Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 53

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 53 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 53); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 24. Januar 1978 53 ist die Qualifikation als Fachingenieur für Gewässeraufsicht und eine Zulassung. § 6 (1) Zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften über den Schutz, die Nutzung und die Reinhaltung sowie die Instandhaltung und Pflege der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren können den Gewässernutzern, Instandhaltungspflichtigen, Eigentümern, Rechtsträgern und Nutzern von Grundstücken und den Verantwortlichen für Verstöße gegen die Rechtsvorschriften Auflagen durch die Staatliche Gewässeraufsicht erteilt werden. Die Staatliche Gewässeraufsicht kann hierzu auch Auskünfte und Berichte verlangen. (2) Der Leiter der zuständigen Staatlichen Gewässeraufsicht kann bei Gewässerverunreinigungen, als deren Folge eine Gemeingefahr eintreten kann, unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen mit sofortiger Wirkung die Einleitung von Abwässern bis zur Beseitigung der Mängel untersagen. Die Entscheidung bedarf der Bestätigung des übergeordneten Leiters der Staatlichen Gewässeraufsicht. (3) Die Mitarbeiter der Staatlichen Gewässeraufsicht sind berechtigt, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Kontrollauf-gaben erforderlich ist, Grundstücke und Anlagen zu betreten, Einsicht in Unterlagen zu nehmen, deren zeitweilige Überlassung sowie Auskünfte und Stellungnahmen zu fordern. Sie können in diesem Zusammenhang unangemeldet Wasser- und Abwasserproben entnehmen oder Probenahmen anordnen sowie Beweismaterial sicherstellen und bei begründetem Verdacht einer Rechtsverletzung Personalien durch Einsichtnahme in den Personalausweis feststellen. Die Mitarbeiter der Staatlichen Gewässeraufsicht haben sich mit dem Sonderausweis der Gewässeraufsicht auszuweisen. § 7 Entsprechend den mit den örtlichen Räten und den Versorgungsträgern abgestimmten Wasserbilanzen sowie den Standards über Normen für Wasserentnahme und -bedarf entscheidet die Staatliche Gewässeraufsicht darüber, ob die Wasserentnahme bzw. Abwasserbehandlung und -ableitung als volkswirtschaftlich günstigste Lösung durch öffentliche Was-serversorgungs- bzw. Abwasseranlagen oder durch Eigenanlagen zu erfolgen hat. Die Entscheidung verpflichtet den Versorgungs- und den Bedarfsträger zum Abschluß, zur Änderung oder Aufhebung des Wasserlieferungs- bzw. Abwassereinleitungsvertrages und ist Grundlage für wasserrechtliche Entscheidungen über die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Nutzungsrechten zur Wasserentnahme aus Gewässern bzw. Abwassereinleitung in Gewässer. Die betroffenen Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und termingemäß zu realisieren. § 8 (1) Entscheidungen der Staatlichen Gewässeraufsicht gemäß § 6 Absätze 1 und 2 und § 7 haben schriftlich zu ergehen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Sie sind den Betroffenen durch Aushändigung oder Zusendung bekanntzugeben. Ist eine Auflage dringend geboten, kann sie zunächst mündlich bekanntgegeben werden. Sie ist innerhalb einer Woche durch die zuständige Staatliche Gewässeraufsicht schriftlich auszufertigen. (2) Gegen die im Abs. 1 genannten Entscheidungen kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Staatlichen Gewässeraufsicht einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist der übergeordneten Staatlichen Gewässeraufsicht, im Bereich des Ministeriums für Verkehrswesen dem übergeordneten Organ, zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Leiter der übergeord- neten Staatlichen Gewässeraufsicht hat innerhalb weiterer 2 Wochen endgültig zu entscheiden. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die für die Entscheidung jeweils zuständige Staatliche Gewässeraufsicht kann die Durchführung der ausgesprochenen Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung aussetzen. (4) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (5) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden. § 9 Im Bereich der bewaffneten Organe nehmen die durch die zuständigen Minister beauftragten Stellen die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnisse der Staatlichen Gewässeraufsicht selbständig wahr. § 10 Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft. § 11 (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt der § 41 der Ersten Durchführungsverordnung vom 17. April 1963 zum Gesetz über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren Wassergesetz (GBl. II Nr. 43 S. 281) außer Kraft. Berlin, den 15. Dezember 1977 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. S t o p h Vorsitzender Anordnung über die Inkraftsetzung der Liste der Schadstoffe vom 12. Dezember 1977 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane wird folgendes angeordnet: §1 Gemäß § 8 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 21. April 1977 zur Sechsten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz Schadlose Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe (GBl. I Nr. 15 S. 161) wird die Liste der Schadstoffe (Anlage)1 in Kraft gesetzt. §2 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. (2) Erforderliche Aktualisierungen werden im Sonderdruck des Gesetzblattes veröffentlicht. Berlin, den 12. Dezember 1977 Der Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Dr. Reichelt l Die Anlage wird im Sonderdruck Nr. 945 des Gesetzblattes ver-öffentliciit.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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