Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 724

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 724 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 724); jektposition des Kindes sowie die Gleichstellung von ehelich und außerehelich geborenen Kindern in bezug auf den Umgang angestrebt. Als Mechanismus zur Durchsetzung des Umgangs ist im Einklang mit den Interessen des Kindes die Regelung durch das Gericht und notfalls die Erzwingung durch ein Zwangsgeld vorgesehen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch, daß das Gericht künftig vor solchen Entscheidungen im Prinzip einen persönlichen Eindruck vom Kind gewinnen und dieses anhören muß. Die Regelung und Durchsetzung des Umgangs bringt für die Gerichte neue, anspruchsvolle Aufgaben, die bei jährlich durchschnittlich 50 000 von der Scheidung der Eltern betroffenen und 75000 außerhalb der Ehe geborenen Kindern auch quantitativ ins Gewicht fallen. Besonders in den ersten Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist damit zu rechnen, daß eine große Anzahl von Anträgen auf Umgangsregelung eingehen wird, die Kinder aus in der Vergangenheit geschiedenen Ehen oder aus ehemaligen nichtehelichen Lebensgemeinschaften betreffen. Um zu sichern, daß die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an diese Gesetzesänderung nicht enttäuscht werden, und um vom ersten Verfahren an die notwendige Qualität in der Verfahrensdurchführung zu erreichen, sind zuvor Weiterbildungsveranstaltungen für die auf diesem Gebiet tätigen Richter zu organisieren und durchzuführen. Maßnahmen dazu sind eingeleitet. Unter anderem werden die Bezirksgerichte in Zusammenarbeit mit den Landesjustizministerien der Bundesrepublik die praktischen Erfahrungen westdeutscher Familienrichter erschließen. Dafür soll das III. Quartal dieses Jahres genutzt werden. Deshalb wird für das Inkrafttreten des Gesetzes der 1. Oktober 1990 vorgeschlagen. Im Zusammenhang mit den Änderungen der Bestimmungen über die Eheschließung und den Familiennamen der Ehegatten in den §§ 6 und 7 des Familiengesetzbuches macht sich die in der Anlage 2 vorgesehene Änderung des Personenstandsgesetzes erforderlich, das heißt über einen möglichen Doppelnamen als Familiennamen und die Eheschließung außerhalb des Standesamtes. Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden, daß noch in diesem Jahr eine zweite Änderung des Familiengesetzbuches vorgesehen ist. Ihr Gegenstand wird vor allem durch die vorgesehene Wiedereinrichtung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Vorbereitung der Übernahme des am 1. Januar 1991 in der Bundesrepublik in Kraft tretenden Gesetzes des Kinder- und Jugendhilferechtes bestimmt werden. Unter Beachtung dieses perspektivischen Hinweises erbitte ich namens der Regierung Ihre Zustimmung zum vorliegenden Entwurf des 1. Familienrechtsänderungsgesetzes. - Danke. (Schwacher Beifall bei CDU/DA) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Schönen Dank, Herr Staatssekretär. - Das Präsidium schlägt Redezeiten für jede Fraktion bis zu fünf Minuten vor, und ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Kley von der Fraktion der Liberalen. Kley für die Fraktion Die Liberalen: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetz wird ein weiterer Schritt in Richtung Rechtsangleichung in den beiden noch getrennten deutschen Staaten getan. Selbstverständlich wäre eine direkte Übernahme des BGB konsequenter gewesen, doch muß aber auf die Möglichkeit der Umsetzung dieses Gesetzes in der Rechtsprechung Rücksicht genommen werden. Sehr begrüßenswert ist, daß im Interesse des Kindes vorzugsweise Änderungen getroffen wurden. Direkt im § 5 des Gesetzes zur Änderung des Familiengesetzbuches wird verankert, daß auch auf Vorgänge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen waren, die Anwendung der verbesserten Regelung möglich ist. Streichungen im Familiengesetzbuch treffen hauptsächlich den Einfluß von Kollektiven und gesellschaftlichen Organisationen auf die Familie. Dieser Einfluß war schon immer abzulehnen, und es liegt an uns zu verhindern, daß sich ein solcher jemals wieder aufbauen kann. (Vereinzelt Beifall bei CDU/DA) Der Einfluß des Grundgesetzes auf den neuen § 1 ist wohltuend zu spüren. Im Gegensatz zur 6. Strafrechtsänderung findet im neuen Familiengesetzbuch endlich im §4 Abs. 2 der Datenschutz seine rechtliche Absicherung, um eine akzeptable Wirkungsweise der Ehe- und Familienberatungsstellen zu ermöglichen. Bei der Neuaufnahme des Ehevertrages in das geltende Recht sind ähnlich wie bei den Festlegungen zum Güterrechtsregister durch Komprimierung der §§ 1408 bis 1412 bzw. 1558 bis 1563 des BGB auf jeweils einen Paragraphen einige Unterlassungen aufgetreten. Warum für die Führung des Güterrechtsregisters bei Ehen ohne gemeinsamen Wohnsitz das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte und nicht, wie im BGB geregelt, das Amtsgericht am Wohnsit' des Mannes zuständig ist, kann zwar aus Gründen der Gleichbe- rechtigung verstanden werden, bringt aber nur einen Mehraufwand an Arbeit nach Inkrafttreten des BGB auf dem Gebiet der Noch-DDR. Der § 25 zum Erziehungsrecht wurde nicht verändert, ist aber in der Auslegung durch die Gerichte vom liberalen Standpunkt aus ungenügend. Es sollte darauf eingewirkt werden, daß das Erziehungsrecht bei einer Scheidung im Interesse des Kindes vergeben wird und nicht die Chancen des Vaters von vornherein gegen Null gehen. (Beifall bei CDU/DA, Liberalen und PDS) Dem ungeänderten § 34 zur Zuweisung der Wohnung ist immer noch von der Rolle eines für die Wohnraumlenkung zuständigen Organs, welches es bald nicht mehr mit dieser Befugnis geben wird, die Rede. Die Beschreibung des Zieles der Erziehung im neuen § 42 stellt eine glückliche Verbindung mehrerer Paragraphen des BGB dar und steht in vollem Einklang mit einer humanistischen und liberalen Erziehung. Eine Revision von Gerichts- und Jugendamtsentscheidung ' zum Wohle des Kindes, wie sie der neue §48 erlaubt, ist sehr zu begrüßen. Gleichfalls eine Verbesserung der Stellung des Kindes im unseligen Scheidungsverfahren bringt die Novellierung des § 53, der auch bei Kindern unter 14 Jahren eine Anhörung erlaubt. Die Beauftragten zu Gleichstellungsfragen wird es freuen, daß im § 69 die Diskriminierung des Vaters bei der Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt gestrichen wurde. Selbstverständlich müssen die Organe für Jugendhilfe bei Familienrechtsvorgängen weiterhin beteiligt werden, doch ist es dringend geboten, die Jugendhilfeverordnung zur Festlegung der Rechte und Pflichten dieser Organe zu verändern, wie auch bereits der Staatssekretär Herr Dr. Nissel sagte. Leider ist zu konstatieren, daß der wesentliche Teil des Familienrechts das Scheidungsrecht ist. Unsere Aufgabe soll es sein, Bedingungen im Lande zu schaffen, die es begünstigen, daß die DDR bzw. das Gebiet der ehemaligen DDR endlich vom Spitzenplatz in der Scheidungsquote in normale Bereiche kommt. (Beifall bei der Koalition) Die Fraktion Die Liberalen stimmt der Überweisung in die ausgewiesenen Ausschüsse zu. 724;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 724 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 724) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 724 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 724)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit und zur weiteren gesellschaftlichen Entwicklung im Grenzgebiet. Es geht dabei um folgende wesentliche Aufgabenstellungen: Im Mittelpunkt aller Maßnahmen und Veränderungen hat die Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Abwendung weiterer schädlicher Auswirkungen und Folgen sowie zur Verhinderung von Informationsverlusten. Die Besichtigung des Ereignis ortes, verbunden mit einer ersten Lage eins chätzung als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen ihre gesammelten Erfahrungen bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Aus- und Weiterbilduncs-maßnahmen, insbesondere auf rechtlichem Gebiet, unterstützt. Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet.

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