Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 65

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 65 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 65); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 3. Februar 1978 65 (3) Die Leiter der Arbeitshygieneinspektionen können zur Analyse der Bedingungen in den Betrieben und zur Kontrolle der Einhaltung von Rechtsvorschriften über den Gesundheitsschutz der Werktätigen sowie der Durchführung ihrer Auflagen und Weisungen Mitarbeiter der Arbeitshygieneinspektionen als Kontrollbeauftragte einsetzen. Der Leiter der Arbeitshygieneinspektion des Ministeriums für Gesundheitswesen und die Leiter der Arbeitshygieneinspektionen der Räte der Bezirke können Mitarbeitern wissenschaftlicher Einrichtungen begrenzte Befugnisse eines Kontrollbeauftragten übertragen. §16 (1) Die Leiter der Arbeitshygieneinspektionen haben das Recht, dem Leiter eines Betriebes zur Verwirklichung der Rechtsvorschriften für den Gesundheitsschutz der Werktätigen einschließlich der zwingenden Durchführung von Unter-suchungs- und Behandlungsmaßnahmen Auflagen zu erteilen und Berichte über ihre Erfüllung anzufordern. Die Auflagen sind schriftlich zu erteilen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäß § 18 zu versehen. Sie sind dem Leiter des Betriebes auszuhändigen oder zuzusenden. (2) Die Leiter der Arbeitshygieneinspektionen haben das Recht, bei unmittelbarer Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung von Werktätigen vom zuständigen Leiter im Betrieb zu fordern, bis zur Beseitigung der Gefahren eine Maschine, Anlage oder ein Aggregat vorübergehend stillzulegen oder die Produktion eines Betriebsteiles oder des Betriebes vorübergehend einzustellen. Die zuständigen Leiter haben entsprechende Forderungen, die schriftlich zu begründen sind, unverzüglich zu erfüllen. Der Bezirksarzt bzw. Kreisarzt ist vom Leiter der Arbeitshygieneinspektion über die getroffene Entscheidung umgehend in Kenntnis zu setzen. (3) Die Leiter der Arbeitshygieneinspektionen sind berechtigt, bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften zur Sicherung der Arbeitshygiene oder gegen Auflagen entsprechend den Absätzen 1 und 2 vom Dis-ziplinarbefugten die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen denjenigen zu verlangen, der für den Verstoß verantwortlich ist. Abschnitt IV §17 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer als Verantwortlicher entgegen § 15 Abs. 2 vorsätzlich 1. den Leitern der Arbeitshygieneinspektionen oder ihren Kontrollbeauftragten die Einsichtnahme in geforderte Unterlagen verweigert oder sie bei der Einsichtnahme behindert, Auskünfte oder geforderte Stellungnahmen verweigert, 2. den Leitern der Arbeitshygieneinspektionen oder ihren Kontrollbeauftragten die Besichtigung von Betrieben oder das Betreten einzelner Räume verweigert oder sie dabei behindert, 3. die Probeentnahme verhindert, kann mit Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden. (2) Ebenso kann mit Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden, wer als Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig 1. durch Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über den Gesundheitsschutz unmittelbar die Gesundheit von Werktätigen gefährdet, 2. Auflagen zur Verwirklichung der Rechtsvorschriften über den Gesundheitsschutz der Werktätigen nicht durchführt, 3. sichergestellte Sachen, die Ursache für arbeitshygienewidrige Zustände oder von Infektionsgefahren sind oder sein können, beiseite schafft oder die angeordnete Vernichtung oder schadlose Beseitigung nicht durchführt, 4. angeordneten Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zuwiderhandelt, 5. geforderte Berichte über die Erfüllung von Auflagen nicht erstattet. (3) Ist eine vorsätzliche Handlung nach Abs. 1 oder 2 aus Vorteilsstreben oder anderen, die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter der Arbeitshygieneinspektion, der die Maßnahmen angeordnet oder die Auflage erteilt hat. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §18 Beschwerden (1) Gegen Entscheidungen gemäß § 16 Absätze 1 und 2 ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang bei dem Leiter der Arbeitshygieneinspektion einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. (2) Über die Beschwerde ist innerhalb von einer Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Leiter der übergeordneten Arbeitshygieneinspektion zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu unterrichten. Der Leiter der übergeordneten Arbeitshygieneinspektion hat innerhalb weiterer 2 Wochen endgültig zu entscheiden. Kann in Ausnahmefällen über eine Beschwerde innerhalb der Frist keine Entscheidung getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid mit Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu erteilen. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die für die Entscheidung zuständige Arbeitshygieneinspektion kann jedoch die Durchführung der Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig aussetzen. Abschnitt V-Schlußbestimmungen §19 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister für Gesundheitswesen. §20 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1978 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Achte Durchführungsbestimmung vom 9. Juni 1956 zur Verordnung über die weitere Verbesserung der Arbeits-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sind jedoch zugleich wesentliche Grundlage für die weitere Qualifizierung der Vorkommnisuntersuchung der Linie Untersuchung.

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