Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 295

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 295 (NJ DDR 1988, S. 295); Neue Justiz 7/88 295 den der LPG auf der Grundlage der AO über das Preisantragsverfahren verlangt. Für den Fall, daß sich im Ergebnis der Prüfung der Zulässigkeit des bisherigen Verkaufspreises für den Leukose-baustein sowie den Regelbaustein „Uni“ eine Preisüberschreitung bestätigt, ist ein Mehrerlösabführungsverfahren auf der Grundlage der MehrerlösAO vom 28. Juni 1968 (GBl. II Nr. 77 S. 562) durchzuführen. Anmerkung: Die gründliche und mit erforderlichen Schlußfolgerungen verbundene Auswertung des Protests in einer erweiterten Vorstandssitzung der LPG wurde vom Stellvertreter des Vor sitzenden, für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Kreises vorgenommen. Daran nahmen u. a. auch der Staatsanwalt des Kreises und ein Vertreter des Staatsanwalts des Bezirks teil. Im Ergebnis dieser Beratung erkannte der Vorstand die Notwendigkeit der Aufsichtsmaßnahme und der Realisierung der dort gestellten Forderungen zur Wiederherstellung der sozialistischen Gesetzlichkeit an. Der Hauptbuchhalter und der Leiter des BfN wurden disziplinarisch zur Verantwortung gezogen. Die rechtswidrig empfangenen Vergütungen aus den fiktiven neuererrechtlichen Nachnutzungen zahlten der LPG-Vorsitzende und der Bereichstierarzt in der geforderten Höhe sofort an die LPG zurück. Ein weiteres Mitglied des Neuererkollektivs weigerte sich zunächst, seinen Anteil freiwillig zu- rückzuzahlen. Nachdem ihm die gerichtliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs der LPG nochmals erläutert wurde, zahlte auch er den zu Unrecht erlangten Betrag zurück. Diese Geldbeträge wurden an den Staatshaushalt abgeführt. Gegen den LPG-Vorsitzenden wurde von der Abteilung Preise des Rates des Kreises eine Ordnungsstrafe in Höhe von 1 000 M ausgesprochen, die er zwischenzeitlich auch bezahlte. Hinsichtlich des Verkaufs der mikroelektronischen Erzeugnisse zu einem höheren als dem zulässigen Preis, wird der Rät des Kreises das Mehrerlösabführungsverfahren eigenverantwortlich durchführen. Über die staatsanwaltschaftlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse wurde der Stellvertreter des Vorsitzenden für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Bezirks informiert. Im Zusammenwirken mit dem Rat des Kreises fanden Auswertungen des Protests mit den LPG-Vorsitzenden im Kreis und mit allen für das Neuererwesen in den Fachabteilungen Land- und Nahrungsgüterwirtschaft der Räte der Kreise im Bezirk Karl-Marx-Stadt Verantwortlichen statt. Diese Maßnahmen haben dazu beigetragen, die Neuerertätigkeit in der LPG zu verbessern; insbesondere nehmen die Vorstandsmitglieder ihre Verantwortung konsequenter wahr, was insgesamt die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in der Genossenschaft förderte. Dr. KLAUS RUBITZSCH, Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt Rechtsprechung Arbeitsrecht * 1 §§ 86, 209 AGB; §§ 53 Abs. 1 Ziff. 4, 62 ZPO. 1. Wurde bei einem Werktätigen durch den Arzt die gesundheitliche Nichteignung für die vereinbarte Arbeitsaufgabe festgestellt (§ 209 AGB), ist der Betrieb nicht gehalten, dem Werktätigen sofort einen Änderungs- bzw. Uberleitungsvertrag für eine zumutbare andere Arbeit anzubieten. Ihm muß vielmehr eine angemessene Zeitspanne eingeräumt werden, um den Abschluß eines Änderungs- oder Überleitungsvertrages gewissenhaft vorbereiten zu können. Während dieser Zeit kann dem Werktätigen nach § 86 AGB vorübergehend eine andere Arbeit übertragen werden, deren Zeitdauer nicht auf vier Wochen im Kalenderjahr befristet ist. 2. Sofern der Betrieb aus den in § 209 AGB genannten Gründen (Nichteignung des Werktätigen für die vereinbarte Arbeitsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen) ernsthaft um die Neugestaltung der arbeitsrecbtlichen Beziehungen bzw. um den Abschluß eines Überleitungsvertrages bemüht ist, ist eine in dieser Zeit auf Initiative des Werktätigen erfolgte Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses grundsätzlich nicht als gesellschaftlich gerechtfertigt (beispielsweise 1. S. des § 12 Abs. 4 der ElgenheimVO sowie des § 11 Abs. 1 und 3 der DB dazu) anzuerkennen. 3. Es ist unzulässig, einen umstrittenen Sachverhalt allein auf der Grundlage einer Aussage der Prozeßpartei als aufgeklärt zu betrachten, mit der ihre eigenen (hier: dem Klagebegehren der anderen Prozeßpartei widersprechenden) Behauptungen bewiesen werden sollen. OG, Urteil vom 29. April 1988 - OAK 8/88. Der Kläger ein Landwirtschaftsbetrieb gewährte dem bei ihm beschäftigten Verklagten im Dezember 1977 zum Bau eines Eigenheimes einen Zuschuß in Höhe von 10 000 M. Der Verklagte verpflichtete sich, mindestens 15 Jahre ununterbrochen in dem Betrieb tätig zu sein, anderenfalls werde er den Zuschuß zurückzahlen. Im Mai 1987 bemühte sich der Verklagte aus gesundheitlichen Gründen um die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses, die der Kläger jedoch ablehnte. Der Verklagte legte am 22. Mai 1987 eine Bescheinigung des Betriebsambulatoriums vor, die besagt, daß er wegen einer rheumatischen Erkrankung mehrerer Gelenke seit ca. einem Jahr in ärzt- licher Behandlung sei und daß es „zur Vermeidung einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes entsprechend § 209 AGB“ dringend notwendig sei, seinen bisherigen Arbeitseinsatz zu verändern. Obwohl der Kläger den Verklagten in mehreren Gesprächen davon in Kenntnis setzte, daß er weiterhin an seinem Verbleiben im Betrieb Interessiert sei, und ihm wiederholt zusicherte, daß der Verklagte bei drei ihm unterbreiteten Angeboten zur Übernahme einer anderen Arbeit keine Verdienstminderung haben werde, lehnte der Verklagte das Angebot des Betriebes vom 25. Mai 1987 zum Abschluß eines Änderungsvertrages ab. Am 27. Mai 1987 erklärte er, daß er sein mit Schreiben vom 8. Mai 1987 unterbreitetes Angebot zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages nunmehr als Kündigung behandelt wissen wolle. Am 27. Mai 1987 schloß er einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Betrieb ab und schied aus dem Betrieb des Klägers aus. Wegen der Frage, inwieweit bei diesem unstreitigen Sachverhalt der Verklagte zur Rückzahlung des ihm gewährten Zuschusses zum Bau eines Eigenheimes gegenüber dem Kläger verpflichtet sei, kam es zu einem Rechtsstreit. Konfliktkommission, Kreis- und Bezirksgericht haben dem Rückforderungsanspruch des Klägers nicht entsprochen. Übereinstimmend vertraten sie die Rechtsauffassung, daß das aus gesundheitlichen Gründen erfolgte Ausscheiden des Verklagten aus dem Betrieb des Klägers gesellschaftlich gerechtfertigt gewesen sei und somit die Verpflichtung des Verklagten zur Rückzahlung des vom Kläger gewährten Zuschusses zum Eigenheimbau entfalle. Der Kläger, dem seit längerem der angegriffene Gesundheitszustand des Verklagten bekannt gewesen sei, hätte es nicht vermocht, entsprechend seiner sich aus § 209 AGB ergebenden Verpflichtung dem Verklagten „unverzüglich“ bzw. „sofort“ eine andere zumutbare Arbeit anzubieten. Allein wegen der fehlenden geeigneten Arbeitsplätze beim Kläger habe sich der Verklagte, der an einer Weiterbeschäftigung beim Kläger interessiert gewesen sei, zu einem Betriebswechsel entschlossen. Der Verklagte hätte somit aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen den Arbeitsplatzwechsel vollzogen, weil er damit nur Rechtspflichten erfüllte, die eigentlich der Kläger hätte wahrnehmen müssen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kassationsantrag gestellt, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die vom Kreis- und vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen stimmen mit den im Instanzverfahren erörterten;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Untersuchungspraxis bewährt. Seine Aufgabenstellung besteht in der Überprüfung von den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt bekannt gewordenen Hinweisen auf möglicherweise vorliegende Straftaten dahingehend, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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