Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 162

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 162 (NJ DDR 1989, S. 162); 162 Neue Justiz 4/89 Voraussetzungen für den Verzicht auf Schadenersatz gemäß § 266 AGB Die Regelung des § 266 Abs. 1 AGB räumt dem Betrieb das Recht ein, auf den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch gegenüber dem Werktätigen zu verzichten, wenn dieser einen angemessenen Teil der Schadenersatzsumme vereinbarungsgemäß gezahlt hat und durch vorbildliche Arbeitsdisziplin erwarten läßt, daß er künftig das sozialistische Eigentum achten wird.1 Die einheitliche Anwendung dieser Bestimmung in der Praxis erfordert eindeutige Vorstellungen von ihrem Wesen und ihrer Funktion. Die verantwortungsbewußte Entscheidung des Betriebes schließt Klarheit darüber ein, unter welchen Voraussetzungen, nach welchen Maßstäben und mit welchen Rechtsfolgen vom Verzicht Gebrauch gemacht werden kann, ohne daß das rechtspolitische Anliegen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit, Schäden am sozialistischen Eigentum wiedergutzumachen und erzieherisch auf den Werktätigen einzuwirken, in sein Gegenteil verkehrt wird. Stets muß deshalb das Verhältnis, der untrennbare Zusammenhang zwischen der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit im allgemeinen und dem Verzicht im besonderen beachtet und gewahrt bleiben. Untrennbarer Zusammenhang zwischen Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit und Verzicht Der Betrieb ist verpflichtet, die materielle Verantwortlichkeit geltend zu machen, wenn der Werktätige durch Verletzung seiner Arbeitspflichten dem Betrieb schuldhaft einen Schaden zugefügt hat (§260 Abs. 1 AGB; §2 Abs. 3 letzter Satz der AO über die Erhöhung von Ordnung und Disziplin zur Verhütung materieller und finanzieller Verluste vom 14. September 1977 [GBl. I Nr. 29 S. 351]). Er hat dabei die Differenzierungskriterien des § 253 AGB zu beachten.1 2 Im Interesse der konsequenten Verwirklichung der materiellen Verantwortlichkeit ist ein Verzicht auf den Anspruch von vornherein, verbunden mit der Rechtsfolge des Erlöschens des gesamten Schadenersatzanspruchs, nicht möglich. § 266 AGB regelt den Verzicht als spezifische Möglichkeit der Verwirklichung der materiellen Verantwortlichkeit. Die Prüfung des Verzichts auf einen Teil des Schadenersatzanspruchs muß daher nach jenen objektiven Kriterien erfolgen, die auch für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit entscheidend sind. Das wirft erneut die Frage nach den Differenzierungskriterien des § 253 AGB auf, nun allerdings zur Beantwortung der Frage, inwieweit seit dem Zeitpunkt der Schadenersatzverpflichtung die Gesamtheit aller Umstände eine Entwicklung genommen hat, die den Verzicht auf einen Teil der Schadenersatzsumme als gesellschaftlich gerechtfertigt erscheinen läßt. Die verschiedenen Wertigkeiten der in § 253 AGB genannten Kriterien sowie ihr Verhältnis zueinander müssen wie bei der Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit auch bei der Erörterung eines Verzichts eine Rolle spielen. Das bedeutet, daß auch bei der Anwendung des Verzichts gemäß § 266 Abs. 1 AGB die Höhe des Schadens und seine volkswirtschaftlichen Auswirkungen sowie die Umstände, die den Grad und den Umfang der dem Werktätigen subjektiv vorzuwerfenden Verhaltensweise erkennen lassen, im Vergleich zu den Umständen, die Auskunft über die Persönlichkeit des Werktätigen im Arbeitsprozeß geben, die entscheidenden Kriterien sind.3 Hinzu kommen solche Aspekte, die in der Spezifik der Regelung des § 266 AGB begründet sind, wie der Zeitraum zwischen Schadenersatzverpflichtung und Verzicht, die Relation zwischen Schadenshöhe und bisher geleistetem Schadenersatz und eine vorbildliche Arbeitsdisziplin des Werktätigen. Zeitraum zwischen Schadenersatzverpflichtung und Verzicht Bei der Prüfung eines Verzichts ist zu beachten, ob der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Schadenersatzverpflich- tung, der Schadenersatzleistung des Werktätigen zu den vereinbarten Bedingungen und dem Zeitpunkt eines eventuellen Verzichts angemessen ist. Grundsätzlich ist ein Verzicht erst nach einem Zeitraum in Betracht zu ziehen, der erfahrungsgemäß ausreicht, um bei dem Werktätigen durch eine materiell spürbare Belastung über längere Zeit den angestrebten erzieherischen Effekt zu erzielen. Aber auch folgender Aspekt ist zu berücksichtigen: Das AGB läßt die Möglichkeit des Verzichts erst zu, wenn vom zuständigen Rechtspflegeorgan das Vorliegen der Voraussetzungen für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit geprüft und rechtskräftig der Schadenersatzanspruch zuerkannt wurde. In die Prüfung der Voraussetzungen für einen Verzicht ist deshalb die Überlegung mit einfließen zu lassen, ob die rechtskräftige Schadenersatzverpflichtung des Rechtspflegeorgans gewahrt bleibt oder ob sie mit einem unangemessenen, einem verfrühten Verzicht faktisch außer Kraft gesetzt und dadurch gewissermaßen nachträglich korrigiert wird.4 Fehlen die Voraussetzungen für einen Verzicht, handelt es sich dann bei einer solchen „Korrektur“ um einen Gesetzesverstoß, der die Frage der materiellen Verantwortlichkeit des den Verzicht erklärenden Leiters für den entgangenen Schadenersatz aufwirft.5 Relation zwischen Schadenshöhe und geleisteter Schadenersatzsumme Als weiterer spezifischer Umstand bei der Prüfung des Verzichts auf Schadenersatz ist vor allem die Relation zwischen der Schadenshöhe und dem vom Werktätigen bereits gezahlten Betrag von Bedeutung. Schon deshalb ist es unvereinbar mit dem Anliegen der materiellen Verantwortlichkeit, mit der sozialistischen Gesetzlichkeit, wenn mitunter Betriebe „aus 'erzieherischen Gründen“ auf beträchtliche Summen als dem „Rest“ verzichten. Aber auch das Verfallen in das andere Extrem ist nicht unproblematisch. Wenn allein oder vorwiegend der Kompensation des Schadens Aufmerksamkeit beigemessen wird, motiviert das auf lange Sicht den Werktätigen nicht, das in seiner Kraft Stehende zu tun, um die Voraussetzungen für einen Verzicht zu erfüllen. Die Ausprägung der gewünschten Motivation und der Verzicht sind in Beziehung zu setzen. Das setzt auch im Hinblick auf die Pestimmung des richtigen Zeitpunktes voraus, die vordem aufgedeckten Ursachen und Bedingungen sowie die Motive des Schadensverursachers auf der einen Seite zu beachten und auf der anderen Seite die Kriterien ins Kalkül zu ziehen, die Auskunft darüber geben können, wie sich die Einstellung des Werktätigen zwischenzeitlich entwickelt hat. Die Forderung des § 266 Abs. 1 AGB, daß ein „angemessener Teil“ der Schadenersatzsumme bereits gezahlt wurde, muß ebenfalls beachtet werden. Weder normativ noch in der Rechtsprechung kann jedoch eine allgemeinverbindliche Orientierung getroffen werden, was unter einem „angemessenen Teil“ zu verstehen ist. Bislang hat sich nur die Praxis entwickelt, wonach eine Verzichtserklärung nach der Leistung von 10 Prozent der Schadenersatzsumme als zu gering, als rechtswidrig eingeschätzt wird.6 Fixpunkte in der Art, daß z. B. als Mindest- 1 Vgl. I. Fritsche/J. Haedrich, „Schadenersatzpflicht des Betriebes, Versicherungsschutz und arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit“, NJ 1986, Heft 3, S. 94 ff. (96) ; ferner St. Otte, „Wann ist ein Verzicht auf Schadenersatz möglich?“, Tribüne Nr. 114 vom 13. Juni 1988, S. 5; M. Schmidt, „Auf die Haltung kommt es an Die Anwendung des Verzichts gemäß § 266 AGB“, Arbeit und Arbeitsrecht 1988, Heft 5, S. 114 f. 2 Wenn es die Gesamtheit aller Umstände des Einzelfalls rechtfertigt, ist es ausnahmsweise zulässig, von der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit abzusehen. Diese Entscheidung steht nicht im subjektiven Ermessen des Leiters, sondern ist an die Kriterien des § 253 AGB gebunden. Zur Möglichkeit des Absehens von der Geltendmachung vgl. G. Knischka (I)/W. Ru-delt (II), „Verzicht auf arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit ja oder nein?“, NJ 1978, Heft 10, S. 441 f. 3 Vgl. OG-Informationen 1984, Nr. 5, S. 19 f. 4 vgl. Protest des Staatsanwalts des Bezirks Magdeburg vom -26. August 1982 - 343 - 371 - 82 - (NJ 1983, Heft 7, S. 294). 5 Ebenda. 6 M. Schmidt, a. a. O., S. 114.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 162 (NJ DDR 1989, S. 162) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 162 (NJ DDR 1989, S. 162)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung in Zivil, Organisierung der Außensicherung des Gerichtsgebäudes. Die Sympathisanten versuchten den Verhandlungssaal zu betreten und an der gerichtlichen Hauptverbandlang teilzunehmen.

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