Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 294

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 294 (NJ DDR 1988, S. 294); 294 Neue Justiz 7/88 Allgemeine Gesetzlichkeitsdufsicht des Staatsanwalts § 24 LPG-G; Ziff. 64 Abs. 2, 69 Abs. 1 LPG-MSt (T); § 18 NVO. Zur Verantwortung des Vorstandes und des Vorsitzenden einer LPG, die Durchführung der Neuerertätigkeit entsprechend den Rechtsvorschriften zu gewährleisten und zu sichern, daß nur solche Vorschläge als Neuerervorschläge genutzt werden, bei denen die Merkmale gemäß § 18 NVO gegeben sind. Protest des Staatsanwalts des Bezirks Karl-Marx-Stadt vom 22. Oktober 1987 - 343 - 465 - 87. Im Zusammenhang mit der Prüfung einer Strafanzeige wurde u. a. festgestellt, daß in der LPG Tierproduktion M. unter Mißachtung von Rechtsvorschriften die Vorschläge des LPG-Mitglieds A., des Bereichstierarztes und des Vorsitzenden der Genossenschaft zum Bau mikroelektronischer Steuerungen für die Leukosesanierung über den Milcherhitzer (Leukose-baustein) und elektronischer Kleinregler zur Temperaturregelung (Regelbaustein) als Neuerervorschläge behandelt, verwirklicht und anderen Betrieben zur Nachnutzung verkauftworden sind, obwohl sie den Anforderungen in § 18 NVO nicht entsprachen. Die LPG vereinnahmte so Zahlungen ohne Rechtsgrund in Höhe von 103 540 M. Den an den Vorschlägen Beteiligten zahlte sie bis August 1987 eine anteilmäßige Vergütung von insgesamt 60 870 M aus. Gemäß § 31 StAG legte der Staatsanwalt des Bezirks beim Vorsitzenden des Rates des Kreises Protest ein. Aus der Begründung: Die in der Volkswirtschaft beharrlich verfolgte Linie, in den Leitungen aller Ebenen dafür zu sorgen, daß Verantwortung und Pflicht bei der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Ordnung und Disziplin zuverlässig erfüllt und als produktivitätsfördernde Faktoren genutzt werden, hat im § 24 Abs. 2 LPG-Gesetz - und in Ziff. 64 Abs. 2 und 69 Abs. 1 LPG-Musterstatut (T) gesetzlichen Ausdruck gefunden. Dazu gehört insbesondere auch die Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen über die Neuerertätigkeit in vollem Umfang zu sichern. Sowohl der Vorstand als Kollektivorgan als auch der Vorsitzende und der Hauptbuchhalter der LPG sind ihren Pflichten dabei nicht nachgekommen. Die Unterlagen zu den Neuerervorschlägen 5/85 (Leukose-baustein), 6/85 und 10/85 (Regelbaustein „Uni“) wurden durch das Büro für Neuererbewegung (BfN) der LPG unvollständig geführt. Dadurch war für diese Neuerervorschläge kein exakter Nachweis möglich, zu welchem Zeitpunkt sie eingereicht worden sind, wann die Benutzung und damit das erste Benutzungsjahr begann und welchen Leistungsanteil die drei am Neuerervorschlag 5/85 Beteiligten im einzelnen erbracht hatten. Auf Grund dieser Verletzung der ,§§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 30 Abs. 4 NVO war keine übersichtliche Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit und Gesetzlichkeit der ausgezahlten Vergütungen möglich. Der von dem LPG-Mitglied A. zum Bau eines mikroelektronischen Regelbausteins eingereichte Neuerervorschlag wurde auf Entscheidung des dazu nicht befugten Leiters des BfN als zwei getrennte Neuerervorschläge gewertet und zur Vergütung vorgeschlagen. Eine solche Entscheidung obliegt aber nur dem fachlich zuständigen Leiter (§ 20 Abs. 1 NVO). Bei dem Lösungsvorschlag handelte es sich zugleich um einen von A. 1982 schon einmal eingereichten Vorschlag. Hier wie auch beim Neuerervorschlag 5/85 wurde die Entscheidung über die Annahme zur Benutzung nicht innerhalb eines Monats getroffen. Sie wurde auch nicht dokumentiert. Daraus ergibt sich, daß eine exakte Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Vorschläge als Neuerervorschläge gemäß § 18 Ziff. 1 bis 3 NVO vorliegen, unterblieb. Wenn die geforderte Prüfung durchgeführt worden wäre, hätte festgestellt werden müssen, daß die Vorschläge weder auf die Lösung eines betrieblichen Problems gerichtet waren noch die Lösung für eine andere Aufgabe aufzeigten und auch der bei Benutzung der Vorschläge angenommene gesellschaftliche Vorteil nicht eintritt. So wurde durch den Einsatz der mikroelektronischen Steuerung die Arbeit des Bedienpersonals am Milcherhitzer zwar verändert, jedoch erfolgte keine tatsächliche Einsparung von Arbeitskräften und damit von Arbeitszeit sowie Lohnkosten. Der der Vergütungszahlung zugrunde gelegte gesellschaftliche Nutzen pro Steuerung von 2 190 Stunden Arbeitszeiteinsparung und einer Lohnkosteneinsparung von 15 330 M waren fiktiver Nutzen. Hinsichtlich der Benutzung des Leukosebausteins bestätigten die Stellungnahmen des Kreistierarztes sowie des Leiters des BfN, daß er keinen Einfluß auf einen höheren Prozentsatz leukosefreier Milch sowie von Rinderleukose freier Kühe hat. In den Betrieben des Kreises, in denen der Leu-kosebaustein nicht zum Einsatz gelangte, ist der Bestand der an Rinderleukose freien Tiere höher als in jenen Ställen, in denen der Baustein angewandt wurde. Entgegen neuererrechtlichen Grundsätzen (§§ 18, 27 Abs 1 NVO; § 15 Abs. 3 der 1. DB zur NVO) verkaufte die LPG die nach den drei Vorschlägen gebauten Erzeugnisse unter dem Begriff der „überbetrieblichen Nachnutzung“. Diese hätte bei erfolgreicher Erprobung nur dann Vorgelegen, wenn von anderen Betrieben die Dokumentationen zu den Vorschlägen übernommen und die Erzeugnisse von ihnen selbst hergestellt worden wären. Das lag aber in keinem Fall vor. Bis August 1987 wurden insgesamt 334 Leukosebausteine verkauft sowie eine Nutzungsvergütung in Höhe von 103 540 M von der LPG vereinnahmt. Nach den Feststellungen des Revisionsorgans der Bank für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft wurden davon bereits bis Dezember 1986 dem an der Neuerung beteiligten LPG-Mitglied A. 30 335 M und dem Bereichstierarzt sowie dem Vorsitzenden der LPG jeweils 15 267,65 M zum Neuerervorschlag 5/85 ausgezahlt. Da es sich bei dem Verkauf der in der LPG hergestellten Leukosebausteine nicht um eine überbetriebliche Benutzung einer Neuerung im Sinne von § 15 Abs. 1 der 1. DB zur NVO handelt, besteht auch kein entsprechender Vergütungsanspruch. Soweit fehlerhaft eine neuererrechtliche überbetriebliche Benutzung angenommen und hierfür Vergütung gezahlt wurde, wie das auch im Fall des Neuerervorschlags 6/85 bzw. 10/85 geschah, liegt eine Zahlung ohne Rechtsgrund vor, die zurückzufordern ist. Da insoweit keine neuererrechtlichen Beziehungen bestehen, ist auf den RückforderungsansprucH idie Anwendung des § 10 Abs. 2 der 1. DB zur NVO ausgeschlossen. Die LPG war gemäß § 2 Abs. 1 der AO Nr. Pr. 305 über das Preisantragsverfahren vom 17. November 1983 (GBl. I Nr. 35 S. 371) i. d. F. der AO Nr. Pr. 305/1 vom 20. Februar 1985 (GBl. I Nr. 8 S. 91) verpflichtet, für die genannten, anderen Betrieben zum Angebot gebrachten Erzeugnisse einen Preisantrag zur Sicherung der staatlichen Bestätigung der Preise zu stellen. Für diese Ordnungswidrigkeit ist der Vorsitzende der LPG verantwortlich. Die festgestellten Rechtsverletzungen machen es erforderlich, daß der Rat des Kreises in Wahrnahme seiner Verantwortung gemäß § 47 Abs. 3 GöV über den Vorstand der LPG die freiwillige oder gerichtlich durchzusetzende Rückzahlung der aus überbetrieblich deklarierter Benutzung unberechtigt erlangten Zahlung gemäß §§ 356, 357 ZGB vom Vorsitzenden der LPG, ihrem Bereichsarzt und dem Mitglied A. fordert; über den Vorstand der LPG veranlaßt, daß dieser ein Disziplinarverfahren gemäß Ziff. 46 LPG-MSt (T) gegen den Leiter des BfN durchführt ünd daß in Verbindung mit Ziff. 2.13. und 2.14. der Ordnung über die Verantwortung und Stellung sowie die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Hauptbuchhalter in LPGs und deren kooperativen Einrichtungen vom 5. Januar 1982 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 1982, Nr. 1, S. 2) durch die Vollversammlung ein solches Verfahren gegen den Hauptbuchhalter durchgeführt wird. Darüber hinaus wird gemäß § 32 Abs. 1 StAG die Durchführung eines Ordnungsstrafverfahrens gegen den Vorsitzen-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zu analysieren. Entsprechend der Feststellung des Genossen Minister, daß jeder Mitarbeiter begreifen muß, daß die Wahrung der Normen der Strafprozeßordnung die Basis für die Erhöhung der Qualität der Ur.tersuchur.gsarbeit und für eine jederzeit zuverlässige im Ermittlungsverfahren sind. Große Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang die weitere Qualifizierung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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