Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 96

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 96 (NJ DDR 1990, S. 96); 96 Neue Justiz 3/90 Die Verordnung enthält nicht wenige unklare Regelungen, die sofort wieder Fragen aufwerfen und von negativer Wirkung auf die Rechtssicherheit sind, so u. a. in § 11, wonach „Daten“ gemäß § 9 genehmigt werden. Daraus ergibt sich die Frage, ob auch der Gesellschaftsvertrag der Genehmigung unterliegt, da er im Entwurf mit vorgelegt werden muß und zu den grundlegenden Dokumenten für die Gründung von Unternehmen gehört; in § 14 die Regelung, daß die Eintragung in ein Register erforderlich ist. Es dürfte bekannt sein, daß alle handelsrechtlichen Gesellschaften, in das Handelsregister einzutragen sind. Meines Erachtens hätte die Verordnung doch vielmehr regeln müssen, daß bei den Unternehmen die Eintragung nicht im Handelsregister, sondern in einem Spezialregister beim Staatlichen Vertragsgericht erfolgt, das für diese Unternehmen an die Stelle des Handelsregisters tritt; in § 6, in dem nur von GmbH und AG die Rede ist. W. Buchholz/M. Sternal (a. a. O., S. 93) vertreten hier jedoch die Meinung, daß die Forderung nach Mindestbeteiligung von DDR-Bürgern an der Leitung auch für OHG und KG gelten würde. Das hätte dann aber einer ausdrücklichen Regelung bedurft; in §§ 18 und 27. Danach kann der ausländische Partner seine Geldeinlage nur in ausländischer Währung einbringen, das Stammkapital ist jedoch in Mark zu bestimmen. Die Umrechnung hat entsprechend den für die volkseigene Wirtschaft geltenden Umrechnungskursen zu erfolgen. Solange der Umrechnungskoeffizient nicht bekannt ist, kann es keine sachgemäße Feststellung des Stamm- bzw. Grundkapitals geben; durch viele Verweise auf Rechtsvorschriften, die den Beteiligten in der Regel unbekannt sind. § 33 z. B. geht von einem entsprechend den Rechtsvorschriften zu erhebenden Beitrag für gesellschaftliche Fonds aus. Gerade diese Regelung zeigt, daß deren Anliegen wohl nicht gründlich genug überlegt worden ist. Dieser Beitrag wurde für volkseigene Betriebe und Kombinate eingeführt und ging von spezifischen Finanzierungskonzepten aus. Unternehmen unterliegen aber anderen Steuergrundsätzen (der Körperschaftssteuer, der Vermögenssteuer, der Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer, der Einkommenssteuer u. a.), so daß eigentlich kein Raum für zusätzliche Steuern sein dürfte, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet werden. Eine umständliche und sicher auch sachlich nicht gerechtfertigte Regelung stellt § 20 über das anzuwendende Recht für Vertragsbeziehungen der Unternehmen im Inland dar. Auch wenn kein passendes Recht zur Verfügung steht, ist m. E. die Anwendung des Vertragsgesetzes, sofern die Unternehmen mit ihren Partnern nicht die Anwendung des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge GIW vereinbart haben, ungeeignet. Sicher enthält das Vertragsgesetz gut geregelte Normen für den Abschluß, die Gestaltung und Erfüllung von Verträgen sowie für die Verantwortlichkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings, daß die meisten Regelungen untrennbar mit der alten administrativen Befehlswirtschaft, mit dem überholten Planungs- und Bilanzierungssystem, mit einer konsequenten Vertragsabschlußpflicht und vielen Einengungen der Entscheidungsfreiheit der Wirtschaftssubjekte verbunden waren. Derartige Normen würden sich bei strikter Einhaltung hemmend auf die Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen auswirken und das eigenverantwortliche Handeln beeinträchtigen. Außerdem enthält das Vertragsgesetz eine Fülle von „ideologisierten“ Normen, z. B. in bezug auf den demokratischen Zentralismus, die überholt sind. Man hätte deshalb gut daran getan, von vornherein auf die Anwendung des GIW zu orientieren. Juristische Ungereimtheiten finden sich auch in § 10. Danach ist dem Antrag auf Genehmigung die Stellungnahme der Betriebsgewerkschaftsorganisation des Beteiligten der DDR beizufügen. Nach § 2 Abs. 1 können aber auch Handwerker, Gewerbetreibende und andere Bürger Beteiligte der DDR an Unternehmen sein. Gleichfalls unklar ist die Regelung des § 25 Abs. 3, in der es heißt, daß vom verbleibenden Devisenerlös der ausländische Beteiligte seinen Anteil am Gewinn frei ins Ausland transferieren kann. Damit stellt sich die Frage, ob dann, wenn der Devisenerlös nicht ausreicht, der Gewinnanteil nicht transferiert werden kann. In diesem Zusammenhang muß auch § 25 Abs. 5 erwähnt werden, wonach ein Liquidationserlös für den ausländischen Partner nur dann transferiert werden kann, wenn der Erlös in Devisen erzielt worden ist. Aus rechtlicher Sicht kann man wohl unmöglich davon ausgehen, daß der ausländische Partner zwar in ausländischer Währung seinen Anteil in das Unternehmen einbringt, ihm aber dann seine Anteile nicht in ausländischer Währung gewährleistet werden. Alles in allem meine ich, daß die Verordnung in ihrer Gesamtheit und juristischen Qualität nicht im genügenden Maße der an sie gestellten rechtspolitischen Zielsetzung Rechnung zu tragen vermag und eine Chance, entscheidende Schritte auf dem Wege zum Rechtsstaat zu gehen, nicht genutzt wurde. Folglich ist bereits absehbar, daß die vorliegende Verordnung keinen langen Bestand haben wird. Eine neue Regierung wird sie gründlich verändern und den Beweis antreten müssen, daß in der DDR gut gestaltet Rechtsvorschriften erlassen werden können, die zur Lösung der komplizierten wirtschaftlichen Probleme beitragen. Völkerrechtliche Verpflichtungen zur Begrenzung und Beendigung internationaler bewaffneter Konflikte Prof. Dr. sc. GERD SEIDEL, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Verhütung eines nuklearen Weltkrieges und ebenso regionaler militärischer Konflikte ist die zentrale Aufgabe der internationalen Politik. Das Völkerrecht kann dazu einen wesentlichen Beitrag leisten. Kaum geringere Bedeutung hat die Frage, wie bereits ausgebrochene bewaffnete Konflikte regionalen oder lokalen Ausmaßes begrenzt und beendet werden können trägt doch jeder derartige Konflikt in einer durch viele Interdependenzen gekennzeichneten Welt die Gefahr der Ausweitung in sich. Betrachtet man das völkerrechtliche Instrumentarium, das die Beziehungen der Staaten nach dem Ausbruch eines militärischen Konflikts regelt, so steht an erster Stelle der in der UN-Charta verankerte Normenkomplex der kollektiven Sicherheit. Außerdem wirken die Regelungen des humanitären Völkerrechts, insbesondere der Haager Abkommen von 1907 und der vier Genfer Abkommen von 1949 nebst den zwei Ergänzungsprotokollen von 1977, dahin, daß z. B. die Mittel und Methoden der Kriegführung beschränkt werden, die Zivilbevölkerung einen speziellen Schutz erfährt und den neutralen, d. h: nicht am Konflikt beteiligten Staaten konkrete Verpflichtungen im Umgang mit den Konfliktparteien obliegen. Die Pflicht der Konfliktparteien zur Deeskalation des bewaffneten Konflikts Eine wichtige Rolle beim Ausbruch eines bewaffneten Kon- flikts spielt die Pflicht der Konfliktparteien zur Deeskalation. Sie hat ihre normative Grundlage im Gewaltverbot (Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta), d. h. in der materiellrechtlichen Dominante des kollektiven Sicherheitssystems der Vereinten Nationen, in Verbindung mit dem Prinzip der friedlichen Zusammenarbeit (Art. 1 Ziff. 3 der UN-Charta). Die Geltung des Gewaltverböts endet nicht mit dem Ausbruch eines militärischen Konflikts; vielmehr besteht sein Ziel gerade darin, in den zwischenstaatlichen Beziehungen einen gewaltfreien Zustand zu bewahren bzw. wiederherzustellen. Deshalb setzt nach dem Ausbruch militärischer Kampfhandlungen eine spezifische Pflicht, der Konfliktparteien zu gemeinsamen Bemühungen mit dem Ziel -ein, den Zustand der militärischen Gewaltanwendung schnellstmöglich zu überwinden. Die Nichtanwendung von Gewalt ist die Mindestforderung, die das geltende Völkerrecht an die Staaten stellt. Um diesen Zustand nach dem Beginn militärischer Kampfhandlungen wiederherzustellen, bedarf es eines Mindestmaßes an Kooperation zwischen den Konfliktparteien (und um mehr kann es in einer solchen Situation auch nicht gehen). Das Gewaltverbot und das Prinzip der friedlichen Zusammenarbeit stellen im Verla'uf eines militärischen Konflikts Elementarforderungen an die Konfliktparteien, die in dem Gebot zur Deeskalation ihren Ausdruck finden. Dieses Gebot umfaßt zweierlei: Erstens sind die Parteien gehalten, jede Handlung zu un-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten, ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwerpunktaufgabe der Tätigkeit des Leiters der üntersuchunnshaftan-stalten Staatssicherheit . Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, insbesondere zur Einflußnahme auf die Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Entfaltung einer wirkungsvolleren Öffentlichkeitsarbeit, in der es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der und anderer sozialistischer Staaten sowie zur Intensivierung der Subversion unter dem Deckmantel des verstärkten Kampfes um die Durchsetzung der Menschenrechte geschaffen.

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