Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 127 (NJ DDR 1990, S. 127); Neue Justiz 3/90 127 Deshalb wird von einer Beweisaufnahme zutreffend abgesehen, wenn ausgehend von den Voraussetzungen des § 24 FGB nach dem Inhalt der Klage, der Klageerwiderung und den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung nach der Überzeugung , des Gerichts übereinstimmende wahrheitsmäßige Erklärungen der Prozeßparteien vorliegen, die sich auf die wesentlichen Fragen der Entwicklung der Ehe, die Gründe des Sinnverlustes der Ehe, ihre Folgen für die wechselseitigen Beziehungen sowie für die Kinder und die möglichen Folgen einer Ehescheidung für die Ehegatten und die Kinder erstrecken (vgl. die Berichte des Präsidiums an die Plenartagungen des Obersten Gerichts vom 13. Dezember 1979 [OG-Informationen 1980, Nr. 2, S. 29 ff.], vom 27. Januar 1982 [OG-Informationen 1982, Nr. 2, S. 65 ff.] sowie vom 26. April 1989 [OG-Informationen 1989, Nr. 4, S. 5 ff.]). Diese inhalt-lichem Anforderungen, die sich u. a. gegen nicht erforderliche Beweiserhebungen richten, müssen von den Gerichten beachtet werden, weil anderenfalls eine richtige, inhaltlich überzeugende Entscheidung ausgeschlossen ist. Die angeführten Hinweise des Obersten Gerichts zur Sachaufklärung schließen jedoch die erforderliche Beweiserhebung durch die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Prozeßparteien nicht aus. Sie ändern auch nichts an der Bestimmung der ZPO, daß die Vernehmung einer Prozeßpartei gemäß § 62 ZPO nur anzuordnen ist, wenn der Sachverhalt nicht auf andere Weise geklärt werden kann (vgl. die angeführten Berichte des Präsidiums an die -Plenartagungen des Obersten Gerichts). Deshalb lag in der Nichtbeachtung des Antrags der Klägerin auf Vernehmung der Frau Dr. W. als Zeugin und der statt dessen erfolgten Vernehmung des Verklagten als Prozeßpartei eindeutig eine Verletzung des Prozeßrechts. Diese Mängel in der Arbeit des Kreisgerichts widerspiegeln sich in der Urteilsbegründung mit ihren inhaltlich unrichtigen Aussagen, die auch nicht von dem teilweise übereinstimmenden Vorbringen der Prozeßparteien getragen sind. Insofern liegt eine Verletzung von § 77 Abs. 1 und 2 ZPO vor. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts zur Übertragung der Rechte an der Ehewohnung hat das Bezirksgericht unter Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Verklagten und seine Absicht, in der Wohnung zu verbleiben, sowie die Vorstellungen eines Wohnungstausches seitens der Klägerin abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts zur Ehewohnung verletzt § 34 FGB sowie §§ 2 Abs. 2 und 45 Abs. 3 ZPO Die Klägerin hatte mit ihrer Berufung auf ihre Leben s-verhäitnisse, insbesondere ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, und auf die Umstände der Ehescheidung hingewiesen. Mit der beigezogenen Auskunft des Bezirkskrankenhauses wird bestätigt, daß sich die Klägerin durch verschiedenartige Erkrankungen und Leiden in einer komplizierten Situation befindet. Der Rechtsmittelsenat hat sich in seiner Entscheidung mit dieser Auskunft und den Folgen für die Entscheidung nicht eingehend befaßt, obwohl er sich bemüht hat, die unzutreffenden Ausführungen des Kreisgerichts zum Gesundheitszustand der Klägerin und zu den Konsequenzen für die Entscheidung über die Ehewohnung abzuschwächen. Das Bezirksgericht ist auf den weiteren Gesichtspunkt der Berufung die Umstände der Ehescheidung nicht eingegangen. Seine Ausführung zu § 34 FGB, daß ihnen in der Regel nur dann erhöhte Bedeutung zukommt, wenn keine besonderen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist im Grunde richtig, jedoch für das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden. Bei den Lebensverhältnissen der Prozeßparteien war auf seiten der Klägerin ihr beeinträchtigter Gesundheitszustand, auf seiten des Verklagten die aus wissenschaftlicher Arbeit folgende Anforderung zu berücksichtigen. Zu diesen zwei Faktoren, die jeweils eine Prozeßpartei betreffen, kommt auf seiten der Klägerin aus ihrer Sicht hinzu, daß die Umstände der Ehescheidung gegen den Verklagten sprechen und die Entwicklung der Ehe zu ihren Gunsten bei der Entscheidung über die Ehewohnung zu berücksichtigen sei. Unter diesem Gesichtspunkt erwiesen sich die unzureichende Sachaufklärung des Kreisgerichts und seine unzutreffende Urteilsbegründung erneut als ein erheblicher Mangel. Das Bezirks- gericht hatte allerdings, weil die Umstände der Ehescheidung gemäß § 34 FGB auch bei der Entscheidung über die Ehewohnung zu beachten sind und im Hinblick auf die Mängel des kreisgerichtlichen Verfahrens die Aufgabe, die Sachaufklärung insoweit fortzuführen (vgl. OG, Urteile vom 15. Januar 1974 - 1 ZzF 24/73 - [NJ 1974, Heft 11, S. 341] und vom 19. November 1974 - 1 ZzF 22/74 - [NJ 1975, Heft 4, S. 121]). Das hätte zumindest erfordert, mit beiden Prozeßparteien den Verlauf der Ehe, insbesondere die letzten Jahre, zu erörtern und hierbei den von der Klägerin überreichten, an sie gerichteten Brief des Verklagten vom 26. November (ohne Jahreszahl) einzubeziehen. Das wird nachzuholen sein. Abgesehen von diesen Schwächen in der Arbeit des Rechtsmittelsenats liegt der wesentliche Mangel jedoch darin, daß die von den Prozeßparteien selbst angestrebte, für beide Prozeßparteien zweckmäßige und im Hinblick auf die Auslastung des Wohnraums auch erforderliche Klärung nicht herb.eige-führt wurde. So wäre es erforderlich gewesen, den Vorschlag des Verklagten, er werde einen Teil der Wohnung der Universität als Gästezimmer zur Verfügung stellen und die anderweitige Versorgung der Klägerin mit Wohnraum über die Universität herbeiführen, durch die eigenständige Arbeit des Rechtsmittelsenats zu klären. Diese für die Entscheidung bedeutsame Vorprüfung konnte nicht der einseitigen und im Ergebnis erfolglosen Aktivität des Verklagten überlassen bleiben. Ebensowenig konnte das Bezirksgericht in seiner Urteilsbegründung die Bereitschaft des Verklagten, die Klägerin bei der Erlangung von Wohnraum zu unterstützen, als einen besonderen Gesichtspunkt hervor heben, weil diese einseitige persönliche Erklärung ohne jegliche rechtliche Bedeutung ist. In der beiderseitigen Übereinstimmung der Prozeßparteien, daß die 5-Raum-Wohnung für jede Seite zu groß ist und eine beiderseits befriedigende Lösung herbeigeführt werden sollte, liegt ein wesentlicher Ausgangspunkt für die Klärung der Wohnungsfrage. Eine Variante könnte in der Teilung der Wohnung liegen (vgl. OG, Urteil vom 21. Oktober 1980 3 OFK 29/80 NJ 1981, Heft 7, S. 329). Diese Möglichkeit wird allerdings nach den Erklärungen der Klägerin in der Berufungsverhandlung und im Kassationsverfahren schwerlich als dauerhafte Regelung zu realisieren sein. Eine andere Möglichkeit könnte darin liegen, eine persönlich wie gesellschaftlich effektive Lösung durch das Zusammenwirken des Bezirksgerichts mit dem örtlichen Rat herbeizuführen. Das Oberste Gericht hat die Gerichte wiederholt unter unterschiedlichen Gesichtspunkten darauf orientiert, bei Entscheidungen über die Ehewohnung nach Ehescheidung (§ 34 FGB) bzw. bei der Räumungsvollstreckung (§ 128 ZPO, 3. DB zur ZPO) eng mit den örtlichen Räten zusammenzuarbeiten (vgl. OG, Urteile vom 21. Mai 1974 1 ZzF 7/74 [NJ 1974, Heft 17, S. 536], vorn 3. Juli 1979 - 3 OFK 25/79 -[NJ 1979, Heft 12, S. 560], vom 21. Oktober 1986 - OFK 26/86 -[NJ 1987, Heft 4, S. 164], vom 5. Februar 1987 - OFK 2/87 -[NJ 1987, Heft 7, S. 296], vom 12. März 1987 - OFK 7/87 -* [NJ 1987, Heft 10, S. 425] und vom 24. September 1987 OFK 25/87 - [NJ 1988, Heft 1, S. 44] sowie Ch. Mielich, „Die Rechtsprechung zur Ehewohnung bei Ehescheidung“, NJ 1989, Heft 1, S. 20 ff. [S. 23]). Zu den Gründen, die eine Zusammenarbeit der Gerichte mit den für die Wohnraumlenkung verantwortlichen örtlichen Organen erfordern, gehört auch, daß möglicherweise im Hinblick auf die Wohnungsgröße Voraussetzungen für einen Wohnungstausch-bzrw. Wohnungswechsel gemäß §14 der VO über die Lenkung des Wohnraums WLVO vom 16. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 301) gegeben sind. Im vorliegenden Verfahren ist die 5-Raum-Wohnung, die die Prozeßparteien in der Vergangenheit mit ihren drei Kindern ausgelastet hatten, für die eine wie die andere Prozeßpartei eindeutig zu groß. Im'Hinblick auf die sozialen Aspekte, die bei der Wohnraumversorgung zu beachten sind, ist es naheliegend, daß diese große Wohnung erneut einer Familie mit mehreren Kindern zur Verfügung gestellt werden könnte. Zugleich darf jedoch nicht unbeachtet bleiben, daß jede Prozeßpartei infolge der Ehescheidung mit angemessenem Wohnraum versorgt werden muß. Beide sind im vorgerückten Alter und haben mit ihrem beruflichen und gesellschaftlichen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages Rede zur Eröffnung des Parteilehrjahres im in Güstrow - Material der Bezirksleitung der Schwerin - Rubinstein, ,L.

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