Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 51

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 51 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 51); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 24. Januar 1978 51 b) den Organen dös Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft auf Oberflächengewässern einschließlich der Küstengewässer und des Strandes, im Grundwasser sowie in öffentlichen Abwasseranlagen, c) den Betrieben des Ministeriums für Verkehrswesen auf Autobahnen, Fernverkehrsstraßen und auf dem Gelände der Deutschen Reichsbahn sowie auf Wasserstraßen gemäß gesonderter Rechtsvorschriften3, d) den örtlichgeleiteten Betrieben und Einrichtungen des Straßenwesens auf den Straßen ihres Zuständigkeitsbereiches. (2) Zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft für die Bekämpfung von Wasserschadstoffhavarien haben die im Abs. 1 Buchstaben a bis d Genannten Stützpunkte einzurichten, die erforderlichen Geräte und Mittel zu stationieren und Einsatzkräfte auszubilden. Der Aufbau der Stützpunkte ist durch die Räte der Bezirke zu koordinieren. (3) Die Verantwortung der Betreiber für die Bekämpfung von Wasserschadstöffhavarien bleibt unberührt. (4) Die schadlose Beseitigung der bei der Bekämpfung von Wasserschadstoffhavarien anfallenden Wasserschadstoffe oder Rückstände obliegt den Verursachern nach Abstimmung mit dem zuständigen Rat des Bezirkes. Aufgaben der Staatlichen Gewässeraufsicht §8 (1) Die Staatliche Gewässeraufsicht kontrolliert die Durchsetzung dieser Verordnung. Sie ist berechtigt, den Betreibern, Projektierungseinrichtungen, Herstellern und Lieferern von Anlagen die erforderlichen Auflagen zur Verhütung und Bekämpfung von Wasserschadstoffhavarien zu erteilen. Sie haben schriftlich zu ergehen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Ist eine Auflage dringend geboten, kann sie zunächst mündlich bekanntgegeben werden. Sie ist innerhalb einer Woche durch die zuständige Staatliche Gewässeraufsicht schriftlich auszufertigen. Die Aufsichts- und Kontroll-befugnisse anderer Organe werden hierdurch nicht berührt. (2) Gegen die im Abs. 1 genannten Auflagen kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntmachung der Auflage schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Staatlichen Gewässeraufsicht einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist der übergeordneten Staatlichen Gewässeraufsicht zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Leiter der übergeordneten Staatlichen Gewässeraufsicht hat innerhalb weiterer 2 Wochen endgültig zu entscheiden. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die für die Entscheidung jeweils zuständige Staatliche Gewässeraufsicht kann die Durchführung der ausgesprochenen Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung aussetzen. (4) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (5) Entscheidungen-über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden. §9 (1) Der Minister für Umweltschutz \ und Wasserwirtschaft legt in Rechtsvorschriften fest, inwieweit der Umgang mit 3 Z. Z. gilt § 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. April 1963 über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren - Wassergesetz - (GBl. I Nr. 5 S. 77). Wasserschadstoffen der Zustimmung der Staatlichen Gewässeraufsicht bedarf. (2) Im Bereich der bewaffneten Organe wird die Zustimmung für den Umgang mit Wasserschadstoffen durch eigene Organe erteilt. § 10 Erstattung von Schadenersatz und Aufwendungen (1) Betreiber, die Wasserschadstoffhavarien verursachen, haben den sich aus Wasserschadstöffhavarien und ihrer Bekämpfung ergebenden Schaden einschließlich der Aufwendungen durch Dritte zu ersetzen. (2) Die Verpflichtung zum Schadenersatz entfällt nur, soweit der Schaden auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. (3) Die speziellen Regelungen des § 109 des Seehandelsschiffahrtsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik SHSG - vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 7 S. 109) bleiben unberührt. §11 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen der §§ 3 und 6 Abs. 1 dieser Verordnung handelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung aus Vorteilsstreben oder anderen, die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden, oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der zuständigen Staatlichen Gewässeraufsicht. (4) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die berechtigten Mitarbeiter der Staatlichen Gewässeraufsicht befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). (6) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Verursachung einer Umweltgefahr gemäß den §§191a und 191b Strafgesetzbuch bleibt unberührt. Schlußbestimmungen §12 Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft. §13 (1) Diese Verordnuna tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Verordnung vom 19. Februar 1969 über die Verhütung und Bekämpfung von Ölhavarien (GBl. II Nr. 21 S. 145), die Zweite Verordnung vom 7. Februar 1973 über die Verhütung und Bekämpfung von Ölhavarien (GBl. I Nr. 11 S. 101). Berlin, den 15. Dezember 1977 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. S t o p h Vorsitzender;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen EinzelneSnahmen zur Identitätsfest-stellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten hat das vorrangig einen spezifischen Beitrag zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen für Straftaten, sowie Havarien usw, zu erkennen und vorbeugend zu überwinden. In der vorbeugenden Tätigkeit wurde auf das engste mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu qualifizieren und ist gleichzeitig ein höherer Beitrag der Linie: bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit zu leisten.

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