Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 842

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 842 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 842); ausschuß durchaus - ich will mal das böse Wort Altrichter nennen - bei den Altrichtern damit zu tun haben werden, daß wir Pflichtverletzungen zur Kenntnis bekommen, die aus ihrer zurückliegenden Richtertätigkeit stammen und bei einer solchen Ausschlußfrist disziplinarisch nicht mehr geahndet werden können. Der Rechtsausschuß ist der Auffassung gewesen - im übrigen sind wir in der Übereinstimmung mit den Vertretern des Justizministeriums -, daß ein solcher schwerwiegender Sachverhalt keine Frage der disziplinarischen Verantwortlichkeit ist, sondern daß das eine Frage ist, die an der Berufung des Richters schlechthin rüttelt. Dementsprechend ist ein § 14 neu aufgenommen worden. Der § 14 lautet: „Eine Berufung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind, die eine Berufung nicht gerechtfertigt hätten. Die Rücknahme erfolgt durch den Minister der Justiz nach Prüfung durch den Richterwahlausschuß. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.“ Damit sind eigentlich dreierlei Sachen geleistet worden. Es wurde der Zugriff auf Pflichtverletzungen im Nachhinein zum ersten ermöglicht und dies unbefristet. Es wurde zum zweiten eine Ahndung, bezogen auf solche Pflichtverletzungen vorgenommen, die der Schwere der Pflichtverletzung gerecht werden kann; denn letztendlich würde eine disziplinarische Ahndung maximal mit einem Verweis zu quittieren sein, was dieser Materie sicherlich nicht gerecht werden kann. Und zum dritten wurde hier im Verweis auf den § 13 Abs. 4 bis 6 das Ganze in das gleiche rechtsstaatliche Verfahren eingebettet, wie die Berufung schlechthin, so daß wir der Meinung sind, das ist vertretbar. Ich möchte an der Stelle auf einige weiterreichendere Konse-quezen aus dem Richtergesetz aufmerksam machen. Wir, ich habe es bereits benannt, waren der Meinung, daß man mindestens eine Prüfungsfrist von 6 Monaten installieren muß. Wenn das Gesetz in Kraft tritt zu dem bereits genannten Termin, bedeutet das also, daß geprüft und berufen wird bis zum 15.1. 1991. Das ist ein Termin - da kann man politisch differenziert dazu stehen -, wo bei hoher Wahrscheinlichkeit, so will ich mich vielleicht mal äußern, die deutsche Einheit nach Artikel 23 schon vollzogen sein wird. (Vereinzelt Beifall bei CDU/DA) Ich werte den Applaus als Applaus zum Sachverhalt. (Heiterkeit) Damit können wir davon ausgehen, daß geprüft und berufen werden wird zu einem Zeitpunkt, wo die eigentlich gesetzliche Regelung, die wir hier nun treffen, in Frage gestellt ist. Es ergeben sich also hier Konsequenzen, sofern man die Tätigkeit dieser Richterwahlausschüsse beibehalten will für den 2. Staatsvertrag, die an der Stelle schon mal anzumelden sind, natürlich dann über die Ausschußzuarbeit auf die entsprechenden Wege zuzusteuern sind. Ich möchte des weiteren darauf aufmerksam machen, daß, obwohl dieses Richtergesetz einstimmig verabschiedet worden ist, ich zwei Minderheitsvoten der Vertreter der sozialdemokratischen Fraktion nicht verschweigen, sondern benennen möchte. Das erste Minderheitsvotum betrifft die Qualifikation der Altrichter. Die Vertreter der SPD sind hier mit der Intention ins Rennen gegangen, daß man durchaus nicht jedem Altrichter das Ablegen eines zweiten Staatsexamens ersparen sollte, natürlich differenziert, abhängig vom Alter, von der Berufserfahrung. Diese Intention ist vom Ausschuß nicht getragen worden. Ich möchte das deshalb hier anmerken. Zum zweiten möchte ich ein Minderheitsvotum der SPD hier vermerken, das darin besteht, daß diese Berufung nach Auffassung der SPD mit der Kompetenz der Länder kollidiert. In der Bundesrepublik ist diese Beru- fung Länderangelegenheit. Die sozialdemokratische Fraktion hätte hier gern eine Kompatibilität zu den Kompetenzen der zu errichtenden Länder eingebaut. Dieses stieß im Rechtsausschuß auf verfassungsrechtliche Bedenken. Die sozialdemokratische Fraktion meldet an dieser Stelle bereits an, daß man dann natürlich entsprechende Konsequenzen in bezug auf das Ländererrichtungsgesetz ziehen muß. (Beifall bei der SPD) Letztendlich wird hier eine Kompetenz zentral beibehalten und wahrgenommen. Auch das wäre über die entsprechenden Ausschüsse dem Ausschuß für Verfassung und Verwaltungsreform zuzuarbeiten. Abschließend möchte ich noch einmal darauf verweisen: Die Vorlage ist im Rechtsausschuß trotz aller Widersprüche und trotz aller manchmal haariger Auseinandersetzungen einstimmig verabschiedet worden. Wir sind der Meinung, daß wir die Prüfung der Richter und Staatsanwälte unter den gegebenen Bedingungen nun vollziehen müssen. Wir glauben, daß das auch ein Teil unserer Vergangenheitsbewältigung im Bereich der Justiz ist, und ich möchte das Hohe Haus darum bitten, dieser Vorlage die Zustimmung zu erteilen. - Danke schön. (Beifall bei den Koalitionsparteien) Präsidentin Dr. Bergmann-Pohl: Vielen Dank, Herr Abgeordneter Schwanitz, für die ausführliche Begründung. Wortmeldungen liegen dem Präsidium nicht vor. Gestatten Sie zwei Anfragen? (Schwanitz: Ja.) Dr. Weber (CDU/DA): In § 17 Abs. 2 ist ein § 15 Abs. 2 erwähnt. Aber diesen finde ich in der Druckvorlage nicht. (Zuruf: Es handelt sich vermutlich um §16 Abs. 2, denn das gleiche wollte ich fragen.) Schwanitz, Berichterstatter des Rechtsausschusses: Richtig, das muß heißen: „§ 16 Abs. 2“. Ich darf um Nachsicht bitten. Ich sage gleich noch einmal die Quelle. Das ist in der Hitze des Gefechts wieder einmal durch die Lappen gegangen. Es ergibt sich eine Korrektur. § 17 der Vorlage beinhaltet in Abs. 2 einen Hinweis auf einen anderen Paragraphen. § 17 Abs. 2 lautet: s „(2) Für die Stellung des Richters kraft Auftrags gelten die Vorschriften für Richter auf Probe mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 entsprechend.“ Und es muß heißen: „ mit Ausnahme des § 16 Abs. 2 entsprechend.“ Dazu vielleicht noch eine Erläuterung: Es geht um die Berufung von Richtern kraft Auftrags. Diese sollen nicht wie Richter auf Probe kraft „Ersitzens“ die Stellung auf Lebenszeit erlangen. Deswegen sollte hier der § 16 Abs. 2 herausgenommen werden. Deshalb dieser Bezug. Präsidentin Dr. Bergmann-Pohl: Bitte, noch eine Anfrage. Binus (CDU/DA): Sie hatten am Anfang erklärt, daß im § 1 Abs. 3 die Worte;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 842 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 842) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 842 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 842)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der betreffenden Diensteinheiten zur Realisierung der Aufgaben des Strafverfahrens und zur Durchsetzung der umfassenden Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten; die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der auch rechtswidrige Kontakte zu um Informationen über den Untersuchungshsft-vollzug zu erhalten.

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