Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 52

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 52 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 52); 52 Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 24. Januar 1978 Verordnung über die Staatliche Gewässeraufsicht vom 15. Dezember 1977 Die dynamische Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR bei der Verwirklichung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik stellt wachsende Anforderungen an die Erhaltung, die Nutzung, den Schutz und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren. Die Steigerung der industriellen und landwirtschaftlichen Produktion und die ständige Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen der Bevölkerung erfordern eine rationelle Wassernutzung und eine strenge Kontrolle über den Schutz der Gewässer. Dazu wird folgendes verordnet: § 1 (1) Die Staatliche Gewässeraufsicht ist das staatliche Organ zur Regelung der Gewässemutzung und Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften, Beschlüsse und anderen staatlichen Entscheidungen zur Nutzung und Reinhaltung der Gewässer. Sie nimmt Einfluß auf die volkswirtschaftlich effektive Nutzung der Gewässer, die volle Auslastung und die Intensivierung der wasserwirtschaftlichen Grundfonds aller Bereiche der Volkswirtschaft. (2) Die Staatliche Gewässeraufsicht hat dabei insbesondere auf der Grundlage der Wasserbilanzen der Flußeinzugsgebiete und der Standards über Normen für Wasserentnahme und -bedarf eine wirtschaftliche Wassemutzung bei den industriellen und landwirtschaftlichen Gewässernutzern durchsetzen zu helfen; die erforderlichen Maßnahmen zur Reinhaltung und zum Schutz der Gewässer gegenüber den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten, sozialistischen Genossenschaften und Einrichtungen unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Möglichkeiten durchzusetzen ; bei Rekonstruktion vorhandener und Errichtung neuer betrieblicher wasserwirtschaftlicher Grundfonds die volkswirtschaftlich effektivste Lösung insbesondere durch Standortoptimierung und Errichtung von Gemeinschaftsanlagen zu gewährleisten; zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts bei der Schaffung von Standards für die Nutzung und den Schutz der Gewässer mitzuwirken und auf die Festlegung entsprechender Forschungskomplexe bzw. -aufgaben Einfluß zu nehmen; Maßnahmen zum ordnungsgemäßen Umgang mit Wasserschadstoffen, zur Verhütung und Bekämpfung von Havarien und zur Verminderung der Auswirkungen wasserwirtschaftlicher Extremlagen zu fordern und deren Durchsetzung zu kontrollieren; die Instandhaltung der Gewässer und der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen einschließlich wasserbaulichen Anlagen aller Bereiche der Volkswirtschaft zu kontrollieren; gute Erfahrungen bei der Einhaltung der Grundsätze der volkswirtschaftlich effektiven Wassemutzung und der Reinhaltung der Gewässer zu verallgemeinern. (3) Die Staatliche Gewässeraufsicht arbeitet bei der Lösung ihrer Aufgaben eng mit den Organen der Staatlichen Hygieneinspektion, den zentralen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, mit den örtlichen Räten, den Wasserbeauftragten sowie mit den Bürgern zusammen. (4) Die ehrenamtlichen Helfer der Staatlichen Gewässeraufsicht sind planmäßig auf ihre Aufgaben vorzubereiten, ständig anzuleiten und vorrangig mit Aufgaben der Kontrolle der Reinhaltung der Gewässer zu beauftragen. § 2 (1) Die Gewässeraufsicht wird durch das Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, die Wasserwirtschaftsdirektionen und ihre Oberflußmeistereien ausgeübt, soweit in speziellen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Für das Wasserstraßennetz in der Hauptstadt der DDR und in Westberlin wird die Gewässeraufsicht durch das Wasserstraßenhauptamt Berlin wahrgenommen. Die Aufgaben der Staatlichen Gewässeraufsicht zur Zustimmung für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen an den dem Ministerium für Verkehrswesen zugeordneten Wasserstraßen werden vom Wasserstraßenhauptamt Berlin bzw. von den Wasserstraßenämtern wahrgenommen. § 3 (1) Die Staatliche Gewässeraufsicht im Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft ist verantwortlich für die Anleitung und Kontrolle der Staatlichen Gewässeraufsicht in den Wasserwirtschaftsdirektionen und Oberflußmeistereien. Sie sichert die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften, Beschlüsse und Weisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht. (2) Die Staatliche Gewässeraufsicht in der Wasserwirtschaftsdirektion ist verantwortlich für die Anleitung, Kontrolle und Koordinierung der Staatlichen Gewässeraufsicht in den Oberflußmeistereien. (3) Die Staatliche Gewässeraufsicht in den Oberflußmeistereien ist verantwortlich für die Wahrnehmung der gewässer-aufsichtlichen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 und der Befugnisse gemäß den §§ 6 bis 8 im jeweiligen Territorium. § 4 (1) Der Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht im Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft untersteht dem Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und ist ihm für die Erfüllung der Aufgaben und die einheitliche Arbeitsweise der Staatlichen Gewässeraufsicht verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft ist gegenüber den Leitern der Staatlichen Gewässeraufsicht der Wasserwirtschaftsdirektion weisungsberechtigt. (2) Der Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht in der Wasserwirtschaftsdirektion untersteht dem Direktor der Wasserwirtschaftsdirektion und dem Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft. Er ist ihnen gegenüber für die Durchführung der Aufgaben der Staatlichen Gewässeraufsicht verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht in der Wasserwirtschaftsdirektion ist gegenüber den Leitern der Staatlichen Gewässeraufsicht in den Oberflußmeistereien weisungsberechtigt. (3) Der Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht in der Ober-flußmeisterei untersteht dem Oberflußmeister und dem Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht der Wasserwirtschaftsdirektion. Er ist ihnen gegenüber für die Durchführung der Aufgaben der Staatlichen Gewässeraufsicht verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (4) Der Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht im Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und die Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht in den Wasserwirtschaftsdirektionen haben das Recht, bestimmte Aufgaben und Befugnisse der ihnen unterstellten Staatlichen Gewässeraufsicht wahrzunehmen sowie Entscheidungen der ihnen unterstellten Staatlichen Gewässeraufsicht, die der Gesetzlichkeit 'widersprechen, aufzuheben. § 5 'Voraussetzung für die Tätigkeit als Leiter und ingenieurtechnischer Mitarbeiter in der Staatlichen Gewässeraufsicht;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 52 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 52) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 52 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 52)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit - Transporte Inhaftierter eingeschlossen darin, stets zu gewährleisten, daß inhaftierte Personen sicher verwahrt werden. Unter sicherer Verwahrung Inhaftierter während eines Transportes verstehen wir, daß es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration Geheimhaltung und inneren Sicherheit nicht auf die die zur Lösung von Aufgaben im und nach dem Operationsgebiet sowie zur unmittelbaren operativen Bearbeitung operativen Kontrolle von im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen zu arbeiten, deren Vertrauen zu erringen, in ihre Konspiration einzudringen und auf dieser Grundlage Kenntnis von den Plänen, Absichten, Maßnahmen, Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die ständige politisch-operative Einschätzung, zielgerichtete Überprüfung und analytische Verarbeitung der gewonnenen Informationen Aufgaben bei der Durchführung der Treffs Aufgaben der operativen Mitarbeiter und Leiter bei der Auswertung der Treffs Aufgaben der Auswerter. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge zu gewährleisten. Nutzung der Möglichkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte.

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