Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 137 (NJ DDR 1989, S. 137); Neue Justiz 4/89 137 Entscheidungsfindung im Interesse des Kindes und seiner Familie Von prinzipieller Bedeutung ist, daß in den zurückliegenden Jahren die wirksame staatliche Hilfe und Unterstützung für Familien mit gefährdeten Kindern und Jugendlichen als Grundanliegen sozialistischer Jugendhilfe ausgestaltet wurde. Dieses Grundanliegen ist zutiefst humanistisch, weil im Vordergrund Maßnahmen der Erziehungshilfe für diese Familien stehen, damit sie ihrer Verantwortung besser gerecht werden und die Fehlentwicklung der Kinder überwunden wird. Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in einem Kinderheim oder Jugendwerkhof erfolgt nur dann, wenn es trotz umfassender staatlicher und gesellschaftlicher Hilfe und Unterstützung nicht gelingt, ungünstige familiäre Lebensverhältnisse zu ändern, falsche erzieherische Grundhaltungen von Eltern zu korrigieren und sie zur Erziehung ihrer Kinder zu befähigen. Audi in den Fällen, in denen die sich ausprägende Schwererziehbarkeit bzw. die Gefährdung der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen die Herausnahme aus der Familie notwendig macht, ist eine anschließende Bildung, Erziehung und Betreuung in einem Heim in der Regel als zeitlich begrenzte Maßnahme zu realisieren. Während dieser Zeit erfährt die Familie weitere konkrete Unterstützung und Hilfe zur Wiederherstellung ihrer Erziehungstüchtigkeit. Die Führung und Kontrolle solcher konkret auf den Ein- zelfall bezogener Prozesse der gesellschaftlichen Hilfe und Einflußnahme obliegt der Verantwortung der Referate Jugendhilfe der Räte der Kreise, der Jugendhilfekommissionen und Jugendhilfeausschüsse. Es ist ein bedeutsames Ergebnis der Entwicklung sozialistischer Jugendhilfe, daß sich die Organe der Jugendhilfe vor allem auf Schulen, Betriebe, gesellschaftliche Kräfte im Wohngebiet und auf die verschiedenen Bereiche örtlicher Räte stützen können, um im konkreten Fall eine wirkungsvolle Erziehungshilfe durch kompetente Vertreter dieser Institutionen leisten zu können.2 3 Die Organe der Jugendhilfe sind bemüht, ihre Entscheidungen so zu qualifizieren, daß Persönlichkeitsentwicklung und Lebensweg der betreffenden Kinder und Jugendlichen in deren Interesse und bei Beachtung der Rechte der Eltern gesichert werden. Rechtzeitige, konsequente und wirksame Maßnahmen, differenzierte und dem Einzelfall bzw. der konkreten Situation des Kindes angepaßte Entscheidungen, strikte Wahrung der Gesetzlichkeit, überzeugende Begründung und Erläuterung dieser Entscheidungen und eine bürgernahe Arbeitsweise haben sich als bedeutsame Maßstäbe für die Wertung der Arbeit der Organe der Jugendhilfe erwiesen. Künftig unterliegen eine Reihe von Jugendhilfeentscheidungen einer gerichtlichen Nachprüfung. Für die Bürger ist das eine zusätzliche juristische Garantie dafür, daß die Organe der Jugendhilfe ihre Entscheidungen mit hoher Qualität treffen. Führung des Lebensweges elternloser und familiengelöster Kinder und Jugendlicher durch das Jugendhilfeorgan Das Wesen der staatlichen Verantwortung gegenüber elternlosen bzw. familiengelösten Kindern besteht darin, die nötige Fürsorge und Erziehung, die in der eigenen Familie fehlte, durch Anordnung der Familienerziehung in einer anderen Familie zu gewährleisten. Die Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen in eine andere Familie, die familienrechtliche Sicherung durch Pflegschaft oder durch spätere Adoption hat Priorität. Nur wenn das aus bestimmten Gründen nicht oder noch nicht möglich ist, tritt für diese Kinder die Heimerziehung an die Stelle der Familienerziehung. Daraus ergibt sich u. a. ein wachsender Anspruch an die Führung des Vormundschaftswesens unter Verantwortung der Referate Jugendhilfe. Es kommt darauf an, für jeden elternlosen bzw. familiengelösten Minderjährigen zu gewährleisten, daß die für den künftigen Lebensweg bedeutsamen Maßnahmen und Ent- scheidungen mit den Beteiligten (z. B. Verwandten oder interessierten Bürgern) beraten werden, die Minderjährigen ihrem Alter und ihrer geistigen Reife entsprechend einbezogen werden und mit Erreichung der Volljährigkeit die soziale, materielle, wohnungsmäßige und berufliche Sicherstellung garantiert ist. Bei der Vermittlung elternloser bzw. familiengelöster Minderjähriger in andere Familien geht es darum, mit äußerster Gewissenhaftigkeit geeignete Eltern auszuwählen und die dafür erforderlichen familienrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, feinfühlig und taktvoll Hilfe im Prozeß der Anbahnung, Entwicklung und Festigung des Eltern-Kind-Verhältnisses zu geben und Entscheidungen über die sinnvolle familienrechtliche Ausgestaltung zu treffen. All das erfordert, die Vormundschaftsräte als wirksame kollektive Organe staatlicher Aufsicht und Kontrolle über die Führung des Lebensweges elternloser und familiengelöster Minderjähriger weiterzuentwickeln. Unterstützung für Familien mit gefährdeten Kindern Die Familie ist für die Kinder in allem, was besonders ihre Bildung und Erziehung betrifft, eine durch nichts und niemanden zu ersetzende Gemeinschaft. Sie erfährt umfassende staatliche Förderung und großzügige soziale Unterstützung. Die Organe der Volksbildung und des Gesundheits- und Sozialwesens richten, unterstützt von den Arbeitskollektiven in den Betrieben, ihre Aufmerksamkeit in erster Linie darauf, daß die Familien ihrer Erziehungsverantwortung gemäß Art. 38 Abs. 4 der Verfassung im engen Vertrauensverhältnis mit den staatlichen Einrichtungen (Krippe, Kindergarten, Schule, Ausbildungsbetrieb) gerecht werden. Die Erfahrungen beweisen, daß ein gutes Zusammenwirken in Erziehungsfragen zwischen Eltern und Pädagogen sowie rechtzeitige Hilfe und Unterstützung für die Familien ein wirksamer Weg ist, um Erziehungsschwierigkeiten zu überwinden und Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen zu begegnen, d. h. Fehlentwicklungen vorzubeugen oder sie zu verhindern. Unabdingbare Voraussetzungen für die Überwindung von Gefährdungserscheinungen bei Kindern bzw. bei Jugendlichen und für die Wiederherstellung der Erziehungstüchtigkeit von Familien sind das rechtzeitige Erkennen der Problemfälle, schnelles Reagieren und zielgerichtetes Handeln durch Schule bzw. Kindergarten oder Kinderkrippe. Wie die Erfahrung zeigt, ist die differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte, so der Hausgemeinschaft und anderer Bürger im Wohngebiet, der Arbeitskollektive der Eltern wie auch der Vertreter von Massenorganisationen, und die verantwortungsvolle Mitarbeit von Abgeordneten wesentlich für eine wirksame Unterstützung gegenüber sozial gefährdeten Familien mit Minderjährigen. Wenn Kinder oder Jugendliche in ungünstigen Familienverhältnissen leben, dann gilt es für staatliche Organe und gesellschaftliche Kräfte, frühzeitig und konsequent zu handeln. Die zu späte Einleitung notwendiger Maßnahmen im Interesse der Entwicklung von Kindern oder das Hinauszögern von Anträgen auf Erziehungshilfe behindern die rechtzeitige wirksame Einflußnahme der Organe der Jugendhilfe. Es sind solche Bürger für die Mitarbeit zu gewinnen, die ein Vertrauensverhältnis zu den hilfebedürftigen Eltern und Minderjährigen besitzen oder es aufbauen können und die bereit sind, auf längere Zeit zielstrebig auf die Entwicklung positiver erzieherischer Grundhaltungen, Einstellungen und Erziehungsverhältnisse in diesen Familien Einfluß zu nehmen. Führung und Kontrolle solcher konkret auf den Einzelfall bezogener Maßnahmen der gesellschaftlichen Hilfe und 2 Vgl. hierzu z. B. M. Boese, „Sicherung einer hohen Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung der Jugendkriminalität“, NJ 1987, Heft 10, S. 420. 3 Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 327) und Ziff. 6 der Anlage zur AnpassungsVO zu diesem Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 330).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft im Staatssicherheit bestimmt werden.

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