Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 841

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 841 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 841); Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit als allererstes auf den Paragraph 9 dieser Vorlage lenken. Der Paragraph 9, Absatz 2, regelt Näheres hinsichtlich der Befähigung zum Richteramt. In der ursprünglichen Fassung dieser Vorlage in der Drucksache Nr. 26 war hier Voraussetzung für die Befähigung zum Richteramt das Absolvieren eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität oder Hochschule mit einem erfolgreich abgeschlossenen Staatsexamen. Das entspringt aus Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz. Dieser Satz ist so verblieben. Er fand jedoch eine Präzisierung über den letzten Satz in Absatz 2. Der letzte Satz in Absatz 2 lautet: „Als Befähigung nach Satz 1 gilt nicht ein Studium mit dem Abschluß Diplomstaatswissenschaftler sowie ein Diplom, das an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche erworben worden ist.“ (Beifall bei CDU/DA und SPD) Wir glauben, daß wir mit genügender Sensibilität damit auch den Intentionen des Ministers für Bildung gefolgt sind. Wir können an dieser Stelle diese Diplome nicht generell in Frage stellen, aber wir meinen schon, daß für die Befähigung zum Richteramt ein ursächliches juristisches Studium und insbesondere kein Schnelldiplom, das in einer Bildungseinrichtung der Staatssicherheit erworben worden ist, dienen kann. (Beifall bei CDU/DA und SPD) Der zweite Punkt, vielleicht der am meisten umstrittene, ist "der Punkt im Zusammenhang mit dem Paragraphen 12. Der Paragraph 12 regelt Näheres zu den sogenannten Richterwahlausschüssen. Nach bundesdeutschem Recht werden die Richter berufen, nachdem sie personell - ich will es ruhig einmal böse sagen - in einem Richterwahlausschuß überprüft worden sind. Hier sah die Gesetzesvorlage nach der Drucksache Nr. 26, also das Manuskript in der ersten Lesung vor, daß es einen Richterwahlausschuß gibt, der sämtliche Richter der DDR personell überprüft und dann eine entsprechende Berufung ermöglicht. Für diese Überprüfung war ein Zeitraum von drei Monaten vorgesehen. Der Rechtsausschuß hat sich dafür entschieden, diese Richterwahlausschüsse zu dezentralisieren. Die Vorlage sieht vor, daß es insgesamt 16Richterwahlausschüsse geben wird; einen zentralen bei der Volkskammer, der sich damit auseinandersetzt, die Richter des Obersten Gerichts zu überprüfen und gleichzeitig als Rechtsmittelinstanz fungiert, und darüber hinaus 15 weitere Richterwahlausschüsse, die in den jeweiligen Bezirken sowie in Berlin ihre Tätigkeit aufnehmen werden, dort die Richter der Bezirksgerichte und der Kreisgerichte überprüfen. Wir meinen, daß diese dezentralisierten Richterwahlaus-schüsse durch Abgeordnete der Kreistage zu besetzen sind. Das sind in den dezentralisierten Bereichen die einzigen durch freie Wahlen legimierten Vertreter, und dort ist nach unserem Dafürhalten auch die Sachkompetenz, die Personenkenntnis am stärksten ausgeprägt. Ich möchte in dem Zusammenhang gleich noch mit verweisen auf die Veränderung der Prüfungszeit - ursprünglich, wie bereits genannt, drei Monate; nun im § 45 (2) auf sechs Monate ausgedehnt. Ich will also ruhig mal diese kuriose Zahl nennen, aber ich möchte an der Stelle gleich meinem nachfolgenden Redner, bezogen auf das Staatsanwaltschaftsgesetz, Herrn Caffier schon einmal vorgreifen, denn wir haben das Staatsanwaltschaftsgesetz an der Stelle gleichgeschaltet, es werden also auch die ca. 1000 Staatsanwälte in analoger Form überprüft, und deswegen möchte ich sie an der Stelle gleich mit hinzuzählen. Wenn also 1400 Richter und 1000 Staatsanwälte - 2 400 Juristen also - nach dem alten Modus von einem Ausschuß in drei Monaten zu prüfen gewesen wären, käme eine kuriose Zahl von 53 Prüfungen pro Tag heraus. So ist nach unserer neuen Modifizierung die Zahl reduziert worden auf zwei Prüfungen pro Tag. Das war nach allgemeinem Empfinden im Rechtsausschuß die Schmerzgrenze, bis an die man gehen konnte; eine weitere Erhöhung wäre für uns nicht machbar gewesen. Das ist das, was wir akzeptieren können, und so fand das auch seinen Niederschlag. Ich möchte an der Stelle gleich noch darauf hinweisen, daß im Abs. 4 des § 12 natürlich noch einiges offengeblieben ist. Der Abs. 4 lautet: „Einzelheiten der Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse werden durch Rechtsvorschriften geregelt.“ Hier sind wir tatsächlich an eine Schallmauer gestoßen. Wir sind uns darüber im klaren, daß wir darüber a) wie die dezentralisierten Richterwahlausschüsse durch Abgeordnete zu besetzen sind, und b) wie sie im Detail zu prüfen haben, innerhalb der Kürze der Zeit nicht hundertprozentig vollständig entscheiden konnten. Dies mußten wir einer Rechtsvorschrift Vorbehalten. Wir haben das getan, weil wir mit den Vertretern des Ministeriums der Justiz im Einverständnis darüber waren, welche Informationen in etwa diesen Richterwahlausschüssen zur Verfügung stehen und daß diese Richterwahlausschüsse als auch politische Gremien mit der notwendigen Sensibilität zu bilden sind. Ich möchte an der Stelle also gleich stellvertretend für den Rechtsausschuß die Intension an das Ministerium der Justiz weitergeben, diese ausstehende Rechtsvorschrift schnell zu erarbeiten, in enger Zusammenarbeit mit dem Rechtsausschuß. Diese Gesetzesvorlage wird - sofern sie beschlossen wird - am 15. Juli in Kraft treten. Ich mache darauf aufmerksam, daß dann die Sechs-Monats-Frist für die Prüfung natürlich zu laufen beginnt und daß ein schnelles Beibringen dieser Rechtsvorschrift nur bessere Ausgangsbedingungen für die Prüfung der Richter und Staatsanwälte im Endeffekt bringt. Der dritte Punkt, auf den ich Sie aufmerksam machen möchte, ist zu finden im § 15. Der § 15 regelt die Berufung auf Zeit. Dieses Richtergesetz orientiert analog der Vorlage, analog dem Deutschen Richtergesetz - das, was in der Bundesrepublik Gültigkeit besitzt - auf verschiedene Berufungsqualitäten. Die Berufungsqualität „Richter auf Zeit“ ist im ursächlichen Sinne speziell für Praktiker aus der Wirtschaft gedacht, für Hochschuljuristen, die zeitlich begrenzt in das Richteramt berufen werden, um dort ihre spezielle Sachkenntnis einzubringen. Die ursprüngliche Vorlage, die Drucksache Nr. 26, sah hier eine qualitative Höherstellung der Berufung auf Zeit vor. Diese Berufung sollte der Lebenszeitstellung näher stehen. Sie war ursächlich für die Richter am Obersten Gericht konzipiert. Der Rechtsausschuß ist der Auffassung, daß eine Berufung generell aller Richter auf Probe erfolgen sollte und daß diese Berufung auf Zeit - so, wie sie im ursächlichen Sinne gedacht ist -durch den Ablauf der Berufungsfrist ihr Ende findet, so daß hier kein Einstieg in die Lebenszeitstellung möglich wird. Damit zum vierten Punkt und zum §30/31 - ebenfalls ein Punkt, der schon in 1. Lesung von verschiedenen Rednern sehr kritisch hinterfragt worden ist. Hier geht es um die disziplinarische Verantwortung. Es ist hier eine Veränderung erfolgt im § 30 Abs. 2. Der § 30 Abs. 2 regelt diese Frist, zweiter bzw. letzter Satz im Abs. 2, bis zu welcher eine Pflichtverletzung maximal noch disziplinarisch verfolgt werden kann. Hier war in der Drucksache Nr. 26 eine Frist von 6 Monaten, sicherlich geschuldet unserer alten AGB-Regelung, enthalten. Nach der Disziplinarregelung der Bundesrepublik ist diese Frist auf zwei Jahre verlängert worden. Eine ebenfalls erfolgte Verlängerung finden Sie in § 31. Das ist die Frist zum Erlöschen von Disziplinarmaßnahmen. Sie betrug bisher 1 Jahr. Die ist nach bundesdeutschem Standard auf 3 Jahre verlängert worden. Das war aber nicht der eigentliche Punkt der Kritik. Der eigentliche Punkt der Kritik in der 1. Lesung bestand darin, daß wir es auch nach der erfolgten Prüfung im Richterwahl- 841;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 841 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 841) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 841 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 841)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

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