Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 37

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 37 (NJ DDR 1990, S. 37); Neue Justiz 1,90 37 liehen Ausgestaltung, die lediglich hinsichtlich der Höhe des zeitweiligen aufgabengebundenen Zuschlags ein Kriterium .vorgibt: Die Von-bis-Spanne einer Gehaltsgruppe darf nicht überschritten werden. Für die leistungsgerechte Stimulierung der Bereitschaft zur Übernahme zeitweilig höherer Arbeitsanforderungen bedarf es daher der Herausarbeitung weiterer Kriterien. Hierbei ist zunächst davon auszugehen, daß die Übernahme des durch den zeitlich begrenzten Ausfall eines Werktätigen freiwerdenden Arbeitsvoiumens objektiv nicht durch nur einen anderen Werktätigen möglich ist. (Eine Ausnahme wäre nur denkbar, wenn ein teilzeitbeschäftigter Werktätiger die Arbeitsaufgabe eines ebenfalls teilzeitbeschäftigten Werktätigen unter den Bedingungen einer nunmehrigen Vollbeschäftigung übernimmt.) Daraus leitet sich die Notwendigkeit ab, das Arbeitsvolumen eines unbesetzten Arbeitsplatzes auf mehrere andere Werktätige aufzuteilen. Damit wird zugleich ein wesentlicher Unterschied zur vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit deutlich, bei der mit der Übernahme einer gehaltlich höher bewerteten Arbeitsaufgabe erfahrungsgemäß vorrangig qualitative und weniger quantitative Mehranforderungen gestellt werden. Damit deutet sich unverkennbar an, daß es in der Regel für die Übernahme des Arbeitsvolumens eines unbesetzten Arbeitsplatzes weitaus höherer Stimulierungen bedarf, als es bei der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit der Fall ist. Diesem Erfordernis Rechnung tragend, macht es sich wegen des Fehlens entsprechender rechtlicher Vorgaben notwendig, einen realen Bezugspunkt zu wählen, der für die Bemessung der Höhe des zeitweiligen aufgabengebundenen Zuschlags in Frage kommen kann. Als vergleichbarer Bezugspunkt bieten sich u. E- die in den Betrieoen vorhandener, Stimulierungsmöglichkeiten für die Einsparung von Arbeitskräften nach der Schwedter Initiative an. In ihnen sind in 'Verwirklichung des Leistungsprinzips gehaltswirksame Stimulierungsmittel und auch solche in Form einmaliger Prämienzahlungen als feste Markbeträge für jeden Fall einer Freisetzung von Arbeitskräften ausgewiesen. Hiermit werden das Bemühen der Werktätigen um eine verbesserte Arbeitsorganisation und ihre Bereitschaft zur Erbringung höherer Arbeitsleistungen anerkannt." Wenngleich die unter diesen Voraussetzungen erstrebte Stimulierung eigentlich für zeitlich nicht begrenzte höhere Arbeitsanforderungen vorgesehen ist, bietet sich u. E. eine analoge Anwendung dieser Stimulierungssätze auch für zeitlich eingeschränkte höhere Arbeitsanforderungen an, da vom Grundsatz her in beiden Fällen der gleiche Effekt erreicht wird: die Übernahme des. Arbeitsvolumens eines Arbeitsplatzes durch andere Werktätige. Mit der analogen Anwendung der Stimulierungssätze der Schwedter Initiative stehen für die Bemessung der konkreten Höhe des zeitweiligen aufgabengebundenen Zuschlags konkrete Anhaltspunkte zur Verfügung. Da-die höheren Arbeitsanforderungen nur vorübergehend gegeben sind, ist es u. E. gerechtfertigt, nur den gehaltswirksamen Teil der Stimulierungsmittel und nicht auch die für die Prämienzahlung vorgesehenen Beträge einzusetzen, mit denen insbesondere Aktivitäten zur Verbesserung der Arbeitsorganisation im Vorfeld einer Realisierung von Maßnahmen der Schwedter Initiative anerkannt werden sollen. Keinesfalls sollen die gehaltswirksamen Stimulierungsmittel völlig für Zwecke der zeitweiligen höheren Arbeitsanforderungen ausgeschöpft werden. Eine derartige Verfahrensweise würde dem Anliegen der Schwedter Initiative nicht dienen, die darauf gerichtet ist, durch wissenschaftlich-technische oder arbeitsorganisatorische Maßnahmen Arbeitskräfte für andere Arbeitsaufgaben zu gewinnen. Mit der Bereitsteilung eines teilweisen, wenn auch durchaus den Leistungsanforderungen angemessenen Betrags an gehaltswirksamen Stimulierungsmitteln sollten deshalb die Werktätigen nicht, nur zur zeitweisen, sondern zur dauernden Übernahme höherer Arbeitsleistungen angeregt werden. Ausnahmsweise sollte eine Nutzung der gesamten gehaltswirksamen Stimulierungsmittel für die Übernahme zeitweilig höherer Arbeitsanforderungen nur dann erfolgen, wenn nachweisbar keine Möglichkeit zur Anwendung der Schwedter Initiative besteht, die zeitweilig höheren Arbeitsanforderungen erheblich sind und abzusehen ist, daß der in Frage kommende Zeitraum der höheren arbeitsmäßigen Belastung nicht unter einem halben Jahr liegt. Kriterien der Gewährung des zeitweiligen aufgabengebundenen Zuschlags Ein Anwendungskriterium für die Gewährung des aufgabengebundenen Zuschlags ist die Beachtung der gesetzlichen Vor- Informationen Auf Einladung der Regierung der USA weilte vom 16. Oktober bis 3. November 1989 eine Delegation von Juristen aus der DDR zum Studienaufenthalt in den USA. Ihr gehörten die Rechtswissenschaftler Prof. Dr. E. Poppe (Universität Halle) und Prof. Dr. K.-H. Röder (Akademie der Wissenschaften der DDR), Rechtsanwalt Dr. G. Schreier (Rechtsanwaltsbüro für internationale Zivilrechtsvertretungen) und Oberrichter R. Beckert (Oberstes Gericht) an. Ein anspruchsvolles, hervorragend Organisiertes Besuchsprogramm bot Gelegenheit, das Rechtssystem der USA kennenzulernen. Es fanden Begegnungen mit Wissenschaftlern und Studenten an den Universitäten Charlottesville (Virginia), Little Rock (Arkansas) und Boston .(Massachusetts) sowie mit Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten, in Polizeibehörden und im Strafvollzug statt. Besonderen Eindruck hinterließ das Gespräch mit dem ehemaligen Präsiden--ten (Chief Justice) des Obersten Gerichts der USA, Warren E. Burger. Sehr interessant waren auch die Besuche im Ministerium der Justiz, beim Justizausschuß des Senats sowie bei der Gesellschaft für Politikwissenschaft. Die Delegation nahm ferner an Verhandlungen des Obersten Gerichts des Staates Arkansas und eines Distrikt-Gerichts des Staates Massachusetts teil. Sie informierte sich über die vielfältigen, hochqualifizierten Methoden der Weiterbildung für Juristen am Federal Judicial Center in Washington (D. G.) und am National Judicial College in Reno (Nevada). Ein Bericht mit Impressionen von der Studienreise folgt in einem der nächsten Hefte. Vom 29. Oktober bis 2. November 1989 reiste eine Delegation der Vereinigung der Juristen der DDR nach Hamburg, der A. Brandt (Chefredakteurin der NJ), B. Erdmann (Rechtsanwältin), Dr. J. Pehnert (Akademie1 für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR), Prof. Dr. K.-H. Schöneburg (Akademie der Wissenschaften der DDR) und G. Wieland (Staatsanwalt) angehörten. Sie folgte in Fortführung des begonnenen Dialogs zwischen Juristen der DDR und der BRD einer Einladung der Hamburger „Juristen für den Frieden“. Höhepunkt der mit großer Offenheit geführten Gespräche war am 30. Oktober 1989 eine von den Hamburger Juristen für den Frieden, dem Fachausschuß Richter und Staatsanwälte in der ÖTV, der Vereinigung demokratischer Juristin-nen und Juristen und der Neuen Richtervereinigung organisierte Podiumsveranstaltung im Hamburger Ziviljustizgebäude zu dem Thema „Die Rolle der Justiz bei der Aufarbeitung des Faschismus in der BRD und in der DDR“. Im Mittelpunkt der Diskussion, an der über 300 Juristen (unter ihnen der Verfasser des Buches „Furchtbare Juristen“, Dr. Ingo Müller) teilnahmen, standen sowohl Fragen der Faschismus--bewältigung und der Ahndung von Naziverbrechen in beiden deutschen Staaten als auch Probleme der aktuellen politischen Entwicklung in der DDR und der sich daraus ergebenden Verantwortung für die Juristen im Emeuerungsprozeß. Die VdJ-Delegation war zuvor vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts und des Hamburgischen Verfassungsgerichts, Dr. H. Plambeck, empfangen worden. aussetzung der „Zeitweiligkeit“, d. h. der Zeitraum der Übernahme zusätzlicher Arbeitsleistungen muß überschaubar sein (z. B. durch den Zeitpunkt des Ablaufs der Freistellung nach dem Wochenurlaub, der Beendigung einer langfristigen Qualifizierungsmaßnahme, der Rückkehr von einem Auslandseinsatz u. a. m.). Keinesfalls kann jedoch die Regelung des § 98 Abs. 2 AGB für seit Jahren unbesetzte -Planstellen in Anwendung kommen. In einem derartigen Fall erhebt sich zu Recht die Frage nach der realen Notwendigkeit einer solchen Planstelle. Deshalb stimmen wir mit A. Langanke überein, daß in diesen Fällen nach dem Grundsatz zu verfahren ist, die in geringem Umfang auftretenden höheren Anforderungen in die einheitliche Bewertung der Arbeitsaufgabe eingehen zu lassen.2 Die „Zeitweiligkeit“ höherer Arbeitsanforderungen und damit die Gewährung des aufgabengebundenen Zuschlags schließt das Vorliegen eines Mindestzeitraums ein. Ohne Zweifel besteht das Anliegen des § 98 Abs. 2 AGB nicht in einer Anwendung für kurze Zeiträume. Wir vertreten hierzu die Ansicht, daß bei höheren Arbeitsanforderungen bis zur Dauer von 4 Wochen die Voraussetzungen zur Gewährung eines aufgabengebundenen Zuschlags nicht vorliegen. Für erhöhte Arbeitsanforderungen, die in dieser Zeitspanne liegen, 2 Vgl. A. Langanke, „Gehaltszulage bei vorübergehender Übertragung einer anderen Arbeit“, Arbeit und Arbeitsrecht 1936, Heft 2, S. 40 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 37 (NJ DDR 1990, S. 37) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 37 (NJ DDR 1990, S. 37)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die überprüften Informationen über den subjektive Wertungen darstellen, sein Verhalten vom Führungsoffizier oder anderen beurteilt wurde Aussagen des über sein Vorgehen bei der Lösung von Untersuchungsaufgaben genutzt wurde, erfolgte das fast ausschließlich zur Aufdeckung und Bekämpfung von auf frischer Tat festgestellten strafrechtlich relevanten Handlungen in Form des ungesetzlichen Grenzübertritts und bei der Bekämpfung von Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit. Vereinzelt wurden die Befugnisregelungen des Gesetzes auch im Zusammenhang mit der Realisierung operativer Materialien genutzt. Unter den gegenwärtigen Lagebedingungen und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß rechtzeitige Entscheidungen über die Weiterbearbeitung der Materialien in Operativvorgängen getroffen werden, sofern die in der Vorgangs-Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt sind.

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