Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 72 (NJ DDR 1988, S. 72); 72 Neue Justiz 2/88 Grundlage dieser Anzeigenbedingungen über den Inhalt und die Gestaltung der Anzeige zu beraten. Diese Anzeigenbedingungen, die in den Anzeigenannahmestellen zur Einsicht ausgelegt werden, sind ab 1. Januar 1988 anzuwenden. * Mit der AO zur Vermögen- und Erbschaftsteuer vom 2. Dezember 1987 (GBl. I Nr. 29 S. 282) wird für Bürger mit ständigem Wohnsitz in der DDR der Umfang von Befreiungen bei diesen beiden Steuern näher bestimmt. Die Gewährung der Freigrenzen von 10 000 M für den Ehegatten des Steuerpflichtigen bei der Vermögensteuer entspricht dem Prinzip der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Die Festlegung der Steuerfreigrenze bei der Vermögensteuer auf 10 000 M für jedes Kind bringt Erleichterungen für Familien mit mehreren Kindern. In die gleiche Richtung zielt die Gewährung eines Steuerfreibetrages von 10 000 M für jedes Kind bei der Erbschaftsteuer. Wird durch Erbschaft oder Schenkung Hausrat erworben, ist dieser unabhängig von der Höhe seines Wertes steuerfrei. Von der Steuerbefreiung nicht betroffen sind Kunst-gegenstände und Antiquitäten sowie solche Gegenstände, die nach den steuerlichen Rechtsvorschriften nicht zur Ausstattung der Wohnung gehören. Für Personen, die nicht ihren ständigen Wohnsitz in der DDR haben, gelten die Bestimmungen des Vermögensteuer-gesetzes (VStG) i. d. F. vom 18. September 1970 (GBl.-Sdr. Nr. 675) und des Erschaftsteuergesetzes (ErbStG) i. d. F. vom 18. September 1970 (GBl.-Sdr. Nr. 678) weiter. * Die VO über die Leitung, Planung und Finanzierung der Jugendklubs der FDJ JugendklubVO vom 10. September 1987 (GBl. I Nr. 24 S. 233) und die 1. DB zu dieser VO vom gleichen Tage (GBl. I Nr. 24 S. 236) regeln umfassend Aufgaben, Rechte und Pflichten der Jugendklubmitglieder, der Staatsorgane und der anderen Träger der Jugendklubs der FDJ (Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen sowie der Hoch- und Fachschulen). Die Formen der Teilnahme an der Leitung und Planung der Klubarbeit wurden für alle Jugendklubs der FDJ, unabhängig von ihrer Unterstellung, verbindlich geregelt. So vereinen die Klubräte die aktivsten Jugendklubmitglieder, die mit hoher Verantwortung ein inhaltsreiches Klubleben gestalten. Unterschiedlich wurde die Rechtsstellung der Jugendklubs der FDJ geregelt: Ehrenamtlich geleitete Jugendklubs der FDJ nehmen im Namen ihrer Träger am Rechtsverkehr teil; hauptamtlich geleitete Jugendklubs der FDJ können rechtlich selbständig oder rechtlich nicht selbständige Struktureinheiten von Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften oder Einrichtungen sein. Hauptamtlich geleitete Jugendklubs der FDJ, die örtlichen Räten unterstellt sind, sind juristische Person und Haushaltsorganisation. Für die ehrenamtlich geleiteten Klubs sind die für die finanzwirtschaffliehe Tätigkeit des Trägers geltenden Rechtsvorschriften, Beschlüsse oder anderen Festlegungen anzuwenden. Bei der Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zum Bezug von Industriewaren des Bevölkerungsbedarfs und zur Inanspruchnahme von Leistungen gelten diese Klubs nicht als gesellschaftliche Bedarfsträger. Sie können Gegenstände aus dem Bevölkerungsbedarf erwerben. Die hauptamtlich geleiteten Klubs, die örtlichen Räten unterstellt sind, gelten beim Bezug von Industriewaren des Bevölkerungsbedarfs und bei der Inanspruchnahme von Leistungen als gesellschaftliche Bedarfsträger. Das gilt jedoch nicht für den Kauf von Arbeitsmitteln mit einer normativen Nutzungsdauer von über 1 Jahr und einem Bruttowert bis 1 000 M. * Die AO über den Einsatz von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung von Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten vom 18. September 1987 (GBl. I Nr. 25 S. 243) regelt die Rechte und Pflichten von Betrieben und Bürgern, die Bienenvölker halten. Betriebe, die für' diesen Zweck geeignete Kulturen anbauen bzw. über andere lohnende Naturtrachten verfügen, sind ebenfalls vom Geltungsbereich dieser AO erfaßt. Betriebe, die Bienenvölker halten, und Imker haben das Recht, auf der Grundlage einer staatlichen Genehmigung ihre Bienenvölker an die in Frage kommenden Kulturen zu transportieren und sie dort einzusetzen. Die Genehmigung für den Einsatz von Bienenvölkern ist bei den Räten der Kreise Fachorganen für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft bei gleichzeitiger Vorlage eines vom zuständigen Kreistierarzt ausgestellten Veterinärzeugnisses zu beantragen. Die Anbaubetriebe sind verpflichtet, den Einsatz der Bienen auf vertraglicher Grundlage zu ermöglichen und dafür die entsprechenden finanziellen Mittel planmäßig bereitzu-stellen. Die AO enthält verwaltungsrechtliche und organisatorische Regelungen. So sind bei den Räten der Kreise und Bezirke Kommissionen zu bilden, denen die Aufgabe übertragen ist, die Bienenwanderung so zu lenken, daß eine maximale Nutzung der vorhandenen Trachtflächen gewährleistet wird. Sie enthält auch Regelungen über die Vergütung, die von den Anbaubetrieben an die Betriebe, die Bienenvölker halten, und an die Imker zu entrichten sind. Gegen Entscheidungen der o. g. Kommissionen zum Ablauf der Bienenwanderung können Betriebe, die Bienen halten, und Imker Beschwerde einlegen. Im Fall einer nicht genehmigten Bdenenwanderung bzw. bei Nichteinhaltung der zugewiesenen Einsatzpdätze können Ordnungsstrafmaßnahmen festgelegt werden. Ausgearbeitet von: JOACHIM LEHMANN, Dr. HANS-PETER BERGER, ROLF KACHELMAIER, KURT LIPPOLD und Dr. HANS TARNICK Zur Diskussion Ermittlung des Ausgleichsbetrags bei Gesundheitsschäden (§ 338 Abs. 3 ZGB) Prof. Dr. sc. INGO FRITSCHE, Prof. em. Dr. habil. MARTIN POSCH und Dr. UDO WEDEKIND, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Der allseitigen Entwicklung der Persönlichkeit im Sozialismus entspricht es, daß im gesellschaftlichen wie im individuellen Bewußtsein solche immateriellen Werte wie Gesundheit, Wohlbefinden, soziale Geborgenheit, Teilnahmemöglichkeit am gesellschaftlichen Leben und Kommunikation einen höheren Stellenwert gewinnen. Aus dieser Entwicklung ergeben sich auch Konsequenzen für das sozialistische Recht. Im Zivilrecht sind sie u. a. hinsichtlich der durch diesen Rechtszweig zu gewährleistenden Schutz- und Wiedergutmachungsfunktion zu beachten. Für die Regelung des Ausgleichsanspruchs bei Gesundheitsschäden nach § 338 Abs. 3 ZGB gilt das ganz unmittelbar: Es zeigt sich in einer veränderten Auffassung vom Charakter (insbesondere von der Schwere) jener Nachteile, die der Ausgleichsverpflichtung unterliegen*, wie auch in einer tendenziellen Erhöhung der Ausgleichsbeträge selbst.* 2 Wenn sich die Möglichkeiten schöpferischer und persön-lichkeitsfördemder Aktivität erweitern, so verändert sich in diesem Prozeß auch das gesellschaftliche und individuelle Bewußtsein gegenüber auftretenden immateriellen Nachteilen wie Freizeitverluste, Verluste an individuellen Reproduktionsmöglichkeiten oder Gesundheitsschäden. Die Folge davon ist eine erhöhte Sensibilität; immaterielle Nachteile werden heute viel stärker als echte Verluste, als Einbußen an Lebensqualität empfunden, wodurch die gesellschaftlichen Beziehungen erheblich beeinträchtigt werden können. Im Rahmen der dem Zivilrecht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Wiedergutmachung haben die Rechtsprechung und die außergerichtliche Entscheidungspraxis diesem Umstand .zunehmend Rechnung getragen. Das Präsidium des Obersten Gerichts hat in seinem Bericht an die 3. Plenartagung am 13. Mai 1987 darauf hingewiesen, daß die Instanz- L Vgl. die Forderungen von H. Schmidt/H. Fiebig („Gedanken zum Wesen und zur Bemessung des sogenannten Schmerzensgeldes“, NJ 1963, Heft 24, S. 789 ff. [791]) mit den Festlegungen in Ziff. 5.1. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369). 2 Zu konkreten Untersuchungen vgl. U. Wedekind, Funktion und Bemessungskriterien des Anspruchs auf Ausgleichszahlung bei Gesundheitsschäden gemäß § 338 Abs. 3 ZGB, Diss. A, Jena 1986, S. 44 f. -;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 72 (NJ DDR 1988, S. 72) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 72 (NJ DDR 1988, S. 72)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat auch dann eingeleitet werden, wenn die politisch und politisch-operativ relevanten Umstände mittels der Verdachtshinweisprüfung nicht in der für die Entscheidungsreife notwendigen Qualität erarbeitet werden konnten und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie auf den. vorgesehenen Fahrtrouten das befohlene Ziel des Transportes zu führen und während der Zeitdauer des Transportes umfassend zu sichern. Transporte Inhaftierter verlangen ein hohes Maß an politisch und tsohekistisoh klugem Handeln, flexiblem Reagieren und konsequentem Durchsetzen der Sicherheitsanforderungen verlangen. Die allseitig Sicherung der Inhaftierten hat dabei Vorrang und ist unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten. Ist diese nach verantwortungsvoller Prüfung der konkreten Lage und Bedingungen durch den verantwortlichen Vorführoffizier nicht gegeben, muß die Vorführung unterbleiben abgebrochen werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X