Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 71 (NJ DDR 1988, S. 71); Neue Justiz 2/88 71 Der schnell steigende Einsatz von CAD/CAM-Stationen und moderner Rechentechnik führt zu einem raschen Anwachsen des Bedarfs der Volkswirtschaft an Programmen für die Anwendung dieser Schlüsseltechnologien. Auf den noch wirksameren Einsatz der Computertechnik durch Erschließung von Reserven zur Erweiterung von Programmiererkapazitäten ist die AO zur Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit bei der Durchführung von Softwareleistungen in nebenberuflicher Honorartätigkeit Honoraranordnung Softwareleistungen vom 27. Oktober 1987 (GBl. I Nr. 28 S. 273) gerichtet. Bisher war es nicht gestattet, Honorarverträge bei der Einsatzvorbereitung der EDV für die Erarbeitung bzw. Weiterentwicklung entsprechender Systemunterlagen (Projekte und Programme) abzuschließen.7 Jetzt können unter den in der AO geregelten Bedingungen Honerarverträge über Aufgaben zur Entwicklung und Einführung neuartiger Software, die im Rahmen der Pläne Wissenschaft und Technik bearbeitet werden, und für Softwareleistungen zur Erfüllung bestätigter Einsatzkonzeptionen für CAD/CAM und moderne Rechentechnik abgeschlossen werden. Dabei sind Vereinbarungen bis zu einer Gesamtleistung von 600 Stunden im Jahr zulässig. Diese im Vergleich zu ähnlichen Regelungen hohe Stundenzahl zielt darauf ab, schnell möglichst große Kapazitäten für die Erbringung von Softwareleistungen zu erschließen. Selbstverständlich darf durch die nebenberufliche Honorartätigkeit die Erfüllung der durch das Arbeitsrechts- bzw. Mitgliedschaftsverhältnis begründeten Pflichten nicht beeinträchtigt werden. Deshalb bedürfen Honorarverträge mit Werktätigen anderer Betriebe der Zustimmung des Betriebes, zu dem der Werktätige im Arbeitsrechts- bzw. Mitgliedschaftsverhältnis steht. Um eine umfassende Nachnutzung zu ermöglichen und Doppelarbeit zu vermeiden, sind die Auftraggeber verpflichtet, jede nebenberuflich durchgeführte Softwareentwicklung an die Zentrale Informationsbank Software im VEB Datenverarbeitungszentrum Dresden zu melden. Dabei sind Name und Personenkennzahl des Softwareentwicklers änzugeben. Mit der Abnahme der Leistung geht die Verfügungsberechtigung an den zu übergebenden Originalunterlagen sowie das uneingeschränkte und unbefristete Nutzungsrecht an der Saftwareleistung auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, die im Rahmen des Honorarvertrags erarbeitete Softwareleistung an Dritte zu übergeben. Die Garantieverpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Softwarelejjstung, die technische Realisierbarkeit und die wirtscKäftliche Verwertbarkeit des Ergebnisses sowie auf die Funktionsfähigkeit entsprechend den im Vertrag festgelegten Kennziffern. Die Garantiezeit beträgt ein Jahr, wenn die Vertragspartner keine kürzere (bis zu 6 Monaten) vereinbart haben. Im Garantiefall ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Falls diese nicht möglich ist, kann der Auftraggeber, soweit das vereinbart wurde, das Honorar mindern oder vom Vertrag zurücktreten: Der Abschluß von Honorarverträgen für Aufgaben des Staatsplanes Wissenschaft und Technik ist nicht gestattet. Diese Festlegung dient ebenso dem Geheimnisschutz wie weitere Bestimmungen zur Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Geheimnisschutz bei der nebenberuflichen Erbringung von Softwareleistungen. Auftraggeber, die entgegen den Bestimmungen der AO Softwareleistungen durchführen lassen und honorieren, haben eine Sanktion in Höhe des öfachen ausgezahlten Honorars an den Staatshaushalt, zu entrichten. Leiter und leitende Mitarbeiter, -die gegen die Festlegungen der AO verstoßen, sind disziplinarisch bzw. materiell zur Verantwortung zu ziehen. * Zur Gewährleistung eines hohen qualitativen Niveaus aller Erzeugnisse werden mit der AO über die Zulassung und Approbation auf dem Gebiet der staatlichen Qualitätskontrolle vom 6. November 1987 (GBl. I Nr. 29 S. 277) die bisher auf diesem Gebiet geltenden Bestimmungen zusammengefaßt und entsprechend den gewachsenen Anforderungen an den Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen, von Sachwerten und der Umwelt weiter ausgestaltet. Die zulassungs-und approbationspflichtigen Erzeugnisse und Betriebe werden in Nomenklaturen zusammengefaßt, deren Veröffentlichung im GBl.-Sdr. ST erfolgt. Die Anzahl der der Zulassungs- und -Approbationspflicht unterliegenden Erzeugnisse wird vergrößert. Nach erfolgreicher Prüfung wird für das Erzeugnis ein Zertifikat über die Zulassung oder Approbation ausgestellt. Die auf der Grundlage des Zertifikats auszuliefernden Erzeugnisse sind dauerhaft mit dem Zulassungs- bzw. Approbationszeichen gemäß dem Standard TGL 39933 zu kennzeichnen. Für die Zulassung und Approbation werden Gebühren erhoben. Der Präsident des ASMW kann auf Vorschlag der Leiter der zuständigen zentralen Staatsorgane unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher Erfordernisse, insbesondere zur Sicherung einmaliger, kurzfristiger Importe oder zur Überbrückung des Zeitraumes des Approbations- bzw. Zulassungsverfahrens, für einzelne Erzeugnisse die zeitweilige Befreiung von der Approbations- bzw. Zulassungspflicht festlegen. * Um den perspektivisch komplizierter werdenden Bedingungen im Bergbau gerecht zu werden, wurden mit der AO über das Grubenrcttungs- und das Gasschutzwesen vom 30. September 1987 (GBl. I Nr. 27 S. 266) die Vorschriften für diesen Bereich weiter entwickelt. Die AO ist darauf gerichtet, den umfassenden Schutz der Gesundheit und des Lebens der Werktätigen in Bereichen des Bergbaus im Fall von Havarien oder anderen Gefährdungen zu gewährleisten, Menschen zu retten, Verletzte zu bergen, Havarien zu bekämpfen und ihre Auswirkungen zu mindern. Das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen besteht hauptsächlich aus den Gruben- und Gasschutzwehren, dem Rettungsbohrsystem und der Selbstretterwirtschaft. Unter Beachtung langjähriger Erfahrungen aus der Tätigkeit der Wehren als betriebliche Formationen zum Schutze der Gesundheit und des Lebens der Werktätigen werden die erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen zur Sicherung einer hohen Schlagkraft und für ihr effektives Wirken im Einsatz geregelt. Dazu gehören die Anforderungen, die an Wehrmitglieder zu stellen sind, die Bestimmungen zur Bildung und Leitung der Wehren sowie zur materiellen und anderweitigen Sicherstellung ihrer Tätigkeit einschließlich der Aus- und Weiterbildung der Wehrmitglieder. Die Mitarbeit in den Wehren beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie erfordert hohe Einsatzbereitschaft, Disziplin sowie eine ständige Qualifizierung und Weiterbildung. Durch die AO werden die Betriebe bestimmt, die die perso-. nellen und technisch-organisatorischen Voraussetzungen für die Einsatzbereitschaft des Rettungsbohrsystems und für die Leitung und Durchführung von Retturigsbohrungen zu schaffen bzw. weiterzuentwickeln haben. Für die Rettungsbohrbetriebe sind entsprechende Aufgaben, Rechte und Pflichten festgelegt. Weiterhin wurden die Aufgaben der Betriebe zur Bereitstellung und zum sicheren Umgang mit Selbstrettern festgelegt. Die AO enthält Ordnungsstrafbestimmungen für den Fall, daß Verantwortliche schuldhaft bestimmte Rechtspflichten verletzen oder den zur Konkretisierung der AO erlassenen schriftlichen Anweisungen oder Verfügungen der dazu Befugten zuwiderhandeln. * Für die Gestaltung der Vertragsbeziehungen zur Anzeigenveröffentlichung wurde auf der Grundlage des § 46 ZGB die AO über Allgemeine Bedingungen für die Veröffentlichung von Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie in Anzeigenaushängen vom 24. November 1987 (GBl. I Nr. 29 S. 280) erlassen. Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Veröffentlichung von Anzeigen sind schriftlieh abzuschließen. Als Schriftform gilt, wenn der Auftragnehmer ein vom Auftraggeber unterschriebenes Manuskript annimmt. Die ÄO enthält detaillierte Festlegungen zum Abschluß und zum Inhalt der Verträge sowie über die Ansprüche bei ihrer nicht gehörigen Erfüllung. Der Auftraggeber kann nur bis zum Anzeigenschlußtermin vom Vertrag zurücktreten. Wurde mit der Bearbeitung der Anzeige bereits begonnen, hat er 20 Prozent des Anzeigenpreises zu zahlen. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Anzeige den Bestimmungen der AO widerspricht oder aus einem anderen wichtigen Grund (z. B. wegen der Beschaffenheit der Druckunterlagen oder wegen ihrer Gestaltung) für eine Veröffentlichung nicht geeignet ist. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Chefredakteur der Zeitung oder Zeitschrift, bei anderen Druckerzeugnissen der Herausgeber. Der Rat des Kreises, Abt. örtliche Versorgungswirtschaft, entscheidet darüber bei Anzeigenaushängen, die sich in seinem Territorium befinden. Zur inhaltlichen Gestaltung von Anzeigen legt der Generaldirektor der Zentrag die „Bedingungen für die Annahme und Veröffentlichung von Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie in Anzeigenaushängen Anzeigenbedingungen “ verbindlich fest. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf der 7 Vgl. § 2 Abs. 3 der AO zur Durchsetzung von Ordnung und Disziplin bei Leistungen der naturwissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung sowie der gesellschaftswissenschaftlichen Forschung, für die Honorare gezahlt werden Honorarordnung Wissenschaft und Technik - vom 31. März 1971 (GBl. n Nr. 45 S. 345).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 71 (NJ DDR 1988, S. 71) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 71 (NJ DDR 1988, S. 71)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben sich sowohl aus den den Staatssicherheit zur Verwirklichung seines Verfassungsauftrages, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der Kontrole Probleme der Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen Aufgaben zur Organisation des Erlasses und der Arbeit mit dienstlichen Bestimmungen Einige Probleme der Arbeit mit den sowie des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit der Wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung der ist insbesondere die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Erfüllung der Gesamaufgabenstellung Staatssicherheit . Mpf Dabei ist sicTst äüchAler. Erfordernissen der Vorgangs- und persononbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen. ,L. ,a.

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