Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 28

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 28 (NJ DDR 1990, S. 28); 28 Neue Justiz 1 90 Richter am Verfassungsgerichtshof sollte sein, daß es sich um eine integre Persönlichkeit handelt, die fest auf dem Boden der sozialistischen Gesellschaftsordnung steht und mindestens 40 Jahre alt ist. Die Kandidaten sollten in Anhörungen des Verfassungsund Rechtsausschusses der Volkskammer auf ihre Eignung hin geprüft werden. Die Richter sollten für die Dauer von zweieinhalb Wahlperioden der Volkskammer gewählt werden; eine Wiederwahl sollte ausgeschlossen sein. Die Wahlperiode für den einzelnen Richter darf im Interesse der Kontinuität der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht zu kurz sein, sollte die mögliche Amtsdauer anderer Wahlfunktionäre jedoch im Interesse der Unabhängigkeit' von diesen um ein geringes übersteigen. Die Amtszeit eines Verfassungsrichters sollte spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres enden. Für die Wahl von Verfassungsrichtern bieten sich verschiedene Verfahrensweisen an. Zum einen wäre an eine Direktwahl zu denken, die mit den Wahlen zur Volkskammer.verbunden sein könnte. Zum anderen käme eine Wahl durch die Volkskammer in Betracht. Schließlich könnte man an eine Wahl durch die Volkskammer denken, die auch von den Be-zirkstagen/in bestimmter Weise mitgetragen wird. Beispielsweise könnte man die Wahl solcher Kandidaten ausschließen, gegen die von mindestens drei Bezirkstagen Vetos vorliegen. Verfassungsrichter dürfen nicht zugleich Abgeordnete sein; eventuelle Abgeordnetenmandate hätten sie niederzulegen. Sie müßten auch aus anderen beruflichen Tätigkeiten ausgenommen die eines Hochschullehrers ausscheiden. Zum Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Nach dem Grundsatz „Wo kein Kläger, da kein Richter“ sollte der Verfassungsgerichtshof Verfahren nicht von Amts wegen einleiten dürfen, sondern nur auf Antrag tätig werden. Allgemeine Normenkontrollverfahren und Verfahren wegen Kompetenzüberschreitung sollten nur auf Antrag derjenigen Organe und Organisationen eingeleitet werden, die durch die in Frage stehenden Rechtsvorschriften bzw. Kompetenz-Überschreitungen- in ihren Handlungen betroffen sind. Allgemein sollte ein Antragsrecht allen Abgeordneten und Fraktionen der Volkskammer, dem Staatsrat und seinen Mitgliedern sowie dem Ministerrat und seinen Mitgliedern eingeräumt werden. In den Fällen, in denen sich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Frage ergibt, ob eine bestimmte Rechtsnorm verfassungskonform ist oder nicht, müßte überdies das befaßte Gericht berechtigt sein, sein Verfahren auszusetzen und die Sache dem Verfassungsgerichtshof insoweit zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschwerde wegen der Verletzung verfassungsmäßig garantierter Grundrechte sollte eine Beschwer vorausgesetzt jedem Bürger zustehen, sofern er die ihm zustehenden Rechtsmittel im Gerichts- oder Verwaltungsweg ausgeschöpft hat. Eine direkte Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs wäre somit ausgeschlossen. Außerdem wäre eine zeitliche Begrenzung für die Wahrnehmung des Antragsrechts vorzusehen. In allen Fällen sollte der Generalstaatsanwalt der DDR ein selbständiges Recht haben, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Der Verfassungsgerichtshof sollte das Verfahren aktiv leiten und von sich aus Initiativen ergreifen, um die für eine Entscheidung erforderlichen Voraussetzungen zu klären. Er sollte Antragsteller und Antragsgegner auf die Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte und die Erfüllung ihrer entsprechenden Pflichten hinweisen und deren aktive Mitwirkung am Verfahren erreichen. Dazu gehört, daß sich die Prozeßparteien durch rechtskundige Personen unterstützen bzw. vertreten lassen; erforderlichenfalls sollte der Verfassungs-gerichtshof einer oder beiden Parteien auferlegen, Sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, und in Verfahren wegen Grundrechtsverletzung dem Bürger einen Rechtsanwalt beiordnen. Da die Einleitung des Verfahrens der Disposition der Prozeßparteien unterliegt, sollte der Antragsteller seinen Antrag mit Zustimmung des Antragsgegners auch wieder zurücknehmen können. Anderweitige Einigungen, gleich welchen Inhalts, sollten angesichts der vor dem Verfassungsgerichtshof zu behandelnden Gegenstände ausgeschlossen sein. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag sollte zugleich der Gegenstand des Verfahrens bestimmt und vom Antragsgegner durch erweiternde Anträge modifiziert werden können. Der Verfassungsgerichtshof sollte an die Anträge gebunden sein. Den Prozeßparteien sollten Teilnahme-, Darlegungs- und Beweisführungspflichten obliegen. Hinsichtlich der Teil- nahmepflicht geht es in erster Linie um qualifizierte Mitwirkung an der Verhandlung, sei es auch durch Vertreter; natürlich kann im Einzelfall die persönliche Teilnahme erforderlich sein. Wenn auch der Verfassungsgerichtshof den Prozeß aktiv zu leiten hat, muß doch erwartet werden, daß die Prozeßparteien alle ihre Möglichkeiten ausschöpfen, üm Sachverhalte aufzuklären und begründete Rechtsstandpunkte erarbeiten zu helfen. Es wird also etwas mehr als die Wahrnehmung bzw. Sicherung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangt. Der Verfassungsgerichtshof hat den Prozeßparteieri im Rahmen der durch den Verfahrensgegenstand gezogenen Grenzen eine volle Entfaltung zu sichern, und die Prozeßparteien sind verpflichtet, diesen Raum zu nutzen. Das Verfahren sollte öffentlich, mündlich und unmittelbar stattfinden. Öffentlichkeit und Mündlichkeit werden allerdings, häufig modifiziert werden. Nur soweit Sachaufklärungen Vorkommen, werden sich diese beiden Prozeßprinzipien auch im Einzelfall voll entfalten. Dagegen wird in anderen Fällen eine schriftliche und demzufolge nichtöffentliche Verfahrensweise angemessen sein. Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn es um die Darlegung von Rechtsstandpunkten, die Aufarbeitung umfangreicher wissenschaftlicher Erkenntnisse und entsprechender Literatur, um die Verallgemeinerung von in der sonstigen Rechtsprechung und Rechtspraxis entwickelten Positionen geht. Alle Materialien, die vom Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidungsfindung genutzt werden, müssen selbstverständlich auch den Prozeßparteien zur Kenntnis gelangen. Diese müssen Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, sich zu Argumenten zu äußern, sie zu widerlegen und ggf. durch eigene Argumente zu ersetzen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, ist sie in der im Zivilprozeß üblichen Verfahrensweise vorzub&reiten. Im Zusammenhang mit der Antragsprüfung sollte dem Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt werden, den Antrag als unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Dies sollte nur einstimmig, und zwar in der Regel mit Kurzbegründung und nur ausnahmsweise auch ohne Begründung, möglich sein. Im Interesse einer umfassenden Sachaufklärung und einer dementsprechenden Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sollte-es dem Verfassungsgerichtshof möglich sein, Sachverständige bzw. Sachverständigengruppen als Untersucher bzw. als Untersuchungskommissionen zu berufen und mit den für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vollmachten auszustatten. Über die Untersuchungsergebnisse dieser Sachverständigen müßte mündlich zu verhandeln sein. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sollte im Namen des Volkes durch Urteil ergehen und stets in der vollen Ausfertigung verkündet werden. Jedem der beteiligten. Richter sollte es offenstehen, zu der getroffenen Entscheidung ein Söndervotum abzugeben, das dann im Unterschied zu anderen gerichtlichen Verfahren mit der Mehrheitsentscheidung zu veröffentlichen wäre. Die Wirkungen der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs -können je nach Gegenstand ganz unterschiedlich sein. Soweit es sich um Stellungnahmen zu Gesetzen der Volkskammer handelt, ist darauf bereits oben eingegangen worden. Andere Rechtsvorschriften, die durch Urteil des Verfassungsgerichtshofs für verfassungswidrig erklärt werden, sind nichtig und gelten demzufolge als nicht ergangen. Für Kompetenzüberschreitungen sofern sie durch bestimmte Regelungen erfolgten gilt im Prinzip das gleiche. Sofern ihre Rückgängigmachung bestimmte Handlungen oder Unterlassungen erfordert, muß der Verfassungsgerichtshof entsprechende Verpflichtungen aussprechen können. Werden auf Gtrund einer Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmäßig garantierter Grundrechte dem Antrag entsprechende Feststellungen getroffen, so werden diese im Urteil des Verfassungsgerichtshofs ausgesprochen. Die grundrechtsverletzende Entscheidung wird in diesem Umfang aufgehoben, und die Sache wird an dasjenige staatliche Organ, das diese Entscheidung getroffen hatte, zur erneuten, nunmehr der Verfassung entsprechenden Behandlung und Entscheidung zurückgegeben. Vom Verfassungsgerichtsho'f in seinen Entscheidungen geäußerte Rechtsstandpunkte sind authentische Interpretationen des Gesetzes und demgemäß allgemein verbindlich. Die Urteilsformeln dieser Entscheidungen müßten wegen dieser Wirkung im Gesetzblatt veröffentlicht werden. Alle diese genanntem Wirkungen sind nur der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs eigen. Die Einleitung des Verfahrens allein darf m. E. keine Wirkungen zeitigen. Anderenfalls- könnte auf diese Weise den Staatsorganen jede Aktionsmöglichkeit genommen werdender Verfassungs-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 28 (NJ DDR 1990, S. 28) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 28 (NJ DDR 1990, S. 28)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesschaftlichen Kräften. zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Die Arbeit mit den hat auf allen Leitungsebenen ein HauptbesUlder Führungs- und Leitungstätigkeit zu sein. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X