Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 171

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 171 (NJ DDR 1989, S. 171); Neue Justiz 4/89 171 dadurch Kenntnisse erwarb, die es ihm ermöglichten und erleichterten, ihm obliegende Pflichten zu erkennen und zu erfüllen. Nur bei Beachtung dieser Umstände und entsprechender Bewertung im Zusammenhang mit den übrigen zum Geschehensablauf und zum Verhalten des Angeklagten zu treffenden Feststellungen ist es möglich, die Frage, ob der Angeklagte in der Lage war, seine Pflichten zu erkennen und entsprechend zu handeln, richtig zu beantworten. Erst danach darf über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten entschieden werden. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts gemäß § 321 Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR aufzuheben. Die Sache war gemäß § 322 Abs. 3 StPO an das Kreisgericht zurückzuverweisen. §§ 61, 39, 115 Abs. 1 StGB. Zur Anwendung der Freiheitsstrafe bei einem Rückfalltäter, der wiederholt in kurzen Zeitabständen wegen vorsätzlicher Körperverletzungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde und dessen erneute Straftat erhebliche Folgen hatte. BG Magdeburg, Urteil vom 4. März 1988 BSB 95/88. Der 30jährige Angeklagte ist zweimal vorbestraft. 1985 und 1987 wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung auf Bewährung verurteilt. Beide Verurteilungen wurden 1987 amnestiert. Der Angeklagte war aktiver Boxer und beruflich als Einlaßdienst tätig. Am Tattage begab sich der Angeklagte gegen 1 Uhr in die Gaststätte „Theater-Cafe“ in M. Er hatte zuvor 8 doppelte Schnäpse und einige Bier getrunken. An der Eingangstür dieser Gaststätte hielt sich der ebenfalls unter Alkoholeinfluß stehende Zeuge W. auf. Als der Angeklagte ihn an die Schulter faßte und mit deplacierten Worten Vorbeilaß begehrte, kam es zu einem Handgemenge. Der Angeklagte schlug nun den Geschädigten insgesamt dreimal mit der Faust ins Gesicht und brachte ihn zu Fall. Infolge dieser Gewalt--tätigkeiten erlitt der Geschädigte eine Nasenbeinfraktur, einen Schleimhautriß in der Mundhöhle sowie multiple Prellungen. Er war drei Wochen arbeitsunfähig. Als der Angeklagte sich über den am Boden liegenden Geschädigten beugte, kam die Ehefrau des Geschädigten hinzu. Sie forderte den Angeklagten auf, ihren Mann loszulassen, und griff ihm in die Haare. Der Angeklagte versetzte ihr mit der flachen Hand einen Schlag in die linke Gesichtshälfte, so daß sie zu Boden fiel. Die Geschädigte erlitt dabei eine Platzwunde an der Oberlippe und ein großes Hämatom im linken Bereich des Hinterkopfes. Sie war infolge der Verletzungen eine Woche arbeitsunfähig. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfacher vorsätzlicher Körperverletzung (Vergehen gemäß § 115 Abs. 1 StGB) auf Bewährung. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zuungunsten des Angeklagten eingelegte Protest des Staatsanwalts, mit dem eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erstrebt wird. Der Protest hatte Erfolg. Aus der Begründung: Wie die Überprüfung der Sache ergab, hat das Kreisgericht den strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalt ausreichend festgestellt, im Urteil richtige Sachfeststellungen getroffen sowie das Handeln rechtlich zutreffend als mehrfache vorsätzliche Körperverletzung beurteilt. Dem Protestvorbringen war jedoch dahingehend zu folgen, daß eine Verurteilung ohne Freiheitsentzug den Gesamtumständen der Tat nicht Rechnung trägt und damit der strafrechtliche Schutz der Gesundheit der Bürger nicht gewährleistet wird. Der Angeklagte hatte sich bereits zweimal wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafrechtlich zu verantworten. Schon wenige Wochen nach der letzten Verurteilung beging er erneut vorsätzliche Körperverletzungen, wobei seine Handlungen durch Brutalität gekennzeichnet sind. Mit mehreren gezielten Faustschlägen fügte er dem Geschädigten u. a. einen Nasenbeinbruch zu, was eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Das Kreisgericht hat bei der Strafzumessung auch nicht in genügendem Maße beachtet, daß der Angeklagte erneut mehrfach das Gesetz verletzte, indem er die Ehefrau des Ge- schädigten, die die Auseinandersetzung beenden wollte, ebenfalls schlug. Das Oberste Gericht hat mit seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, daß sich die unter Gewaltanwendung begangenen Straftaten in besonderem Maße negativ auf das Zusammenleben der Bürger auswirken und deshalb auch wirksam mit den richtigen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bekämpft werden müssen. Ungenügend hat das Kreisgericht bei der Einschätzung der Schwere der Straftaten und bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß der Angeklagte obwohl mehrfach einschlägig vorbestraft aus den Bestrafungen offensichtlich keine Lehren gezogen hat. Die erneuten Körperverletzungen zeigen deutlich die verfestigte negative Einstellung zur Disziplin, zur Achtung der körperlichen Unantastbarkeit der Menschen, mithin zur Einhaltung der Gesetze überhaupt, zumal der Angeklagte aus seiner sportlichen Laufbahn und den vorausgegangenen Straftaten die Wirkung seiner Schläge kannte. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren wird die gegen den Angeklagten ausgesprochene Verurteilung auf Bewährung der wirksamen Bekämpfung derartig gewaltsamer Straftaten vorbestrafter Täter nicht gerecht (vgl. dazu den Bericht des Präsidiums an die 5. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Rechtsprechung der Gerichte zum Schutz der Bürger vor Angriffen auf die Gesundheit, die Sicherheit und Geborgenheit vom 30. Juni 1983, OG-Informa-tionen 1983, Nr. 4, S. 15). Vielmehr war, dem Protest folgend, entsprechend der Schwere der Straftaten auf eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu erkennen. Anmerkung: Mit der vorstehenden Entscheidung entspricht das Bezirksgericht den Orientierungen, die das Oberste Gericht auf seiner 3. Plenartagung über die Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung der Gerichte zum Schutz der Gesundheit der Bürger als Ausdruck der Verwirklichung der Menschenrechte am 13. Mai 1987 (OG-Informationen 1987, Nr. 3, S.3ff.) vermittelte. Der vorsätzliche Angriff des Angeklagten auf den Geschädigten führte zu erheblichen Folgen. Zutreffend hebt das Bezirksgericht hervor, daß der Angeklagte auch brutal gegen die dem Geschädigten hilfeleistende Ehefrau vorging und sie verletzte. Das Oberste Gericht hat auf der 3. Plenartagung und auch wiederholt in seiner Rechtsprechung die Forderung erhoben, auf derartige Erscheinungen konsequent zu reagieren und dadurch zu Rechtssicherheit, Geborgenheit und Wohlbefinden der Bürger beizutragen. Der Schutz der Gesundheit der Bürger vor kriminellen Angriffen erfordert selbstverständlich eine differenzierte Anwendung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und die Ausschöpfung ihrer Anwendungsmöglichkeiten, auch hinsichtlich der Strafen ohne Freiheitsentzug. Die 3. Plenartagung des Obersten Gerichts hat aber erneut hervorgehoben, daß gegenüber Personen, die hartnäckig die an sie gerichteten Forderungen nach einem gesellschaftlich akzeptablen Verhalten mißachten, indem sie Gesetze verletzen und vor allem in kurzen Zeitabständen wiederholt wegen vorsätzlich begangener Straftaten der Körperverletzung von den Gerichten zur Verantwortung gezogen wurden, in der Regel Freiheitsstrafen gerechtfertigt sind. Die Kritik des Bezirksgerichts an der erstinstanzlichen Entscheidung hätte sich auch darauf beziehen müssen, daß bei der Bewertung der Straftat die alkoholische Beeinflussung ungenügend im erschwerenden Sinne Beachtung fand. Der Angeklagte war als Verantwortlicher für Ordnung und Sicherheit im Gaststättenwesen tätig. Obwohl keine Umstände Vorlagen, die einen körperlichen Einsatz zur Klärung der beschriebenen Situation bzw. zur Abwehr eines Angriffs erforderten, versetzte er dem Geschädigten und dessen Ehefrau heftige Schläge, von denen er insbesondere aus seiner früheren sportlichen Betätigung als Boxer wußte, zu welchen Folgen sie führen können. Wenn auch der Angeklagte zur Tatzeit nicht im Einlaßdienst tätig war, so wußte er doch aus entsprechenden Erfahrungen, wie in solchen Situationen mit Gästen angemessen umzugehen ist. Seine einschlägigen Vorstrafen und die damit verbundenen Hinweise sind aber für sein späteres Verhalten nicht im erforderlichen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 171 (NJ DDR 1989, S. 171) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 171 (NJ DDR 1989, S. 171)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

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