Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 97

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 97 (NJ DDR 1990, S. 97); Neue Justiz 3/90 97 terlassen, die eine Eskalation des regionalen bzw. lokalen Konflikts zu einem Bruch des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit i. S. der Art. 1 Ziff; 1 und 39 der UN-Charta zur Folge haben könnte. Das bedeutet, daß die Konfliktparteien die militärische Auseinandersetzung weder in territorialer Hinsicht erweitern noch in bezug auf den Waffeneinsatz verschärfen dürfen. Die Kampfhandlungen sollen vielmehr unter Kontrolle gehalten werden, um sie ggf. auf Anordnung des UN-Sicherheitsrates unverzüglich beenden zu können (Art. 2 Ziff. 4 der UN-Chartak? Zweitens wird von den Parteien eine Kontaktbereitschaft verlangt; die ohne die jeweilige Stellung im Konflikt zu präjudizieren die weitere Austragung des Konflikts mit politischen Mitteln ermöglichen soll. Dazu gehört, Gesprächsoder Verhandlungsangebote der änderen Seite zumindest umgehend zu prüfen und Vermittlungsangebote einer dritten Seite nicht grundlos oder als Einmischung zurückzuweisen. Das auf die Deeskalation bzw. die Beendigung des Kon-' flikts gerichtete Kontaktgebot ist die Minimalforderung, die das Prinzip der Zusammenarbeit an die Parteien eines bewaffneten Konflikts richtet. So kann man unter den vorliegenden Bedingungen, daß der Frieden, das grundlegende Ziel der Völkerrechtsordnung, verletzt ist, von der Pflicht zur Kontaktbereitschaft als einer originären Rechtspflicht sprechen, die dem Grundprinzip der friedlichen Zusammenarbeit zuzuordnen ist. Diese einfache Form der Zusammenarbeit zielt in unmittelbarer Weise auf die Wiederherstellung des Friedens. Diese Minimalpflicht der Staaten, die Parteien eines bewaffneten Konflikts sind, untersetzt in spezifischer Art die in Art. 1 Ziff. 1 der UN-Charta fixierte Verantwortung der Vereinten Nationen, „den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu ergreifen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen und Angriffshandlungen oder andere Friedensbrüche zu unterdrücken“. Die UNO kann dieser Verantwortung nur gerecht werden, wenn die einzelnen Mitgliedstaaten die dementsprechenden Pflichten übernehmen und erfüllen. Die Praxis des UN-Sicherheitsrates und der UN-Vollversammlung bei bewaffneten Konflikten Die Praxis der Vereinten Nationen bestätigt die Existenz der Pflicht zur Deeskalation regionaler bzw. lokaler bewaffneter Konflikte. Diese Pflicht wird in zahlreichen Beschlüssen des UN-Sicherheitsrates und der UN-Vollversammlung konkretisiert. Beide Hauptorgane der UNO wandten sich im Falle des Ausbruchs bewaffneter Konflikte in der Regel zuerst an die Konfliktparteien mit der Aufforderung, jeden Schritt der Eskalation zu vermeiden, die Kampfhandlungen (meist: unverzüglich) einzustellen, um die Voraussetzungen für die Aufnahme von Kontakten zur Herbeiführung eines Waffenstillstands mit der Blickrichtung auf die vollständige Been- digung des militärischen Konflikts zu schaffen. Dieses Herangehen widerspiegelt sich z. B. in Entscheidungen des UN-Sicherheitsrates zum Nahost-Konflikt1 sowie zu den Konflikten im südlichen Afrika1 2, in der Westsahara3, im Golfgebiet4, auf den Falklandinseln5 und in anderen Gebieten6. Die genannten Aufforderungen erscheinen mit gewissen Nuancen, die sich aus der Natur und dem Stadium des jeweiligen Konflikts ergeben immer wieder in Resolutionen des Sicherheitsrates oder in Erklärungen seines Präsidenten zu den verschiedenen bewaffneten Konflikten, mit denen die Weltorganisation in der vergangenen Zeit befaßt war. Der UN-Sicherheitsrat stützt sich dabei auf geltendes Recht und konkretisiert nur das Deeskalationsgebot entsprechend den jeweiligen Bedingungen. Seine Beschlüsse, die er im Rahmen seiner „Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ (Art. 24 Ziff. 1 der UN-Charta) faßt, sind gemäß Art. 25 der UN-Charta für alle UN-Mitgliedstaaten verbindlich. Mithin darf eine Konfliktpartei die vom Sicherheitsrat geforderte Einstellung der Kampfhandlungen nicht von Bedingungen abhängig machen. So darf die Befolgung einer Anordnung des Sicherheitsrates zur Feuereinstellung z. B. nicht etwa davon abhängig gemacht werden, daß die Gegenpartei vorher als Aggressor verurteilt wird. Dies geht selbst dann nicht, wenn die Forderung als solche nach Lage der Dinge nicht unberechtigt erscheinen mag.7 Die vom Sicherheitsrat in Durchführung der Deeskalationspflicht erlassenen Anordnungen sind bedingungslos zu erfüllen. Andernfalls hätte die in der UN-Charta fixierte Zentralisierung der Vollmachten zur Friedenssicherung in der Hand des Sicherheitsrates kaum einen Sinn. Die UN-Vollversammlung verfährt bei der Behandlung regionaler bzw. lokaler bewaffneter Konflikte in entsprechender Weise wie der Sicherheitsrat.8 Häufig finden sich in Resolutionen der Vollversammlung Forderungen an die Konfliktparteien zur Einstellung der Feindseligkeiten, zum Abzug der Streitkräfte hinter eine bestimmte Linie, zur Einwilligung in Gespräche zur umgehenden Herstellung eines Waffenstillstands und eines dauerhaften Friedens, zur Zusammenarbeit mit dem UN-Generalsekretär, um die Modalitäten für die Begrenzung und Beendigung des Konflikts auszuhandeln. Da sich Vollversammlung und Sicherheitsrat nicht selten parallel mit Maßnahmen zur Begrenzung und Beendigung bewaffneter Konflikte befaßt haben, sind in den Resolutionen des einen UN-Hauptorgans häufig Verweise auf die Beschlüsse des jeweils anderen anzutreffen.9 10 11 Deeskalationspflicht und Selbstverteidigungsrecht der Staaten In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Deeskalationspflicht, die sich ja an beide Konfliktparteien richtet, auf eine Begünstigung des Aggressors bzw. auf eine faktische Behinderung des angegriffenen Staates hinauslaufen kann. Der Aggressor muß die von ihm initiierte militärische Gewaltanwendung unverzüglich einstellen. Das gilt prinzipiell auch für den Fall, daß der UN-Sicherheitsrat nicht oder erst später in den Konflikt eingreift. Die Wiederherstellung des Zustands vor der Aggression (status quo ante delictum) ist eine primäre Verpflichtung des Aggressors. Sie ergibt sich aus der völkerrechtlichen . Verantwortlichkeit für die Begehung des schwersten Verbrechens gegen den Weltfrieden.19 Aber auch der militärisch angegriffene Staat ist unbeschadet seines „unveräußerlichen“ Rechts auf Selbstverteidigung gemäß Art. 51 der UN-Charta gehalten, einer weiteren Eskalation der bewaffneten Kämpfe entgegenzuwirken. Das Prinzip der Proportionalität der Gegenmittel, das nach Ansicht des Internationalen Gerichtshofs immanenter Bestandteil des Rechts auf Selbstverteidigung ist, wirkt in eben diese Richtung.11 Es sorgt dafür, daß das Selbstverteidigungsrecht durch den unangemessenen Einsatz militärischer Potentiale nicht zur Eskalation des Konflikts mißbraucht wird. Der Sanktionscharakter des Selbstverteidigungsrechts impliziert im übrigen, daß der sich verteidigende Staat nicht nur die eigene Souveränität schützt, sondern damit zugleich auch einen wesentlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit leistet und mithin Verantwortung für die Bewahrung der Völkerrechtsordnung insgesamt trägt.12 1 Vgl. z. B. Resolutionen SC (UN-Sicherheltsrat) 242 (1967) vom 22. November 1967, 338 (1973) vom 22. Oktober 1973, 436 (1978) vom 6. Oktober 1978 und 605 (1987) vom 22. Dezember 1987. 2 Vgl. z. B. Resolutionen SC 435 (1978) vom 29. September 1978, 581 (1986) vom 13. Februar 1986 und 571 (1985) vom 20. September 1985. 3 Vgl. z. B. Resolution SC 380 (1975) vom 6. November 1975. 4 Vgl. z. B. Resolutionen SC 479 (1980) vom 28. September 1980, 514 (1982) vom 12. Juli 1982, 582 (1986) vom 24. Februar 1986 und 598 (1987) vom 20. Juli 1987. 5 Vgl. z. B. Resolution SC 505 (1982) vom 26. Mai 1982. 6 Vgl. z. B. Resolutionen SC 384 (1975) vom 22. Januar 1975 zum Ost-Timor-Konflikt und 391 (1976) vom 15. Juni 1976 zum Zypern-Konflikt sowie die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates vom 6. April 1983 zum Konflikt zwischen Libyen und Tschad (in: Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrates 1983, New York 1985, S. 17 f.). 7 In bezug auf den Golfkonflikt galt das z. B. für die iranische Position, vgl. P. J. Opitz, „Das System kollektiver Sicherheit vor neuen Herausforderungen“, in: Macht und Ohnmacht der Vereinten Nationen, München 1987, S. 5. 8 Vgl. z. B. Resolutionen GA (UN-Vollversammlung) 42/209 B vom 7. Oktober 1987 zur Lage im Nahen Osten; 38/36 vom 2. Dezember 1983 zur Namibia-Frage; 38/40 vom 17. November 1983 zum Westsahara-Konflikt; 37/3 vom 22. Oktober 1982 zum Golfkonflikt; 3236 (XXIX) vom 22. September 1974 zu Zypern; 41/40 vom 25. November 1986 zu den Falklandinseln; 38/7 vom 2. November 1983 zu Grenada. 9 Vgl. z. B. Resolution SC 377 (1975) vom 22. Oktober 1975 zu Westsahara; Resolution GA 40/97 A vom 13. Dezember 1985 zu Namibia; Resolution GA 39/146 A vom 14. Dezember 1984 zum Nahen Osten. 10 Vgl. Art. 5 Abs. 2 der Definition der Aggression vom 14. Dezember 1974 (in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 919 ff.); Art. 19 der Artikelentwürfe der ILC über Staätenverantwortlich-keit (in: B. Graefrath/E. Oeser/P. A. Steiniger, Völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten, Berlin 1977, s. 229 f.). 11 Vgl. International Court of Justice: Case concerning military and paramilitary activities in and against Nicaragua, Judgement of 27 June 1986, § 194. 12 Vgl. A. Randelzhofer, Use of Force, in: R. Bernhardt u. a., Ency-clopedia of Public international Law, inst. 3, Amsterdam u. a„ S. 271; V. Hennig, Der Doppelcharakter der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung im allgemein-demokratischen Völkerrecht, Diss. A, Berlin 1986, S. 61 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte maßgeblichen spezifischen Arbeitsmittel, wie es die Transportfahrzeuge darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Als wesentliche Qualitätskriterien müssen hierbei besonders der Ausbau und die Spezifizierung der muß mit entscheidend dazu beitragen daß den perspektivischen Anforderungen an die Erhöhung der Sicherheit, Qualität und Effektivität der Transporte entsprochen wird. Dazu ist es erforderlich, das System der Außensicherung, die Dislozierung der Posten, so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden, die Kräfte der AuBensicherung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Gewinnung von Informationen entsprechend der Aufgabenstellung Staatssicherheit sich gesetzlich aus dem Verfassungsauftrag Staatssicherheit begründet, also prinzipiell zulässiger ist. Vfi.

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