Anweisung zur Verantwortung und Arbeitsweise der im Zuführungspunkt des MfS eingesetzten Angehörigen der Hauptabteilung Ⅸ 1988

Vorläufige Anweisung Nr. Ⅸ/ 1/88 zur Verantwortung und Arbeitsweise der im Zuführungspunkt des MfS eingesetzten Angehörigen der Hauptabteilung Ⅸ, [Deutsche Demokratische Republik (DDR), Ministerium für Staatssicherheit (MfS)] Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Berlin 1988 (Anw. 1/88 MfS DDR HA Ⅸ 1/88 1988, S. 1-6).

1. Die Entfaltung des Zuführungspunktes erfolgt auf meine Weisung, S. 1;
2. Über die Entfaltung des Zuführungspunktes informieren ich oder der von mir beauftragte Leiter den diensthabenden Leiter der Abteilung XIV, der seinerseits die Entfaltung der notwendigen Kräfte der Abteilung XIV und ihr Handeln entsprechend den getroffenen Vereinbarungen sichert, S. 2;
3. Der Leiter des Zuführungspunktes hat zu gewährleisten, S. 2;
4. In Abstimmung mit dem Leiter des Zuführungspunktes hat dessen Stellvertreter, S. 3;
5. Der Leiter der Untersuchungsführergruppe hat in enger Zusammenarbeit mit seinem Stellvertreter, S. 4;
6. Die Untersuchungsführer haben die ihnen in der zentralen bzw. persönlichen Einweisung gegebenen Orientierungen zur Klärung der politisch-operativ und rechtlich relevanten Sachverhalte eigenverantwortlich, politisch umsichtig, rechtlich exakt und zügig umzusetzen, S. 4;
7. Die im zentralen Zuführungspunkt einzusetzenden Angehörigen der Hauptabteilung IX haben sich auf ihren Einsatz ideell und materiell vorzubereiten, S. 5;
8. Der Leiter der Auswertergruppe hat mit den ihm unterstellten Kräften zu gewährleisten, S. 5;
9. Der Leiter der Abteilung 12 und der Leiter des Bereiches Koordinierung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen, S. 6;
10. Der Leiter der Abteilung 12 hat die Versorgung der Einsatzkräfte der Hauptabteilung IX im Zuführungspunkt unter Nutzung zentraler Versorgungseinrichtungen zu sichern, S. 6.

Dokumentation: Vorläufige Anweisung Nr. Ⅸ/ 1/88 zur Verantwortung und Arbeitsweise der im Zuführungspunkt des MfS eingesetzten Angehörigen der Hauptabteilung Ⅸ, [Deutsche Demokratische Republik (DDR), Ministerium für Staatssicherheit (MfS)] Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Berlin 1988 (Anw. 1/88 MfS DDR HA Ⅸ 1/88 1988, S. 1-6).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß es hier um die differenzierte Einbeziehung dieser Kräfte in das Sicherungssystem auf und an den Transitstrecken gehen muß, bei Gewährleistung ihres Einsatzes auch für die Lösung der konkreten Beweisaufgabe erforderlichen Beweis-gründe zu erkennen und effektiv zu nutzen. Dabei dürfen die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, nicht ein fach aneinandergereiht werden.

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