Die Beweisführung im Ermittlungsverfahren 1979, Seite 21

Lektion Ministerium fuer Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) IX, Berlin 1979, Seite 21 (Lekt. Bew.-Fue. EV MfS DDR HA IX 1979, S. 21); ? 000055 21 2. Die Versionsbildung ist ebenfalls ein Prozess und nichts Einmaliges, in sich Abgeschlossenes. Versionen sind immer wieder auf ihren realen Inhalt hin zu pruefen und gegebenenfalls zu praezisieren. 3. Die Klaerung von Versionen muss moeglichst parallel zueinander, gleichzeitig erfolgen. Ansonsten entsteht ein Zeitverlust, der nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Fristen (? 103 StPO), sondern unter Umstaenden den gesamten Zweck der Untersuchung gefaehrdet. 4. Kann im Ergebnis der Beweisfuehrung eine Version teilweise bestaetigt werden, dann ist die Ueberpruefung der anderen Versionen zu diesem Sachverhalt nicht abzuschliessen. Eine unvoreingenommene Untersuchung erfordert, auch die Ergebnisse der- Ueberpruefung der anderen Versionen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Die Praxis beweist immer wieder, dass sich Versionen mitunter scheinbar bestaetigen, sich aber dann im Verlaufe der weiteren Untersuchungstaetigkeit als Teil- oder sogar als Unwahrheit erweisen koennen. Wird die Versionspruefung nicht fortgesetzt, kann das. zu Fehlern fuehren, wie zum Beispiel in einem I,lordfall. Von 7 Tatverdaechtigen wurde der vierte als vermeintlicher Taeter erkannt und die Versionspruefung bei den drei anderen Verdaechtigen nicht mehr durchgefuehrt. Usch Wochen stellte sich dann heraus, dass der Inhaftierte unschuldig und einer der restlichem Verdaechtigen der Taeter war, was bei Fortfuehrung der Ueberpruefung in Stunden feststellbar gewesen waere. Aus den Darlegungen wird deutlich, dass die richtige Bestimmung und staendige Praezisierung des Gegenstandes der Beweisfuehrung im UntersuchungsVorgang fuer eine qualifizierte Beweisfuehrungsarbeit ein wesentlicher erfolgbestimmender Faktor ist.;
Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Berlin 1979, Seite 21 (Lekt. Bew.-Fü. EV MfS DDR HA Ⅸ 1979, S. 21) Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Berlin 1979, Seite 21 (Lekt. Bew.-Fü. EV MfS DDR HA Ⅸ 1979, S. 21)

Dokumentation: Die Beweisführung im Ermittlungsverfahren, Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Berlin 1979 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ 1979, S. 1-78).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Erfоrdernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Anwendung, da sie gute Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme auf den Befragten bietet und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sonstigen Prüfungshandlungen häufig die Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überzeugend begründet werden kann, wenn die Feststellungen im Prüfungsverfahren bereits ergeben haben, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermitt lungsverfahrens vorliegen.

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