Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 76

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 76 (NJ DDR 1990, S. 76); 76 Neue Justiz 2/90 aber das hier behandelte Problem der Art und Weise der Übertragung der Sparguthabenforderung auf den Dritten auch nicht gelöst. Dozent Dr. sc. EBERHARD GOLDHAHN, Sektion Wirtschaftswissenschaften der Humboldt-Universität Berlin II Den von E. Goldhahn vertretenen Standpunktön muß teilweise in Ergänzung unserer bisherigen Darlegungen widersprochen werden. 1. Der Wechsel eines Sparers im Spargiro- und Sparkontovertrag erfordert die Abtretung der Forderung und die Umschreibung des Kontos und des Sparbuches (§ 240 Abs. 3 ZGB, §§ 9 Abs. 2, 16 Abs. 2 SpVAO). Daß die Abtretung ein Vertrag zwischen dem bisherigen Sparer und dem neuen Sparer ist (§436 Abs. 1 ZGB), dem ein Rechtsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung, Erbauseinandersetzung) zugrunde liegt, steht außer Frage. Für den Abtretungsvertrag, der die Übertragung einer Forderung aus einem Spargiro- und Sparkontovertrag zum Gegenstand hat, wird in § 240 Abs. 3 ZGB gefordert, daß die Abtretungserklärung des bisherigen Sparers der Schriftform bedarf. Der Grund ist in der Gewährleistung einer hohen Rechtssicherheit zu sehen. Dagegen wird für die Annahmeerklärung des neuen Sparers keine Schriftform verlangt. Einer Mitteilung des bisherigen Sparers von Goldhahn rechtsirrig als Abtretungserklärung gekennzeichnet gegen- über der Sparkasse über die erfolgte Abtretung bedarf es in der Praxis nur dann, wenn die Abtretungserklärung des Sparers nicht in beglaubigter Form vorliegt.1 Dieses Formerfordernis ist gesetzlich nicht geregelt, wird von den Sparkassen aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch verlangt. Der neue Sparer hat sich gegenüber der Sparkasse zu legitimieren. Dies geschieht unter Vorlage der beglaubigten Abtretungserklärung und beim Sparkontovertrag außerdem durch Vorlage des Sparbuchs, damit die Umschreibung durch die Sparkasse erfolgt und die Unterschriftprobe vom neuen Sparer hinterlegt wird. Wenn eine beglaubigte Abtretungserklärung nicht vorliegt, was meist der Fall ist, hat der bisherige Sparer die Abtretung der Sparkasse mitzuteilen und die schriftliche Abtretungserklärung1 2 3 dem neuen Sparer zu übergeben, damit die Umschreibung erfolgen kann. Die Umschreibung kann nicht als bloßer banktechnischer Vorgang gekennzeichnet werden. Sie ist die Vornahme der Vertragsänderung und somit notwendig zum rechtswirksamen Wechsel eines Sparers im fortbestehenden Spargiro-und Sparkontovertrag. Zutreffend weist Goldhahn darauf hin, daß bis zur Umschreibung die Abtretung schwebend unwirksam ist. 2. Im Hinblick auf die Aufnahme eines weiteren Sparers in einen bestehenden Spargiro- und Sparkontovertrag, die im ZGB und der SpVAO keine Regelung erfahren hat, vertritt -Goldhahn Auffassungen, die mit der in der Rechtsprechung entwickelten Position, daß die Regelung des § 240 Abs. 3 ZGB bei Aufnahme eines weiteren Sparers in einen Spargiro- oder Sparkontovertrag anzuwenden ist11, nicht in Einklang stehen. An der für die Praxis eindeutigen Orientierung ist im Interesse der Rechtssicherheit festzuhalten. 2.1. Entsprechend der auf dem Charakter des Sparbuches beruhenden Regelung des § 240 Abs. 1 ZGB kann die Sparkasse von der Existenz der Verfügungsbefugnis des Vorlegers des Sparbuches ausgehen, soweit sie keine Zweifel an ihr haben muß. Eine andere Frage ist, ob der Vorleger des Sparbuches dem Sparer gegenüber die Befugnis hat, Verfügungen über dessen Guthaben vorzunehmen. Die Berechtigung der kontoführenden Sparkasse, mit schuldbefreiender Wirkung an den Vorleger des Sparbuches zu zahlen, ist keine abstrakte Möglichkeit, sondern sie hat nur bei Vornahme von Verfügungen durch Niichtberechtigte Bedeutung. Goldhahn unterscheidet nicht zwischen der Verfügung und der Verfügungsbefugnis. Die Regelung des § 240 Abs. 1 ZGB erkennt Vorlegern von Sparbüchern nicht die Verfügungsbefugnis zu, sondern sie bestimmt, daß unter der Voraussetzung der Zahlung mit schuldbefireiender Wirkung durch die Sparkasse die. Verfügung des Nichtberechtigten ihr gegenüber wirksam ist. Das bedeutet, daß nur der Sparer Ersatzansprüche gegen den Nichtberechtigten hat.4 2.2. Die Frage, ob die Aufnahme eines Dritten in einen Spargiro- oder Sparkontovertrag zugleich bewirkt, daß er Mitinhaber der Forderung gegen die Sparkasse wird, hat Goldhahn nicht beantwortet. Für ihn ist weil nicht seiner Schrittfolge entsprechend unvorstellbar, daß die Aufnahme eines weiteren Sparers in. den Vertrag erfolgt, ohne daß dieser Mitinhaber der Forderung wird. Unterbleibt die Abtretung, wird u. E. der Auf genommene gemäß dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz Sparer mit edlen Rechten und Pflichten im Verhältnis zur Sparkasse, ohne allerdings materiell Berechtigter an der im Zeitpunkt der Aufnahme bestehenden Forderung zu werden.5 6 Im übrigen erfolgt bei der Aufnahme eines Dritten in einen Spargiro- oder Sparkontovertrag keine Umschreibung i. S. des § 240 Abs. 3 ZGB, sondern lediglich seine Eintragung5 in das Vertragsdokument, die Kontokarte (auch als Unterschriftkairte bezeichnet) und das Sparbuch. Der Unterschied zwischen der Eintragung und der Umschreibung besteht darin, daß bei ersterer ein weiterer Sparer Partner des Spargiro- oder Sparkontovertrages wird, während bei der Umschreibung an die Stelle des aus dem Vertragsverhältnis ausscheidenden Sparers ein neuer Sparer tritt. Deshalb besteht auch nur bei einer Umschreibung eines Sparkontos für die Sparkasse die Pflicht, dem neuen Sparer das Sparbuch zu übergeben. Bei der Eintragung eines weiteren Sparers in das Sparkonto und Sparbuch entsteht Miteigentum am Sparbuch, so daß es unerheblich ist, ob die Sparkasse es dem Erst- oder Zweitsparer übergibt. 2.3. Mit der Aufnahme eines Dritten in einen Spargirooder Sparkontovertrag erhält dieser die Stellung eines Sparers (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SpVAO). Mehrere Sparer sind gegenüber der Sparkasse Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner (§§434, 435 ZGB). Davon streng zu unterscheiden ist das Innenverhältnis der Sparer. Diese können vereinbaren, daß an der nach Aufnahme, des Dritten durch Einzahlungen gegenüber der Sparkasse entstehenden gemeinschaftlichen Forderung unterschiedliche Anteile bestehen. Die Praxis zeigt, daß zwischen den Sparern regelmäßig keine Vereinbarung getroffeh wird, so daß die Wirkung des § 435 Abs. 2 Satz 1 ZGB (Berechtigung der Gesamtgläubiger untereinander zu gleichen Teilen) eintritt. Die Auffassung, daß im Fall unterbliebener Vereinbarung zwischen den Sparern keine gemeinschaftliche Forderung aus dem gemeinsamen Sparkonto entsteht und Forderungen am Sparguthaben im Innenverhältnis nur in Höhe des von den beteiligten Sparern jeweils aus eigenen Mitteln eingezahlten Betrags bestehen7, widerspricht dem Gesetz. In Anbetracht des Dauercharakters von Spargiro- und Sparkontoverträgen würde es zu erheblichen Schwierigkeiten und zu nicht vertretbaren Ergebnissen führen, wenn die Sparer den Nachweis über die von ihnen jeweils eingezahlten Beträge erbringen müßten. Sollte auf Grund nicht mehr vorhandener Einzahlungsbelege, sowohl beim Sparer als auch bei der Sparkasse, für die eine Aufbewahrungsfrist von vier Jahren besteht, oder bei Einzahlungen durch Dritte ein Nachweis nicht mehr möglich sein, würde sich die Frage stellen, wer als Gläubiger der Forderung festzustellen ist. Die gleiche Frage stünde, wenn ausschließlich der nachträglich in den Spargiro- oder Sparkontovertrag aufgenommene Sparer Einzahlungen auf das gemeinsame Konto vorgenommen hat und er das nicht mehr nachweisen kann. Deshalb ist es notwendig, die Anwendung des § 435 Abs. 2 Satz 1 ZGB zu unterstreichen, der eindeutig die Festlegung von ungleichen Anteilen im Innenverhältnis der Sparer ermöglicht und auch einen Nachweis unterschiedlicher Anteile, die sich aus den Umständen ergeben können, offenläßt.8 Damit wird den Interessen der Sparer Rechnung getragen, die einen anderen Sparer in den bestehenden Spargiro- oder Sparkontovertrag aufnehmen, aber unterschiedliche Anteile an der gemeinschaftlichen Forderung begründen wollen. Dozent Dr. sc. HARTWIG KRÜGER, Sektion Rechtswissenschaft &er Karl-Marx-Universität Leipzig MICHAEL GE1DEL, Justitiar der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig 1 Vgl. Sparkassenhandbuch, Abteilung Zweigstellen, Tz 22 bis 24, S. 17. , 2 Die Sparkassen stellen für die Abtretungserklärung von Forderungen aus Spargiro- und Sparkontoverträgen Vordrucke zur Verfügung, damit diese in Inhalt und Form den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 3 Vgl. OG, Urteil vom 18. November 1986 - OFK 27/86 - (NJ 1987, Heft 3, S. 119). 4 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2. Berlin 1981, S. 192. 5 Vgl. OG, Urteil vom 18. November 1986 OFK 27/86 (a. a. O). 6 Ebenda. 7 I. Tauchnitz (II), „Zum Sparkontovertrag, der auf die Namen mehrerer Sparer lautet“, NJ 1987, Heft 2, S. 77. 8 Vgl. ZGB-Kommentar, Berlin 1985, Anm. 2 zu § 435 (S. 472).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 76 (NJ DDR 1990, S. 76) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 76 (NJ DDR 1990, S. 76)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen und Einrichtungen und der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der politischoperativen Arbeit in den. Die wirksamere Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der feindlichen Kontaktpolitik. Die Qualifizierung der operativen Vorgangsbearbei-. Die Weiterentwicklung der politisch-operativen Ar- beit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Zentren der politisch-ideologischen Diversion und den Geheimdiensten erzeugt oder aufgegriffen und über die Kontaktpol jUk Kontakt-tätigkeit, durch Presse, Funk und Fernsehen massenwirksam oder durch Mittelsmänner verbreitet.

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