Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 182 (NJ DDR 1988, S. 182); 182 Neue Justiz 5/88 legung der Aufgaben der Stadtinspektion durch den Rat der Stadt auch die Aufgaben der Ratsmitglieder bzw. der Fachorgane zur Durchsetzung der Stadtordnung grundsätzlich bestimmt und für den jeweiligen Leitungsbereich präzisiert werden. Die Berichte der Ratsmitglieder vor dem Rat der Stadt sollten auch bezogen auf den jeweiligen Berichtsgegenstand Erfahrungen bei der Durchsetzung der Stadtordnung innerhalb ihres Bereichs einschließen. Ebenso sollte die Stadtinspektion regelmäßig vor dem Rat über ihre Tätigkeit berichten, und der Rat sollte die Analysen und Hinweise der Stadtinspektion für die komplexe Einschätzung der Durchsetzung der Stadtordnung heranziehen und daraus Schlußfolgerungen für seine gesamte Leitungstätigkeit ableiten. Zur Stellung der Stadtinspektion Die Bildung der Stadtinspektion beruht in der Regel auf einem Beschluß/ des Rates der Stadt. Die Kompetenz hierzu folgt aus der in § 9 Abs. 1 GöV festgelegten Verantwortung des Rates, im Auftrag der Volksvertretung und auf der Grundlage des Planes die ökonomische, soziale und geistig-kulturelle Entwicklung im Territorium zu leiten, sowie aus seinem in § 9 Abs. 3 GöV verankerten Recht, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die sein Territorium und seine Bürger betreffen. Das entspricht dem für den staatlichen Leitungsprozeß im Sozialismus geltenden Grundsatz der Einheit von Beschlußfassung, Durchführung und Kontrolle (Art. 48 Abs. 2 der Verfassung; § 1 Abs. 2 GöV). Die Verantwortung des Rates für die Durchsetzung der Stadtordnung ist von einigen Stadtverordnetenversammlungen in den Stadtordnungen selbst ausdrücklich bestätigt worden. Der Rat der Stadt hat auch bei der Durchsetzung und Kontrolle der Stadtordnung auf eine volksverbundene und rationelle Arbeitsweise (§ 9 Abs. 2 GöV) zu achten. Dazu bedient er sich der Stadtinspektion als einer spezifischen Organisationsform zur Gewährleistung von Ordnung und Sauberkeit entsprechend der Stadtordnung. Hierzu hat verschiedentlich die Stadtverordnetenversammlung den Rat beauftragt, indem sie in der Stadtordnung die Tätigkeit der Stadtinspektion bestimmt hat. Die Stellung der Stadtinspektion ist in den Bezirksstädten unterschiedlich geregelt: entweder als Struktureinheit des Rates der Stadt oder als Struktureinheit eines dem Rat unterstellten Betriebes. 1. Ist die Stadtinspektion eine Struktureinheit des Rates der Stadt, wie z. B. in Leipzig, Dresden, Potsdam und Neubrandenburg, so entspricht dies in vollem Umfang ihrer Funktion, im Namen und im Auftrag des Rates durch staatliche, vollziehend-verfügende Tätigkeit Ordnung und Sauberkeit zu gewährleisten. Ihr Leiter und die weiteren hauptamtlichen Mitarbeiter sind Mitarbeiter des Rates entsprechend der VO über die Pflichten, die Rechte und die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen vom 19. Februar 1969 (GBl. II Nr. 26 S. 163). Der Rat kann ihnen die für ihre Tätigkeit notwendigen staatlichen Befugnisse auf der Grundlage der Rechtsvorschriften übertragen. Die Stadtinspektion erhält ihre Aufträge direkt vom Rat der Stadt, d. h. von demjenigen Ratsmitglied, dem sie untersteht und das dem Leiter der Stadtinspektion gegenüber weisungsbefugt ist. Vielfach ist das der Stellvertreter des Oberbürgermeisters für Inneres oder der 1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters, vereinzelt auch ein anderes Ratsmitglied (z. B. für Energie, Umweltschutz und Wasserwirtschaft) oder der Stellvertreter des Oberbürgermeisters für bezirksgeleitete Industrie, Lebensmittelindustrie und örtliche Versorgungswirtschaft und Vorsitzender des Wirtschaftsrates u. a.8 2. In einigen Fällen ist die Stadtinspektion (meist mit der Bezeichnung „Stadtaufsicht“) als Struktureinheit eines dem Rat der Stadt unterstellten Betriebes oft des VEB Stadtreinigung gebildet worden. Diese Variante wird meist gewählt, wenn der Stellenplan des Rates der Stadt die Schaffung einer eigenen Struktureinheit „Stadtinspektion“ nicht zuläßt. Der Rat ist natürlich berechtigt, ihm unterstellte Betriebe und Einrichtungen bzw. einzelne ihrer Mitarbeiter zur Kontrolle der Einhaltung der Stadtordnung im Rahmen ihrer rechtlich bzw. durch Statut bestimmten Aufgaben heranzuziehen; diese werden dann als Beauftragte des Rates tätig, üben in seinem Auftrag staatliche, vollziehend-verfügende Tätigkeit aus. Da Leiter und Mitarbeiter der Stadtaufsicht in diesem Fall aber arbeitsrechtlich gesehen Mitarbeiter des Betriebes sind, komplizieren sich die Leitungsbeziehungen zwischen dem Rat und der Stadtaufsicht. Die Stadtaufsicht ist hier ebenfalls dem Verantwortungsbereich eines Ratsmitgliedes zugeordnet und ihm rechenschaftspflichtig. Jedoch kann sie ihm als betriebliche Struktureinheit nicht direkt unterstellt werden; auch eine Art „doppelte Unterstellung“ zu konstruieren widerspräche dem Grundsatz der Einzelleitung von Betrieben (§ 32 Abs. 1 der KombinatsVO). Die Stadtaufsicht untersteht also dem Leiter des betreffenden, dem Rat der Stadt unterstellten Betriebes. Das bringt natürlich Schwierigkeiten mit sich, wenn sie die ihr vom Rat der Stadt übertragene Kontrollfunktion gegenüber dem eigenen Betrieb wahrnehmen muß. Prinzipiell eingeengt wird die Tätigkeit der Stadtaufsicht dadurch, daß staatliche Befugnisse nur auf der Grundlage der Rechtsvorschriften an Mitarbeiter staatlicher Organe, jedoch nicht an Mitarbeiter von Betrieben übertragen werden dürfen. Eine Delegierung solcher für die Mitarbeiter der Stadtaufsicht notwendigen Befugnisse, wie z. B. zur Erteilung von Auflagen oder zum Ausspruch von Verwarnung mit Ordnungsgeld, ist ungesetzlich.* 1 2 8 9 Die Einordnung der Stadtinspektion in einen kommunalwirtschaftlichen Betrieb beeinträchtigt also nicht unwesentlich ihre Wirksamkeit als operatives Leitungsinstrument des Rates der Stadt und setzt Bedingungen, die zu Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit führen können. Einheitliche zentrale Vorgaben sollten diese Schwierigkeiten ausräumen. Jede Stadtinspektion besteht aus einem Leiter, seinem Stellvertreter und einem oder mehreren Stadtinspektoren. Unterschiedlich ist ihre Stellung in den Stadtbezirken großer Städte. Der hier tätige hauptamtliche Stadtbezirksinspektor ist teilweise (so z. B. in Leipzig) doppelt unterstellt: zum einen demjenigen Stadtbezirksrat, dem vom Rat des Stadtbezirks die Verantwortung für die komplexe Durchsetzung der Stadtordnung übertragen wurde, und zum anderen dem Leiter der Stadtinspektion des Rates der Stadt. In anderen Städten (so z. B. in Dresden) sind die Stadtbezirksinspektoren nur dem Rat des Stadtbezirks unterstellt; dadurch wird die Verantwortung der Räte der Stadtbezirke für die Durchsetzung der Stadtordnung gestärkt. In Dresden übt der Oberinspektor für Ordnung und Sauberkeit beim Rat der Stadt die Anleitung gegenüber den Stadtbezirksinspektoren aus und erteilt ihnen spezifische Arbeitsaufträge. Ob und inwieweit die eine oder andere Variante effektiver ist, bedarf weiterer Untersuchungen. Rechte und Pflichten der Stadtinspektion Zur Lösung ihrer komplexen Aufgaben benötigt die Stadtinspektion mannigfaltige Rechte und Pflichten, die von den Räten der Städte oftmals unterschiedlich festgelegt sind. Die wichtigsten sind folgende: 1. Rechte und Pflichten zur operativen Kontrolle Hierzu gehört vor allem das Recht und die Pflicht, von Bürgern, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen der Stadt Auskünfte im Rahmen der jeweiligen Kontrollaufgabe einzuholen, dem zuständigen Stadtrat Vorschläge zur Würdigung vorbildlicher Aktivitäten bei der Einhaltung der Stadtordnung zu unterbreiten und Verstöße gegen Bestimmungen der Stadtordnung zu Ordnung und Sauberkeit festzustellen. 2. Rechte und Pflichten zur Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte Die Stadtinspektion ist vor allem verpflichtet, Aktivitäten von Abgeordneten und Mitgliedern ständiger Kommissionen 8 Vgl. dazu G. Duckwitz, „Erfahrungen bei der Durchsetzung der Stadtordnung ln Großstädten“, Organisation 1981, Heft 1, S. 14; B. Llebsch, „Durchsetzung der Stadtordnung“, Organisation 1985, Heft 2, S. 11. 9 Hinsichtlich der Befugnis, Verwarnung mit Ordnungsgeld auszusprechen, vgl. E. Leymann/W. Surkau, NJ 1981, Heft 4, S. 173.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 182 (NJ DDR 1988, S. 182) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 182 (NJ DDR 1988, S. 182)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit ihnen durchgefiihrt. kann auch ohne Verbindung zu feindlichen Stellen und Kräften des imperialistischen Systems begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel der Beschuldigte.

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