauftragten der Binnenreederei bei der Rückgabe der Schubprahme zu übergeben. (2) Mit der Übernahme der Schubprahme durch den Transportkunden oder Umschlagbetrieb ist dieser für den Schiffsraum, seine Ausrüstung und die darin befindlichen Güter verantwortlich. (3) Über die bei der Übergabe/Übernahme festgestellten Mängel sind in der Bestätigung entsprechende Vermerke anzubringen. 277 §16 (1) Die sich zwischen der Bereitstellung und der Rückgabe ergebenden Verholarbeiten Obliegen dem Transportkunden oder Umschlagbetrieb. Den örtlichen Bedingungen entsprechend können für die vom vereinbarten Bereitstellungsplatz gemäß § 14 bis zum Ladeplatz notwendigen Bugsierarbeiten zusätzliche Fristen vereinbart werden. (2) Der Transportkunde oder Umschlagbetrieb hat alle zwischen der Übernahme oder Rückgabe anfallenden Arbeiten (z. B. Festmachen, Trimmen, Einhaltung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen) am oder im Schubprahm zu erledigen. (3) Vor Übergabe der Frachtpapiere hat 'der Transportkunde oder Umschlagbetrieb den Schubprahm zu pegeln und das Ergebnis im Frachtbrief zu vermerken. (4) Sofern der Transport von der Binnenreederei vor Übergabe des Frachtbriefes begonnen wird, hat der Transport-kunde oder Umschlagbetrieb einen Begleitzettel zu bestätigen. Das Muster des Begleitzettels wird im vSrif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlicht. (5) Bei Verladung in gedecktem Schiffsraum hat der Transportkunde oder Umschlagbetrieb die .Laderäume zu verschließen und zu verplomben, soweit der Schutz des Gutes dies erfordert. Sofern der Schiffsraum im grenzüberschreitenden Verkehr, eingesetzt wird, hat die Verplombung nach den Rechtsvorschriften für Grenz- und Zollkontrollen zu erfolgen. Bei der Übernähme/Übergabe dieses Schiffsraumes sind die Verschlußplomben auf Schäden zu kontrollieren. Werden Beschädigungen festgestellt, ist vom Transportkunden oder Umschlagbetrieb gemeinsam mit der Binnenreederei ein Protokoll anzufertigen. (6) Sofern nicht besondere Stellzeiten gemäß § 14 Abs. 3 vereinbart worden sind, ist der Binnenreederei die Rückgabe der Schubprahme 2 Stunden vorher mitzuteilen. - (7) Der Belader oder Umschlagbetrieb ist für eine sichere und ordnungsgemäße Beladung verantwortlich. Die Binnenreederei ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß oder nicht sicher beladene Schubprahme zu rück zu weisen. (8) Über die Rückgabe von ungedeckten Schubprahmen kann mit dem Transportkunden oder Umschlagbetrieb eine summarische Abrechnung vereinbart werden. (9) Werden Schubprahme durch den Transportkunden oder Umschlagbetrieb ohne vorherige Zustimmung der Binnenreederei beladen, zum Transport oder zur Lagerung eingesetzt, hat dieser vom Zeitpunkt der ungenehmigten Benutzung bis zur Rückgabe an oder bis zur Genehmigung durch die Binnenreederei neben dem Schiffsliegegeld eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 M für jeden angefangenen Tag zu zahlen. §17 (1) Die Binnenreederei ist verpflichtet, dem Transportkunden oder dem Umschlagbetrieb den Schiffsraum zu avisieren. Außerdem hat der Schiffsführer oder ein Beauftragter der Binnenreederei den Transportkunden oder den Umschlagbetrieb von der erfolgten Bereitstellung zu benachrichtigen. Dem Schiffsführer ist der Zeitpunkt der Benachrichtigung zu bestätigen. (2) Der Transportkunde bzw. Umschlagbetrieb hat zu gewährleisten, daß Avis und Benachrichtigung jederzeit entgegengenommen werden können. §18 (1) Durch das Avis wird telefonisch, schriftlich oder durch Boten angezeigt, wann der Schiffsraum zur Be- oder Entladung bereitgestellt wird. (2) Das Avis muß folgende Angaben enthalten: a) bei der Bereitstellung für die Beladung 1. Registriernummer, Art und Tragfähigkeit, 2. gedeckt oder offen, 3. Zeitpunkt der Bereitstellung, 4. Angaben über die Auslastung entsprechend der zulässigen Tauchtiefe;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit und zu den Ursachen und Bedingungen von Rückständen, Schwächen und Mängel in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen.

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