Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 511

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 511 (NJ DDR 1989, S. 511); Neue Justiz 12/89 511 dete der Verklagte das Arbeitsrechtsverhältnis Ende August 1987 durch Kündigung. Der Kläger forderte vom Verklagten die Rückzahlung des Zuschusses zum Eigenheimbau. Das Kreisgericht entsprach diesem Begehren. Auf die Berufung des Verklagten hob das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führte-es aus: Mit seinem Ausscheiden aus dem Betrieb hätte der Verklagte zwar voreilig gehandelt, jedoch sei dies nicht als Absicht zu werten, den Betrieb nach Beendigung des Direktstudiums für immer zu verlassen. Vielmehr hätte der Verklagte wiederholt seine Bereitschaft bekundet, nach Beendigung des Studiums in den Betrieb zurückzukehren, wozu der Kläger jedoch kein Entgegenkommen gezeigt habe. Der Präsident des Obersten Gerichts hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kassationsantrag gestellt, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß der Verklagte nicht zur Rückzahlung des ihm gewährten Zuschusses zum Eigenheimbau verpflichtet sei, kann nicht gefolgt werden. Anliegen der Bestimmungen der Eigenheim VÖ ist es, einen Werktätigen, dem vom Betrieb ein Zuschuß zum Bau eines Eigenheimes gewährt wird, U. a. zu veranlassen, dem Betrieb für mindestens 15 Jahre die Treue zu halten. Wenn sich diese Erwartung aus Gründen, die gesellschaftlich gerechtfertigt sind, nicht erfüllt, entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung dieses Zuschusses durch den Werktätigen. Nach den im Instanzverfahren getroffenen Feststellungen lagen Gründe, die das vorzeitige Ausscheiden des Verklagten aus dem Betrieb als gerechtfertigt erscheinen ließen, nicht vor. Es trifft zwar zu, daß der Verklagte, nachdem er zum 1. September 1987 ein Direktstudium aufgenommen hatte, zu einem späteren Zeitpunkt einem Mitarbeiter des dem Betrieb übergeordneten Kombinats gegenüber zu erkennen gegeben hatte, nach Abschluß des Studiums wieder in den Betrieb zurückkehren zu wollen. Doch abgesehen davon, daß Vertreter der Kombinatsleitung ohnehin nicht berechtigt waren, diesbezüglich verbindliche Verhandlungen für den juristisch selbständigen Betrieb des Klägers zu führen, kam es auf die Beantwortung der Frage, ob der Verklagte nach seinem mittels eigener Kündigung zum 31. August 1987 erfolgten Ausscheiden aus dem Betrieb später eine Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb anstrebte, gar nicht entscheidend ah. Entscheidend war vielmehr, welche Ziele der Verklagte zum Zeitpunkt seiner Kündigung verfolgte, und nur hierauf bezogen läßt sich beurteilen, ob diese Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses gesellschaftlich gerechtfertigt war oder nicht. Insoweit hat aber das Instanzverfahren folgendes zweifelsfrei ergeben: Der Verklagte hat im Zusammenhang mit seinen für den Betrieb überraschenden Bekundungen, das Arbeitsrechtsverhältnis zum 31. August 1987 beenden zu wollen, im Juli 1987 seinem im Verfahren als Zeugen gehörten Abteilungsleiter gegenüber nicht nur erklärt, daß er dessen Empfehlung, sich beim Betriebsdirektor um eine Delegierung zum Direktstudium zu bemühen, nicht zu befolgen gewillt sei, sondern auch definitiv zum Ausdruck gebracht, daß er nicht die Absicht habe, nach dem Studium wieder in den Betrieb zurückzukehren. Er hatte vielmehr angestrebt, „sich eine Arbeit eventuell im Raum N. zu suchen, wenn er gemeinsam mit seiner Freundin S. eine Wohnung erhält“. Der- Zeuge hatte diese von ihm abgegebene schriftliche Stellungnahme in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht bekräftigt und eine, mißverständliche Interpretation des ihm gegenüber bekundeten Willens des Verklagten ausgeschlossen. Im übrigen war der Verklagte auch nach Aufnahme des Direktstudiums zunächst nicht an einer nachträglichen Delegierung weder durch den Kläger noch durch einen anderen Betrieb interessiert. Einem anderen Zeugen gegenüber, der sich diesbezüglich für ihn verwenden wollte, hat er sich ablehnend verhalten. Aus diesen im Instanzverfahren getroffenen Feststellungen folgt unzweifelhaft, daß das Ausscheiden des Verklagten aus dem Betrieb im Zusammenhang mit dem zum 1. September 1987 aufgenommenen Direktstudium an der Fachschule auf keinem gesellschaftlichen Erfordernis beruhte sein Recht auf Bildung hätte er auch durch das Fernstudium ver- wirklichen können , sondern ausschließlich seinem persönlichen Wunsch entsprach und maßgeblich von der Zielstellung bestimmt war, nach vorangegangener Ehescheidung gemeinsam mit der Zeugin S. als seiner Lebensgefährtin sowohl während des Studiums als auch danach zusammenzuleben und sich eine neue familiäre und berufliche Existenz aufzubauen. Die Auffassung des Verklagten, daß die Aufnahme eines Direktstudiums in analoger Anwendung des §117 Abs. 2 Buchst, d AGB immer einem gesellschaftlichen Erfordernis entspreche und damit ein Anspruch auf Rückforderung eines zum Bau des Eigenheimes gewährten Zuschusses bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb in diesem Zusammenhang ausgeschlossen sei, ist unzutreffend. Daß diese Auffassung rechtsirrig ist, wird durch § 13 Abs. 3 der DB zur'EigenheimVO unterstrichen, demzufolge nicht jede Aufnahme eines Direktstudiums, sondern vorrangig nur eine solche als gesellschaftlich gerechtfertigt anerkannt wird, die auf einer Delegierung des Betriebes beruht. Insgesamt ergibt sich hieraus, daß die Abweisung der Klage durch das Bezirksgericht nicht gerechtfertigt war. In diesem Sinne hat sich auch der im Kassationsverfahren mitwirkende Vertreter des Zentral Vorstandes der Gewerkschaft Land, Nahrungsgüter und Forst geäußert. Zivilrecht * 1 §§ 126 Abs. 2, 60, 63 Abs. 2, 66 Abs. 2, 127 Abs. 2 ZGB. 1. Ein Wohnungstausch vertrag ist nur dann rechtswirksam, wenn er die an ihn zu stellenden gesetzlichen Mindestanforderungen (Form und Inhalt) erfüllt, d. h., wenn über alle wesentlichen Vertragspunkte schriftliche Vereinbarungen vorliegen. 2. Zum Rücktritt von einem Wohnungstausch vertrag. OG, Urteil vom 30. Mai 1989 - 2 OZK 7 89. Die Kläger haben mit ihrer Klage angestrebt, die Verklagteh zur Erfüllung eines Wohnungstauschvertrages zu verpflichten. Siehaben sich auf eine als „Tauschlenkung“ bezeichnete, von de"n Prozeßparteien unterschriebene Skizze vom 3. Mai 1988 bezogen und vorgetragen, im Vertrauen auf die Realisierung des Wohnungstausches hätten die Kläger zu 1) und 2) am 4. Juli 1988 mit der Klägerin zu 3) den Grundstückskaufvertrag abgeschlossen. Die Verklagten haben vorgetragen: Sie seien auf die Tauschbemühungen der Kläger zu 1) bis 3) nur eingegangen, weil ihre Wohnbedingungen zu dieser Zeit unvertretbar beengt gewesen seien. In der 3-Raurrt-Komfortwohnung hätten für ihre Familie mit zwei Kindern, in der ein drittes Kind erwartet wurde, nur zwei Räume zur Verfügung gestanden, weil ein Zimmer noch für eine nicht absehbare Zeit Von dem geschiedenen Ehemann der Verklagten zu 2) belegt gewesen sei. Nachdem Mitte Juli 1988 dessen Auszug geklärt war, stehe für sie ausreichender Wohnraum zur. Verfügung. Es bestehe für sie daher keine Veranlassung mehr, aus der in günstiger Wohnlage befindlichen Komfortwohnung auszuziehen. Das hätte besonders auch für die Kinder einen nachteiligen Wechsel der Umgebung zur Folge. Das Kreisgericht hat die Verklagten verurteilt, ihre Wohnung zu räumen und den Klägern zu 4) und 5) einzugsbereit zu überlassen, unter der Voraussetzung, daß die Kläger zu 1) und 2) ihre Wohnung den Verklagten einzugsbereit zur Verfügung stellen. Das Kreisgericht hat das Vorliegen von Rück: trittsgründen verneint. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung dpr Verklagten hat das Bezirksgericht abgewiesen. Ebenso wie das Kreisgericht ist es von einem, wirksam zustande gekommenen Wohnungstauschvertrag ausgegangen und hat därge-legt: Die Vereinbarung vom 3. Mai 1988 erfülle alle gesetzlichen Anforderungen des § 126 Abs. 2 ZGB. Die Klärung des Auszuges des geschiedenen Ehemannes der Verklagten zu 2) wenige Wochen nach Vertragsabschluß stelle keinen Rücktrittsgrund für die Verklagten dar. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Kassationsantrag ist zuzustimmen, daß die Gerichte, bei Konflikten, die sich im Zusammenhang mit einem Wohnungstausch ergeben, zunächst zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Wohnungstauschvertrages erfüllt sind.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Kontrolle. Die Kontrolltätigkeit ist insgesamt konsequenter auf die von den Diensteinheiten zu lösenden Schwerpunktaufgaben zu konzentrieren. Dabei geht es vor allem darum; Die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Befragung können entgegen der ursprünglichen politischoperativen Zielstellung die Entscheidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Veranlassung andersrechtlicher Sanktionen erforderlich machen.

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