Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 183

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 183 (NJ DDR 1988, S. 183); Neue Justiz 5/88 183 zur Durchsetzung der Stadtordnung zu unterstützen, z. B. Ortsbegehungen gemeinsam mit dem Ausschuß der Nationalen Front zu organisieren. Sie berät und informiert gesellschaftliche Kräfte, die sich für eine saubere, gepflegte Wohn-umwelt einsetzen. Von besonderer Bedeutung ist das Recht und die Pflicht der Stadtinspektoren, sich ein Kollektiv von ehrenamtlich tätigen Stadt- oder Ordnungshelfern 1° zu schaffen, das vor allem die gesellschaftliche Kontrolle über die Einhaltung der Stadtordnung im Wohngebiet und in gesellschaftlichen Zentren ausüben soll. Teilweise stützt sich die Stadtinspektion vorrangig auf andere ehrenamtliche Gremien, so auf die Aktivs für Ordnung und Sicherheit bei den Wohnbezirksausschüssen der Nationalen Front. 3. Rechte und Pflichten zur Unterstützung des Rates der Stadt Hierzu gehört die Unterstützung des Ratskollektivs sowie der einzelnen Ratsmitglieder und der Leiter der Fachorgane entsprechend den Möglichkeiten der Stadtinspektion. Auf Anforderung des Ratsmitgliedes, dem sie untersteht, hat sie Analysen, Einschätzungen und Vorschläge auszuarbeiten, z. B. zum langfristigen Programm zur Festigung von Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit im Territorium (§ 56 Abs. 2 GöV), zu Rechts- und Sicherheitskonferenzen der Stadt, zum jährlichen Programm der Bürgerinitiative usw. Ferner hat sie die Erfüllung der Auflagen zu kontrollieren, die der Bürgermeister zur Einhaltung der Stadtordnung, insbesondere zur Gewährleistung von Ordnung und Sauberkeit, erteilt hat (§ 62 Abs. 2 GöV). In diesem Zusammenhang berät sie auch Ratsmitglieder und Leiter von Fachorganen bei der Erteilung von Auflagen u. ä. Vielfach wird dem Leiter der Stadtinspektion auch die Bearbeitung von Eingaben übertragen, die Fragen der Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit in Verwirklichung der Stadtordnung betreffen (§ 4 Abs. 1 des Eingabengesetzes). Ausgehend von ihrer Funktion ist die Stadtinspektion jedoch m. E. weder sachlich in der Lage noch befugt, alle damit zusammenhängenden Fragen zu klären und zu entscheiden (z. B. Beschwerden wegen unregelmäßiger Müllabfuhr). Solche Eingaben muß sie an die zuständigen Fachorgane oder Betriebe weiterleiten und sich über ihre Erledigung informieren. Zusammenarbeit der Stadtinspektion mit staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Betrieben Die Notwendigkeit und Möglichkeit der Zusammenarbeit folgt aus der gemeinsamen Verantwortung für die Sicherung von Ordnung und Sauberkeit in der Stadt. Sie besteht hauptsächlich darin, daß die Stadtinspektion, die Deutsche Volkspolizei, andere staatliche und gesellschaftliche Kontrollorgane (z. B. Staatliche Verkehrsinspektion, ABI, ehrenamtliche Inspekteure der Umweltinspektion u. a.) sich gegenseitig über die Schwerpunkte ihrer Arbeit informieren und ihr Vorgehen abstimmen. Dazu vereinbaren sie langfristig gemeinsame Kontrollen, übermitteln Feststellungen aus eigenen Kontrollen, die den Tätigkeitsbereich des anderen Organs berühren oder Probleme betreffen, die von ihm wirksamer geklärt werden können. Das Zusammenwirken der Stadtinspektion mit solchen Betrieben, die dem Rat der Stadt nicht unterstellt sind, ist nur möglich auf der Grundlage und im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit zwischen der Volksvertretung, dem Rat und diesen Betrieben. Die Stadtinspektion nimmt besonders darauf Einfluß, daß die Betriebe den Forderungen aus der Stadtordnung nachkommen und dazu z. B. auch betriebliche Leitungsdokumente ausarbeiten. Ferner bemüht sie sich, betriebliche Potenzen für die Sauberhaltung der Wohngebiete, die Gewährleistung der Hygiene und des Umweltschutzes in der Stadt zu erschließen. Hierzu unterbreitet die Stadtinspektion dem Rat der Stadt ggf. Vorschläge, z. B. für Kommunalverträge, Vereinbarungen und Pflegeverträge. Dagegen vollzieht sich die Zusammenarbeit der Stadtinspektion mit Betrieben der Stadtwirtschaft, die dem Rat der Stadt unterstellt sind, auf einer anderen Ebene. Die Stadtinspektion und diese Betriebe sind beide gewissermaßen „Erfüllungsgehilfen“ des Rates bei der Durchsetzung der Stadt- ordnung. Sie ergänzen und unterstützen sich hierbei gegenseitig, so etwa bei der umgehenden Beseitigung gefährlicher Straßenverunreinigung oder bei Forderungen gegenüber Anliegern, die ihren Pflichten (z. B. zur Schneeberäumung) nicht nachkommen. Bei anderen dem Rat der Stadt unterstellten Betrieben und Einrichtungen (z. B. VEB Kommunale Wohnungsverwaltung, Schulen, Polikliniken usw.) ist für die Stadtinspektion wesentlich, daß diese zum Leitungsbereich eines Ratsmitgliedes gehören, das auch die Verantwortung für die Einhaltung der Stadtordnung durch diese kommunalen Betriebe und Einrichtungen trägt. Staatliche Befugnisse für die Stadtinspektoren Grundsätzliches Anliegen der Stadtinspektion ist es zu erreichen, daß jedermann in seinem Bereich tatkräftig für Ordnung und Sauberkeit entsprechend der Stadtordnung sorgt. Das schließt ein, daß die Stadtinspektion auf Pflichtverletzungen und Versäumnisse möglichst umgehend reagiert. In erster Linie wirken die Stadtinspektoren erzieherisch auf die Verantwortlichen ein. Sie haben das Recht und die Pflicht, hierzu Aussprachen mit Bürgern, Leitern und Mitarbeitern von Betrieben und Einrichtungen zu führen, ihnen Aufforderungen, Ermahnungen, Belehrungen zu erteilen mit dem Ziel, daß sie ihren Pflichten unverzüglich nachkommen, Folgen der Pflichtverletzung beseitigen und angerichteten Schaden wiedergutmachen. Das hat sich als sehr wirksam erwiesen; in der Regel kommen die Verantwortlichen daraufhin ihren Pflichten nach. Voraussetzung ist, daß der Verantwortliche bekannt ist oder daß seine Personalien festgestellt werden können. Zur Feststellung der Personalien sind jedoch nur die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter der Staatsorgane berechtigt, die hierzu in Rechtsvorschriften ausdrücklich ermächtigt sind. Das ist bisher für die Stadtinspektoren nicht geschehen wie überhaupt die Tätigkeit der Stadtinspektoren in keiner zentralen Rechtsvorschrift erfaßt ist.H In vielen Städten wurden deshalb die hauptamtlichen Mitarbeiter (und auch vielfach die ehrenamtlichen Helfer) der Stadtinspektionen als freiwillige Helfer der Volkspolizei bestätigt. Damit sind sie gemäß der VO über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 (GBl. I Nr. 16 S. 343) zur Personalienfeststellung berechtigt. Faktisch werden hierdurch aber die eigenständigen Aufgaben und die Funktion der Stadtinspektoren und die der freiwilligen Helfer der Volkspolizei unzulässig miteinander vermischt. In den meisten Fällen haben die Räte der Städte den hauptamtlichen Stadtinspektoren das Recht übertragen, Bürgern und Betrieben Auflagen zu erteilen. Diese Auflagen erweisen sich als ausgesprochen wirksam; 70 bis 80 Prozent werden sofort bzw. nach einer Mahnung erfüllt. Allerdings fehlt es bisher für diese allgemeine Auflagenbefugnis der Stadtinspektoren an einer Rechtsgrundlage. Eine solche Auflagenbefugnis kann nur übertragen werden, wenn diese in der Rechtsvorschrift ausdrücklich für den Rat (als Kollektiv) festgelegt ist, nicht aber für den Vorsitzenden des Rates oder ein anderes Ratsmitglied. Das ergibt sich aus § 12 Abs. 2 der Ordnung über die Vorbereitung und Gestaltung von Rechtsvorschriften Beschluß des Ministerrates vom 25. Juli 1980 (GBl.-Sdr. Nr. 1056). Die Befugnis des Rates, gegenüber Bürgern und Betrieben Auflagen zur Beseitigung von Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen zu erteilen, hat ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 der VO über die Erhöhung der Verantwortung der Räte der Städte und Gemeinden für Ordnung, Sauberkeit und Hygiene im Territorium vom 19. Februar 1969 (GBl. II Nr. 22 S. 149) und in § 22 Abs. 2 der VO über die öffentlichen Straßen StraßenVO vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515). Auf dieser Grundlage kann der Rat der Stadt auch dem Leiter der Stadtinspektion die Auflagenbefugnis übertragen. * 11 10 Auf die Aufgaben, Rechte und Pflichten ehrenamtlicher Stadt- oder Ordnungshelfer sowie der ehrenamtlichen Stadtinspektoren kann in diesem Beitrag nicht eingegangen werden. 11 Im Bezirk Leipzig hat der Rat des Bezirks eine „Rahmenregelung zur Tätigkeit haupt- und ehrenamtlicher Stadt- und Gemeindeinspektoren im Bezirk Leipzig“ beschlossen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Erreichens wahrer Aussagen ein. Derartige Einwirkungen können durch Fragen, Vorhalte, Argumentationen, Aufforderungen zur Mitwirkung an der Wahrhsits Feststellung, Rechtsbelehrungen erfolgen.

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