Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 128

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 128 (NJ DDR 1990, S. 128); 128 Neue Justiz 3/90 Einsatz einen hoch anzuerkennenden Beitrag erbracht. Weder die eine noch die andere Prozeßpartei darf durch die Entscheidung über die Ehewohnung in eine bevorzugte bzw. benachteiligte Stellung gegenüber der anderen gelangen. Dieses Ergebnis ist jedoch nur dann auszuschließen, wenn mit der Ehescheidung und der außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Regelung zur Ehewohnung eine für beide Seiten befriedigende Lösung erfolgt. Diese kann durch die Prozeßparteien selbst herbeigeführt werden, wenn sie sich 7- ungeachtet aller bestehenden persönlichen Spannungen im beiderseitigen Interesse gemeinsam um einen Wohnungstausch bemühen. Wenn ihnen diese Lösung nicht selbst gelingt, hat das Gericht seinerseits die erforderlichen Informationen an den Rat der Stadt zu geben, um durch Maßnahmen der Wohnraumlenkung einen Wohnungstausch oder Wohnungswechsel zu fördern. Da diese Maßnahmen auch dem gesellschaftlichen Interesse entsprechen, im Territorium die bestmögliche Auslastung des Wohniraums zu sichern, darf erwartet werden, daß sich eine erfolgreiche Zusammenarbeit des Gerichts mit dem örtlichen Rat ergibt. Sollten hierbei Probleme auftre-ten, ist die Information und Zusammenarbeit mit dem übergeordneten Rat des Bezirks zu sichern. Da nicht auszuschließen ist, daß sich keine baldigen, für beide Seiten günstigen Tauschmöglichkeiten ergeben, wird der Rechtsmittelsenat möglicherweise- das Verfahren gemäß § 71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zu unterbrechen haben. Falls die dargelegten Möglichkeiten an der Haltung eines Ehepartners scheitern sollten, wird in die Abwägung aller gemäß § 34 FGB 1m Einzelfall beachtlichen Gesichtspunkte auch der Umstand einzubeziehen sein, daß möglicherweise nur eine Prozeßpartei zum Tausch bereit ist und gegenüber dem Wohnraumlenkungsorgan verbindliche Zusagen erteilt. §§ 16,17 ZPO. Wird der Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Beginn eines Verfahrens beantragt, ohne daß der Verklagte bereits zur Klage Stellung genommen hat (hier: Unterhaltszahlung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren), kann die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit des Antrags nur in Verbindung mit der Begründung der Klage geprüft werden. OG, Urteil vom 19. Oktober 1989 - OFK 13/89. Mit Klage vom 28. Juni 1988 hat die Klägerin beantragt, den Verklagten als Vater ihres am 23. Juni 1986 außerhalb der Ehe geborenen Kindes festzustellen. Nach den Angaben der Klägerin hat der Verklagte auf ihre Mitteilung über seine Vaterschaft nicht reagiert. Am 14. Juli 1988 hat die Klägerin den Antrag gestellt, den Verklagten durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, ab Juli 1988 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Klage monatlich 60 M Unterhalt für das Kind zu zahlen. Das Kreisgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde mit Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es hat dazu ausge-führt, daß seit der Geburt des Kindes bei Klageerhebung bereits zwei Jahre vergangen gewesen seien, so daß für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die notwendige Dringlichkeit fehle. Im übrigen könne die Klägerin nicht glaubhaft machen, daß der Verklagte als Vater des Kindes in Betracht komme. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Beschluß des Bezirksgerichts verletzt §§ 16, 17 ZPO. Das Bezirksgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß für den Erlaß eineir einstweiligen Anordnung ein dringendes Erfordernis bestehen muß, den Unterhalt für das außerhalb der Ehe geborene Kind für die Dauer des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu sichern. Allerdings ist entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts nicht allein aus dem Zeitpunkt der Klageerhebung durch die Mutter abzuleiten, ob die Dringlichkeit vorliegt oder nicht. Die Dringlichkeit ist vielmehr nach Art und Inhalt des Anspruchs und den konkret gegebenen Lebensumständen der Klägerin und des Kindes zu beurteilen. Bei der Prüfung der Dringlichkeit einer im Vaterschafts-feststellungsverfahren geltend gemachten vorübergehenden Unterhaltszahlung ist davon auszugehen, das Bemüljen der Mutter um eine außergerichtliche Klärung der Vaterschaft zu unterstützen. Deshalb dürfen sich keine nachteiligen Folgen für sie und das Kind ergeben, wenn sie nicht sofort nach der Geburt des Kindes Klage auf Feststellung der Vaterschaft eingereicht hat. Das ist insbesondere dann zu bedenken, wenn der als Vater in Anspruch genommene Mann wie in diesem Verfahren Bürger eines anderen Staates ist und sein Aufenthalt zunächst ermittelt werden muß. Zur Glaubhaftmachung (§ 16 Abs. 2 ZPO) hätte das Bezirksgericht beachten müssen, daß es ausreicht, die Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts zu erläutern. Die von der Klägerin dem Antrag vom 14. Juli 1988 beigefügte, unter besonderer Versicherung der Wahrheit abgegebene Erklärung entspricht den Erfordernissen an eine Glaubhaftmachung. Im übrigen ist auch zu berücksichtigen, daß sich diese Anforderungen unter inhaltlichen Gesichtspunkten je nach dem Stadium des Verfahrens unterschiedlich darstellen. Wenn die Mutter die einstweilige Anordnung, wie in diesem Verfahren, bereits zu Beginn des Verfahrens beantragt und der Verklagte zur Klage noch keine Stellung genommen hat, kann die Glaubhaftmachung nur in Verbindung mit der Begründung der Klage geprüft werden. Anders ist die Lage, wenn z. B. bereits eine Stellungnahme des Verklagten oder ein Gutachten vorliegt (vgl. OG, Urteile vom 8. Mai 1984 3 OFK 12/84 - [NJ 1984, Heft 10, S. 427] und vom 7. Januar 1988 - OFK 30/87 - [NJ 1988, Heft 6, S. 253]). Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Rechtsmittelsenats nicht darauf an, ob bereits eine Stellungnahme des Verklagten zur Klage oder zu der von der Klägerin angegebenen außergerichtlichen Information über seine Vaterschaft vorliegt oder nicht. Allerdings folgt aus dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Beginn des Verfahrens, daß das Gericht in der Folgezeit zu prüfen hat, ob die Umstände, die für ihren Erlaß bestimmend waren, weiter bestehen oder nicht (§ 18 Abs. 2 ZPO). Entgegen der vom Bezirksgericht bestätigten Auffassung des Kreisgerichts schließt auch die wirtschaftliche Situation der Klägerin bei einem Arbeitseinkommen von 650 M in Verbindung mit der zu erwartenden Verfahrensdauer nicht aus, eine einstweilige Anordnung in der beantragten Höhe von monatlich 60 M zu erlassen. Zivilrecht * 1 §§312 Abs. 1, 296 Abs. 2, 68 Abs. 1 Ziff.l ZGB; §§39, 11, 15 FGB; § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. 1. Die erforderliche Schriftform des Vertrages über die Nutzung einer Bodenfläche ist auch dann gewahrt, wenn der Vertrag mündlich abgeschlossen wurde, der Überlassende schriftlich erklärt hat, die betreffende Bodenfläche dem Berechtigten zur Nutzung überlassen zu wollen und dies verwirklicht wurde. 2. Allein der Wechsel des Nutzungsberechtigten an einer Bodenfläche bzw. die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses durch einen der beiden bisherigen Nutzer bewirkt nicht den Eigentumsübergang an der darauf in Ausübung des vertraglichen Nutzungsrechts errichteten Baulichkeit, auch nicht zwischen geschiedenen Ehegatten. Der Eigentumsübergang an der Baulichkeit vollzieht sich nur auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrages. 3. Da die familienrechtliche Vertretungsbefugnis an das Bestehen der Ehe gebunden ist, bedarf die rechtswirksame Veräußerung gemeinschaftlichen Eigentums geschiedener Ehegatten durch einen von beiden stets der Zustimmung des anderen geschiedenen Ehegatten. Fehlt diese Zustimmung, ist der Vertrag nichtig. 4. Zum Interesse an einer Feststellungsklage. OG, Urteil vom 27. Juni 1989 - 2 OZK 9/89. Die Ehe der Klägerin mit dem Verklagten P. ist am 9. Dezember 1986 geschieden worden. Zugleich wurde die alleinige Fortsetzung des Mietverhältnisses an der Ehewohnung dem Verklagten übertragen. Auf diesem Wohngrundstück;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der DDR. Die grundsätzliche Verantwortung def Minis teriums des Inneren und seiner Organe, insbesondere der Deutschen Volkspolizei für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Darüber hinaus können beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, mitgeführte Sachen durchsucht werden.

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