Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 29 (NJ DDR 1990, S. 29); Neue Justiz 1 '90 29 geriehtshof würde statt zu einem helfenden, die Entwicklung fördernden Organ zu einem echten Entwicklungshindernis werden. In dringlichen Fällen muß dem Verfassungsgerichtshof allerdings die Möglichkeit eingeräumt sein, einstweilige Anordnungen für die Dauer des Verfahrens zu treffen. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof muß auf alle Fälle gebührenfrei sein. Für die übrigen Verfahrenskosten sollte der Grundsatz gelten, daß jeder die ihm entstandenen Kosten selbst trägt. Bei Beteiligung von Bürgern kann zu ihren Gunsten von diesem Grundsatz abgewichen werden. Medienrecht und; Persönlichkeitsschutz Prof. Dr. sc. INGO FRITSCHE, ' Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Es besteht ein akutes Bedürfnis unserer Gesellschaft, Prozesse der Meinungsbildung und Berichterstattung als schöpferische und demokratische Prozesse auch rechtlich zu stützen und zu befördern. Die Prämissen einer Mediengesetzgeoung werden unumgänglich von der Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Medien und ihrer Mitarbeiter für den Meinungsbildungsprozeß auszugehen haben, wobei grundlegende Prinzipien der Entscheidungsverantwortung im redaktionellen Bereich festzuschreiben sind. Festlegung grundlegender journalistischer Verhaltenspflichten Wie immer auch ein Mediengesetz zu fassen ist es muß Verpflichtungen für hie Wahrung elementarer Erfordernisse der Sachlichkeit und Objektivität zur Gewährleistung der Integrität derjenigen enthalten, die durch Veröffentlichungen betroffen sind. Das gilt um so mehr, als Meinungsbildung durch öffentliche Medien ein dynamischer Prozeß ist, bei dem u. U. Entscheidungen über Veröffentlichungen kurzfristig zu treffen sind. Zugleich besitzen öffentliche Medien eine „informationeile Macht“, die unter den Bedingungen kritischer Berichterstattung mit besonderer Verantwortung zu handhaben ist. Nur so können notwendige Funktionen, die zweifellos auch eine Mitwirkung an der Kontrolle staatlicher und nichtstaatlicher Machtausübung beinhalten, glaubwürdig und konsensfähig realisiert werden. Es sollte daher im Interesse der Integrität der Medien selbst liegen, wenn die rechtliche Regelung ihrer Tätigkeit auch allgemeine Pflichten enthält, welche die Prinzipien der Sachlichkeit und Objektivität sichern. Die.Festlegung solcher allgemeinen Pflichten setzt jedoch eine Verständigung über -die Funktionsbestimmung und sich daraus ergebende Prinzipien der Tätigkeit von Medien voraus.' Bisherige Gedanken gehen von einer Funktionsbestimmung der Medien als „Form des Dialogs verschiedener Meinungen und Gruppen“ aus und stellen das „Herausgeberprinzip“ in den Vordergrund. Danach sollten die Herausgeber, „gleich welcher Partei oder Organisation oder gesellschaftlicher Gruppe sie zugehörig sind , für den Inhalt ihrer öffentlichen Aussage verantwortlich sein“'.1 Diese Überlegungen sind m.E. ein konstruktiver Ansatzpunkt auch für die Mediengesetzgebung. Sie bedürfen jedoch einet Ergänzung insofern, als sich die Funktion der Medien nicht auf eine Widerspiegelung des Meinungsspektrums in der Gesellschaft reduzieren läßt. Dies ist nur eine wichtige Aufgabe;' mindestens ebenso bedeutsam ist der selbstverant-wörtliche Beitrag’der Journalisten zur Meinungsbildung, der sich etwa in Form des Kommentars oder der kommentierten Berichterstattung realisiert, zugleich aber auch in der Auswahl der Nachrichten, ihrer Anordnung und journalistischen Aufbereitung und Gewichtung äußert. Auch darf eine Funktionsteilung der Medien nicht außer Betracht bleiben, die etwa darin zu sehen ist, daß die für die aktuelle Berichterstattung zuständigen Medien in ungleich höherem Maße selbstgestaltete Meinungsbildung praktizieren als etwa eine wissenschaftliche Monatszeitschrift. Letztere hat vorrangig die Funktion, ein Forum für den wissenschaftlichen Meinungsstreit zu bieten, womit sich die redaktionelle Verantwortung stärker auf die Gewährleistung des Meinungsspektrums, die Förderung neuer und origineller Anregungen und Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit usw. erstreckt. Die sich aus dem Profil des Mediums ergebende spezifische redaktionelle Verantwortung muß daher ebenfalls Eingang in ein Mediengesetz finden. Rechtlich zu sichern wäre die selbständige Entscheidungsfähigkeit der Redaktion letztlich des Chefredakteurs auch gegenüber dem Herausgeber. Das Verhältnis zwischen redaktioneller Verantwortung und Verantwortung des Herausgebers sollte rechtlich so . gestaltet werden, daß sich der Einfluß des Herausgebers (einschließlich evtl, zu bildender Aufsichtsgremien) auf die langfristige Profilierung des Mediums bezieht und beschränkt. Das schließt eine direkte, unmittelbar über Anweisungsstruktu-reh realisierte Einflußnahme auf die Redaktion aus. Auswahl und Verantwortung der leitenden redaktionellen Mitarbeiter sollten so gestaltet werden, daß auch die Ausübung indirekten Drucks ausgeschlossen ist. Hierzu kann die Regelung von Mitwirkungsrechten gewählter Aufsichtsgremien1 2 ein wirksames Instrumentarium bieten. Auf der Grundlage so. gesicherter Selbständigkeit wächst die redaktionelle Verantwortung entscheidend. Das unterstreicht m. E. das Erfordernis, grundlegende journalistische Verhaltenspflichten juristisch zu fixieren. Dabei sollte es sich insbesondere um folgende Pflichten handeln: die Pflicht zur Sachlichkeit in der Meinungsäußerung, die Pflicht zur Suche nach der Wahrheit, was eine vorschnelle, ungeprüfte Verbreitung von Tatsachenbehauptungen ausschließt, die Pflicht zur Offenlegung von Informationsquellen für Tatsachenbehauptungen, um Begründbarkeit und Nach- . prüfbarkeit zu gewährleisten, die Pflicht, Seriosität und Objektivität bei der Berichterstattung zu wahren, was eine ausgewogene, allseitige Darstellung erfordert. Insbesondere für wissenschaftliche und künstlerische Medien sei an die Grundsätze des Urheberrechtsgesetzes erinnert. Für die Mediengesetzgebung muß der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Werkes (§ 16 URG) m. E. mit dem Prinzip der Trennung von redaktioneller Meinung und Autorenmeinung verbunden werden. Veröffentlichte Artikel, Beiträge usw. sind Meinung des Autors und werden inhaltlich von ihm verantwortet Dies könnte und sollte durch eine entsprechende Anmerkung im Impressum kenntlich gemacht werden. Die Verantwortung der Redaktion bezieht sich insbesondere auf die Auswahl der Beiträge und die Anregung zur Auseinandersetzung mit bestimmten Themenstellungen einschließlich der Meinungsäußerung zu Darlegungen von Autoren, etwa in Form redaktioneller Anmerkungen oder eigener Beiträge. Unverzichtbar für ein Mediengesetz ist iri. E. jedoch auch die Bindung der redaktionellen Verantwortung an die verfassungsrechtlichen Grundlagen unserer Gesellschaft, insbesondere Humanismus und Antifaschismus und das Verbot von Glaubens-, Rassen- und Völkerhaß (vgl. Art. 6 Verf.). Die Regelüng ■ elementarer journalistischer Verhaltenspflichten ist ein notwendiges Element sozialistischen Medienrechts. Sie genügt für sich genommen jedoch nicht, um die Rechte der am Meinüngsbildungsprozeß Beteiligten und der u. U. Betroffenen zu wahren. Kritische und selbstverantwortliche Medien werden in ihrer Berichterstattung zwangsläufig auf Widerspruch stoßen und Konflikte auslösen. Dies ist normal und gehört zum Meinungsstreit. Jedoch bedarf es juristischer Regelungen, die für solche Fälle konsens- bzw. entscheidungsfähige, Lösungen enthalten und den Betroffenen die Möglichkeit geben, sich zu artikulieren und wenn erforderlich ihre verletzte Integrität wiederherzustellen. Nachfolgend soll versucht werden, einige Probleme in diesem Zusammenhang mit Sicht auf mögliche Lösungen de lege lata und de lege ferenda darzustellen. Dabei wird unterschieden zwischen spezifischen medienrechtlichen Instrumentarien die insofern auch Bestandteil eines Mediengesetzes sein sollten und den Regelungen des allgemeinen zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes nach §§ 7 und .327 ZGB, deren Anwendbarkeit auf medienrechtliche Probleme darzüstellen ist. Die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens ergibt sich aus der erforderlichen Anschlußfähigkeit eines Mediengesetzes an das bestehende Rechtssystem, die bei Anerkennung der qualitativ neuen Anforderungen an die rechtliche Regelung dennoch zu gewährleisten ist, um Doppelregelungen bzw. Überschneidungen und daraus resultierende Rechtsunsicherheit zu vermeiden.3 1 H. Odermann, „Verschiedene Medien für den Dialog verschiedener Meinungen und Gruppen“, ND vom 11./12. November 1989, S. 13. 2 Vgl. den Vorschlag von H. Odermann, a. a. O., zur Bildung gesellschaftlicher Räte. 3 Nicht untersucht wird hier das Verhältnis zu den strafrechtlichen Sanktionen bei Verleumdung und Beleidigung (§§ 137 bis;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten voraus. Unter den politisch-operativen Bedingungen bevorstehender Aktionen und Einsätze sowie abzusichernder Veranstaltungen sind in Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten spezifisch gestaltete Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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