Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 77

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 77 (NJ DDR 1990, S. 77); Neue Justiz 2/90 77 Briefe an die Redaktion Für neue familienrechtliche Regelungen Der Reformprozeß in der DDR muß m. E. auch bestimmte Bereiche des Familienrechts erfassen. Besonders reformbedürftig sind die rechtliche Regelung der Umgangsbefugnis des nichterziehungsberechtigten Eltem-teils mit dem Kind (§ 27 FGB) sowie die Praxis der Entscheidungen über das Erziehungsrecht bei Ehescheidung. Beide Problembereiche sind bei der Fassung des geltenden Familiengesetzbuches stark von Auffassungen über ein Menschenbild geprägt worden, das keinen Realitätsbezug hatte und dessen Unhaltbarkeit heute offensichtlich ist. Die Folgen dieser verfehlten Konzeption sind die Dauerdiskussion über den § 27 FGB und die Resignation fast aller Väter, wenn es darum geht, einen Antrag auf Übertragung des Erziehungsrechts auf sich zu stellen. Realität ist, daß ein erheblicher Prozentsatz von Vätern den oft berechtigten Wunsch hat, das Erziehungsrecht für ein oder mehrere Kinder übertragen zu erhalten. Realität ist aber leider auch, daß dieser Wunsch kaum durch einen entsprechenden Antrag im Gerichtsverfahren zum Ausdruck gebracht, wird. Es hat sich die Meinung durchgesetzt, daß der Erziehungsrechtsantrag des Vaters im Prinzip aussichtslos ist. Wenn er trotzdem gestellt wird und das Erziehungsrecht bei der Mutter bleibt, muß der Vater damit rechnen, daß ihm beim Umgang mit seinen Kindern wegen des Antrags (und der sich daraus ergebenden prozessualen Folgen, wie längere Dauer des Verfahrens, Untersuchungen des Referats Jugendhilfe usw.) Schwierigkeiten bis hin zur völligen Verweigerung der Umgangsbefugnis erwachsen. Dem kann er nichts entgegensetzen. Der Ratschlag, sich an das zuständige Referat Jugendhilfe zu wenden, brachte meist keine Lösung des Problems. Ich bekenne, daß ich aus diesen Gründen in vielen Fällen Vätern den Rat gegeben habe, auf einen Erziehungsrechtsantrag zu verzichten. Gleichzeitig wußte ich, daß ich dadurch das Rechtsbewußtsein der Bürger, die sich mir anvertrauten, erheblich beschädigte. Dies darf nicht mehr sein. Ich fordere eine entschiedene Wende in der Praxis der Erziehungsrechtsentscheidungen und die Durchsetzbarkeit eines neu zu fassenden Umgangsrechts. Es muß eine reälitätsbezogene Praxis der Gerichte eingeführt werden, in der unter Wahrung der Interessen der Kinder eine gleichberechtigte Stellung von Mann und Frau in diesem Problemkreis erreicht wird. Hierbei vermag die Normierung eines Umgangsrechts, das durchsetzbar, vom Gericht zu gestalten und von ihm auf Antrag zu überwachen ist, eine entscheidende Rolle zu spielen. Die fehlerhafte Ideologie auf diesem Gebiet, die seit der Herausbildung des Familienrechts in der DDR vorherrscht. muß von der Wissenschaft und vom Obersten Gericht untersucht, die Fehler müssen aufgedeckt und beseitigt werden. Rechtsanwalt Alfred Wegewitz, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk. Frankfurt (Oder) Die Diskussion über diese und weitere Fragen einer künftigen Neuregelung der Eltern-Kind-Beziehungen wurde mit dem Beitrag von K.-H. Eberhardt in diesem Heft begonnen. Das Verwaltungsrecht muß vervollkommnet werden Ich bin nebenberuflich als Konsulent für Verwaltungsrecht im staatswissenschaftlichen Fachschulfernstudium tätig. Bei den Konsultationen stelle ich immer wieder fest, daß es den Studenten schwerfällt, die umfangreichen und leider nicht einheitlich kodifizierten Normen des Verwaltungsrechts in der Staatspraxis auf den konkreten Fall richtig anzuwenden. Das betrifft sowohl materiellrechtliche als auch verfahrensrechtliche Regelungen. Das weist zunächst darauf hin, daß die verwaltungsrechtliche Ausbildung inhaltlich verbessert werden muß. Notwendig und möglich ist m. E. die Verringerung des Anteils der gesellschaftswissenschaftlichen Grundlagenausbildung zugunsten des Verwaltungsrechts und damit zusammenhängender Fragen des Wirtschafts-, Arbeits- und Zivilrechts. Dies sind Komplexe, mit denen die künftigen Staatswissenschaftler in der Praxis täglich konfrontiert werden und zu denen sie rechtlich fundierte Entscheidungen vorzubereiten bzw. selbst zu treffen haben. In diesem Zusammenhang und vor allem unter dem Aspekt der notwendigen Wiederherstellung des Vertrauens der Bürger zum sozialistischen Staat begrüße ich, daß das Ministerium der Justiz die baldige Ausarbeitung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgeschlagen hat (vgl. NJ 1989, Heft 12, S. 478). Darüber hinaus sollte aber gleichzeitig eine Konkretisierung materiellrechtlicher Normen des Verwaltungsrechts vorgenommen werden. In dem Maße, wie es gelingt, die bisher teilweise doch sehr weit gefaßten Ermessensspielräume der Entscheidungsbefugten zugunsten konkreter und eindeutiger Entscheidungen abzubauen, wird sich auch die z. T. nicht unerhebliche Anzahl der Rechtsmittel verfahren reduzieren, und die Arbeit mit dem Bürger wird mehr in den Vordergrund rücken. Diplom-Staatswissenschaftler Klaus N e u p e r t, Schwerin Rechtsprechung Arbeitsrecht § 18 NVO; § 45 Abs. 3 ZPO. Zeigt ein Vorschlag eine Lösung auf, die der Betrieb in ihrem wesentlichen Inhalt vor Beginn der Projektierungsarbeiten als eine Möglichkeit in Betracht gezogen, aber nicht zu Ende geführt hatte, ist dies kein Neuerervorschlag, wenn von der Möglichkeit damals nicht aus technischen oder technologischen Gründen abgesehen wurde, sondern der Realisierung objektive Hinderungsgründe (hier: Weigerung des Befugten, landwirtschaftlich genutzte Flächen für die Errichtung der Anlage zur Verfügung zu stellen) entgegenstanden. Die maßgebenden Umstände sind im Streitfall durch die Gerichte sorgfältig zu klären. OG, Urteil vom 29. September 1989 OAK 28/89. Im Zusammenhang mit anderen umfassenden Bauvorhaben hatte der Kläger im Jahre 1983 entsprechende Maßnahmen zur Entwässerung im Abschnitt B.'S. vorzubereiten und zu projektieren. Bei der Bauberatung am 30. November 1983 wurde für die als Strang 1.1. bezeichnete Entwässerungsleitung als eine Möglichkeit vorgesehen, sie auf dem Feld der LPG (P) W. zu verlegen. Im Projekt wurde später festgelegt, die Trasse auf dem Gelände des Klägers zu verlegen. Hierdurch erhöhte sich der Bauaufwand vor allem, weil eine Verbindungsstraße und ein Weg gequert werden mußten. Die Baumaßnahmen sollten in den Monaten September bis November 1985 beginnen. Am 21. Mai 1985 reichten die beiden beim Kläger als Baumaschinist bzw. Kraftfahrer beschäftigten Verklagten einen Neuerervorschlag ein, dessen Inhalt im wesentlichen darin bestand, die Trasse für den Strang 1.1. über das Feld der LPG (P) W. zu führen. Dabei wurde versichert, daß die LPG für den Zeitraum ab Mitte August dazu ihre Zustimmung erklärt habe. Nach länger dauernden innerbetrieblichen Prüfungen teilte der Kläger den Verklagten mit, der Vorschlag werde abgelehnt, da er nicht die Anforderungen an einen Neuerervorschlag erfülle. Bereits 1984 sei die Verlegung der Entwässerungsleitung in der Weise projektiert gewesen, wie das mit geringfügigen Abweichungen im Vorschlag dargelegt wurde. Dieses Projekt habe damals geändert werden müssen, weil das Einverständnis der LPG fehlte. Die von den Verklagten angerufene Konfliktkommission verpflichtete . den Kläger, an die Verklagten Vergütung zu zahlen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen untersagt. Die Erfordernisse der weiteren Qualifizierung der Untersuchungsarbeit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren verstärkte das Bemühen, auch die im Gesetz geregelte Befugnis zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben sich sowohl aus den den Staatssicherheit zur Verwirklichung seines Verfassungsauftrages, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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