Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 36

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 36 (NJ DDR 1990, S. 36); Neue Justiz 1/90 36 Regelung der Tätigkeit gesellschaftlicher Gerichte im künftigen GVG DORIS MÜLLER, Stellvertreter des Direktors des Kreisgerichts Bernau In seinen „Gedanken zur Novellierung des Gerichtsverfassungsgesetzes“ hat K. Wünsche (NJ 1989, Heft 12, S. 499 ff.) u. a. vorgeschlagen, grundlegende Bestimmungen aus dem Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte in das GVG zu übernehmen. Wenn das GVG als komplexes Grundlagengesetz für die Tätigkeit aller Gerichte der DDR ausgestaltet werden sollte, wird auch der Stellenwert der Rechtsprechung der Konflikt- und Schiedskommissionen weiter angehoben werden. Gute Erfahrungen wurden mit der bisherigen Regelung gemacht, daß die Beratungen der gesellschaftlichen Gerichte generell öffentlich stattfinden (§ 18 Abs. 3 GGG; § 7 Abs. 1 KKO; § 7 Abs. 1 SchKO). Dies liegt im Interesse der Beteiligung weiterer Bürger an der Konfliktlösung und dient der Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit der Beratung. Das Prinzip der Öffentlichkeit der Beratung sollte also im künftigen GVG unbedingt beibehalten werden. Wünsche hat auch die Frage aufgeworfen, ob es bei der Formulierung „Beratung“ bleiben sollte oder ob auch für die Konflikt- und die Schiedskommissionen die Formulierung „Verhandlung“ richtiger wäre, weil sie dem Charakter der ' Tätigkeit eines Gerichts besser entspricht. Er meint, daß ein einheitlicher Begriff „Verhandlung“ ausdrückt, daß Rechtsprechung stets Ausübung staatlicher Machtbefugnisse ist. Demgegenüber hat sich in Aussprachen mit Mitgliedern von Schiedskommissionen ergeben, -daß der Begriff „Beratung“ beibehalten werden sollte. Abgesehen von sonstigen Unterschieden in der Tätigkeit staatlicher und gesellschaft- licher Gerichte bringt der Begriff „Beratung“ im Unterschied zur „Verhandlung“ deutlich zum Ausdruck, daß hier alle Teilnehmer aktiv durch Meinungsäußerungen und Vorschläge an der Erörterung und Feststellung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts direkt mitwirken, daß sie durch' Fragen und Hinweise an der Lösung des Konflikts teilhaben (§18 Abs. 5 GGG; §8 Abs. 3 KKO; §8 Abs. 3 SchKO). Die Formulierung „Beratung“ drückt also m. E. den in der Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte vorherrschenden Erziehungsgedanken unter aktiver Einbeziehung der Öffentlichkeit besser 9US. Von der öffentlichen Beratung zu unterscheiden wäre jedoch die Entscheidungsfindung, die anders als gegenwärtig geregelt (§ 12 Abs. 1 KKO; § 12 Abs. 1 SchKO) in geheimer Beratung der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte erfolgen sollte. In Aussprachen mit Mitgliedern von Schiedskommissionen wurde immer wieder deutlich, daß insbesondere bei komplizierten Sachverhalten oder Beweislagen oder bei rechtlichen Problemen das Bedürfnis besteht, daß die Mitglieder des gesellschaftlichen Gerichts ohne Anwesenheit von Zuhörern ihre Meinungen austauschen, um eine richtige, den Rechtsvorschriften entsprechende Entscheidung zu finden. Im künftigen GVG sollte deshalb den Mitgliedern von Konflikt- und Schiedskommissionen die Möglichkeit eingeräumt werden, sich in geheimer Beratung unter Würdigung des Ergebnisses der öffentlichen Beratung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, die Entscheidung und die Begründung für diese Entscheidung endgültig klär zu werden. Auf dieser Grundlage soll dann der Vorsitzende die kollektive (ggf. mehrheitliche) Entscheidung im Beschluß öffentlich vortragen. Eine geheime Beratung zur Entscheidungsfindung liegt im Interesse der weiteren Erhöhung der Qualität der Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte, zumal davon ausgegangen werden muß, daß sich durch den Ausbau der Rechte der gesellschaftlichen Gerichte auch ihr Entscheidungsspielraum und ihre Verantwortung weiter erhöhen werden. Erfahrungen aus der Praxis Gehaltliche Regelungen bei vorübergehenden höheren Arbeitsanforderungen gemäß § 98 Abs. 2 AGB Die Voraussetzungen für die Gewährung eines zeitweiligen aufgabengebundenen Zuschlags bei vorübergehenden höheren Arbeitsanforderungen für Angestellte gemäß § 98 Abs. 2 AGB sind im AGB nicht umfassend ausgestaltet und als arbeitsrechtliches Problem auch in der juristischen Fachliteratur bisher nicht ausreichend beachtet worden. Bei vielen Leitern bestehen nach unserer Kenntnis Unklarheiten über die Anwendung dieser rechtlichen Regelung. Wir wollen mit unseren Ausführungen versuchen, Kriterien zur leistungsgerechten Gewährung dieses Zuschlags zu ehtwickeln. Abgrenzungskriterien zur vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit Freistellungen aus den verschiedensten Gründen, Krankheit und andere Ursachen (Ableistung des Ehrendienstes in der NVA, Kur, Auslandseinsatz, länger dauernde Lehrgänge usw.) haben vielfach zur Folge, daß über einen längeren Zeitraum ein Arbeitsplatz nicht besetzt ist. Um eine solche aus objektiven Gründen zeitweilige Nichtbesetzung eines Arbeitsplatzes arbeitsorganisatorisch zu überbrücken, bieten sich zwei rechtlich geregelte Möglichkeiten an: die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit (§ 84 ff. AGB) und die zeitweise Übernahme eines zusätzlichen Arbeitsvolumens durch andere Werktätige in § 98 Äbs. 2 AGB als vorübergehend höhere Arbeitsanforderungen bezeichnet. Daraus leitet sich die Frage ab, wie jene Werktätigen, die entweder vorübergehend eine andere, gehaltlich höher bewertete Arbeit übernehmen oder die neben ihrer eigentlichen Arbeitsaufgabe weitergehende Arbeitsanforderungen erfüllen sollen, im Sinne der Verwirklichung des Leistungsprinzips gehaltlich stimuliert werden können. In beiden Fällen wird von diesen Werktätigen quali- tativ und quantitativ ein über ihre bisherige Arbeitsaufgabe hinausgehendes Leistungsverhalten gefordert. Ein Vergleich der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit mit der Übernahme vorübergehend höherer Arbeitsanforderungen läßt grundsätzliche Unterschiede erkennen: Während bei der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit gemäß § 84 ff. AGB der Werktätige zeitweilig statt der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsaufgabe eine andere Arbeit ausübt, sind die vorübergehend höheren Arbeitsanforderungen dadurch gekennzeichnet, daß der Werktätige die mit ihm vereinbarte Arbeitsaufgabe voll und ganz weiter erfüllt und er darüber hinaus Teile der Arbeitsaufgabe eines anderen Werktätigen zusätzlich übernimmt. Diese unterschiedlichen Merkmale müssen Ausgangspunkt für die Höhe der Gehaltszulage nach § 90 AGB bei vorübergehender Übertragung einer anderen Arbeit und für die Höhe eines zeitweiligen aufgabengebundenen Zuschlags gemäß § 98 Abs. 2 AGB bei vorübergehend höheren Arbeitsanforderungen sein. Während § 90 AGB eine Rechtliche Vorgabe für die Anwendung der Gehaltszulage enthält und insbesondere auf deren Nutzungsbreite hinweist mindestens 50 Prozent der Differenz der Gehälter bzw. der Anfangsgehälter, jedoch maximal bis zur Gehaltshöhe des zu Vertretenden , fehlt in § 98 Ab,s. 2 AGB eine dementsprechende Regelung. Die Gehaltszulage gemäß § 90 AGB ist u. E. ausreichend geregelt, so daß wir sie bei den weiteren Betrachtungen ausklammern können.! Jedoch bedarf der zeitweilige aufgabengebundene Zuschlag nach § 98 Abs. 2 AGB hinsichtlich der Anwendungskriterien und der Höhe u. E. weiterer Erörterung. Analoge Anwendung der Stimulierungssätze der Schwedter Initiative . In der betrieblichen Praxis sind die Anwendungsmöglichkeiten der zeitweiligen Übernahme höherer Arbeitsanforderungen zahlenmäßig den Fällen der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit durchaus gleichgestellt. Die vielfach festzustellende zögernde Anwendung des § 98 Abs. 2 AGB resultiert ohne Zweifel aus seiner unzureichenden recht- 1 1 Vgl. hierzu H.-J. Hantsche, „Lohnansprüche bei Übertragung anderer Arbeit“, Arbeit und Arbeitsrecht 1988, Heft 7, S. 160 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 36 (NJ DDR 1990, S. 36) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 36 (NJ DDR 1990, S. 36)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , insbesondere erfolgen, um bei den mit der anfänglichen Zielstellung der ausschließlichen Gefahrenabwehr auf der Grundlage der Befugnisse des Gesetzes eingeleiteten Maßnahmen gleichzeitig Informationen zu erarbeiten, die Aufschluß geben über die von der von anderen und Staaten und von Westberlin ausgehenden Pläne, Zielstellungen und Aktivitäten sowie über die Entwicklung neuer Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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