Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 70

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 70 (NJ DDR 1988, S. 70); 70 Neue Justiz 2/88 lichkeit und der Stärkung der Rechtssicherheit die Möglichkeit geschaffen, auch gegen in erster Instanz ergangene Entscheidungen der Senate des Obersten Gerichts in Strafsachen Rechtsmittel einzuliegen. Der Große Senat, der unter dem Vorsitz des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten mit vier i Oberrichtern oder Richtern des Obersten Gerichts besetzt ist, soll über die Rechtsmittel des Protests, der Berufung und der Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Straf-und Militärstrafsenate des Obersten Gerichts befinden. * Auf Vorschlag des 11. FDGB-Kongresses wurde mit der VO über die Erhöhung des Erholungsurlaubs für ältere Werktätige vom 1. Oktober 1987 (GBl. I Nr. 23 S. 231) ab 1988 ein altersabhängiger Zusatzurlaub eingeführt: Werktätige Frauen erhalten ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, und werktätige Männer, ab dem Jahr, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen, der zusätzlich zum bestehenden Urlaubsanspruch gewährt wird. Um eine unterschiedliche Praxis der Urlaubsgewährung beim Ausscheiden aus der Berufstätigkeit zu überwinden, wurde für alle Werktätigen einheitlich geregelt, daß beim Eintritt in das Rentenalter oder bei Weiterarbeit über diesen Zeitpunkt hinaus im letzten Jahr der Berufstätigkeit der volle Jahresurlaub zu gewähren ist. Kann der Erholungsurlaub bis zum Ausscheiden aus der Berufstätigkeit nicht in voller Höhe verwirklicht werden, besteht für die verbleibenden Tage Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs in Geld.3 4 * Mit der neuen VO über die Staatliche Bauaufsicht vom 1. Oktober 1987 (GBl. I Nr. 26 S. 249) und der 1. DB hierzu vom gleichen Tage (GBl. I Nr. 26 S. 256) soll die Wirksamkeit der Staatlichen Bauaufsicht bei der Kontrolle der Investitionsvorhaben in der Volkswirtschaft und der Bauwerke der Bevölkerung sowie bei der Durchsetzung der Staatsdisziplin erhöht werden. Im sachlichen Geltungsbereich wird klargestellt, daß die VO nicht nur die Aufgaben der Staatlichen Bauaufsicht, sondern auch die grundsätzliche Verantwortung der Bauauftraggeber, Rechtsträger, Eigentümer und Nutzer von Bauwerken bestimmt. Auch die Baubetriebe sind Adressat bestimmter Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Qualität ihrer Erzeugnisse und der Gewährleistung der Bausicherheit für die von ihnen zu errichtenden Bauwerke. Die Stellung der Staatlichen Bauaufsicht wird exakt bestimmt: Sie ist ein zentrales staatliches Kontrollorgan. Im Unterschied zu anderen Kontrollorganen, die in der Regel gleichzeitig ein einheitliches Staatsorgan bilden, erfüllt die Staatliche Bauaufsicht ihre Aufgaben durch ihre drei Hauptglieder : 1. die Staatliche Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen, - 2. die hauptamtlichen Beauftragten in ausgewähilten Bereichen der Volkswirtschaft (§ 19 Abs. 1 der 1. DB), 3. die Sonderbauaufsichten in den Ministerien für Nationale Verteidigung, für Staatssicherheit, des Innern, für Verkehrswesen, für Post- und Fernmeldewesen, für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und bei der SDAG Wismut. Die Staatliche Bauaufsicht hat mit ihren drei Hauptgliedern eine einheitliche staatliche Kontrolle zu gewähren. Die Verantwortung hierfür trägt der Minister für Bauwesen. Zur Wahrnehmung seiner Gesamtverantwortung und zur Sicherung einer einheitlichen staatlichen Kontrolle wird im Auftrag des Ministers für Bauwesen der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen tätig, dessen Befugnisse im einzelnen geregelt sind. Er ist dem Minister für Bauwesen unterstellt und ihm für die Erfüllung der Aufgaben der Staatlichen Bauaufsicht verantwortlich und rechen-schaftsDflichtig. Hinsichtlich der grundsätzlichen Aufgaben und der Kontrolle wurden die bewährten Regelungen der VO über die Staatliche Bauaufsicht vom 30. Juli 1981 (GBl. I Nr. 26 S. 313) übernommen. Präzisiert und erweitert wurden insbesondere die Bestimmungen über die Gewährleistung der Bausicherheit. Das betrifft sowohl die Aufgaben der Bauauftraggeber und der Nutzer als auch die der Staatlichen Bauaufsicht. Wer ein Bauwerk errichtet oder verändert, ist verpflichtet, Baugenehmigungen und Prüfbescheide einzuholen bzw. entgegenzunehmen. Bei Investitionen ist auch die gesamte Phase der Vorbereitung davon erfaßt. Neu ist die Festlegung, daß auch die Abweichung von der im Projekt vorgesehenen Nutzung der Kontrolle unterliegt. Eine veränderte Nutzung vorhandener Bausubstanz kann z. B. Auswirkungen auf die Standsicherheit oder den Brandschutz haben. Die Rechtsträger oder Eigentümer sind verpflichtet, regelmäßig den Bau- zustand der Bauwerke zu überprüfen, notwendige Maßnahmen durchzuführen und die Sicherheit, der Bauwerke ständig zu erhalten/1 Bei Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für volkswirtschaftliche Werte ist die Staatliche Bauaufsicht zu informieren. Diese Informationspflicht schließt die Pflicht der Rechtsträger oder Eigentümer zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren nicht aus. Die Aufgaben und Befugnisse der Staatlichen Bauaufsicht bei fehlender Bausicherheit der Bauwerke sind zweistufig in Abhängigkeit davon geregelt, ob eine Gefahr oder eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eintreten volkswirtschaftlich bedeutender Schäden vorliegt Bei Gefahr hat die Staatliche Bauaufsicht die Pflicht, den Verantwortlichen eine Auflage zu einer Maßnahme entsprechend § 7 Abs. 1 der VO zu erteilen (Einstellung der Bauarbeiten, Beseitigung der Gefahren oder Schäden, Einholen baufachlicher Stellungnahmen oder Gutachten, Verbot der vollen oder teil weisen Nutzung von Bauwerken). Bei unmittelbarer Gefahr ist die Staatliche Bauaufsicht berechtigt, neben den Verantwortlichen auch Baukombinate oder -betriebe mit der Ausführung von Sicherungsmaßnahmen zu beauflagen. § 7 Abs. 3 der VO verpflichtet den Rechtsträger oder Eigentümer und das Kombinat oder den Betrieb zum Abschluß eines Vertrags über die Sicherungsmaßnahmen. Ersatzweise kann der Auftrag durch die Staatliche Bauaufsicht ausgelöst werden (Ersatzvornahme). In diesem Fall kommt ein Vertrag zwischen der Staatlichen Bauaufsicht und dem Baukombinat oder -betrieb zustande. Der Rechtsträger oder Eigentümer ist gegenüber der Staatlichen Bauaufsicht zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Die Aufgaben der Staatlichen Bauaufsicht beim Abriß von Bauwerken entsprechen den bewährten Regelungen. Mit der VO wird nunmehr festgelegt, daß die gemäß den Rechtsvorschriften für bestimmte Gebäude erforderliche Abrißgenehmigung5 6, die sonst von den zuständigen Ministern zu erteilen ist, bei Gefahr des Einsturzes von Gebäuden und Ruinen durch die Staatliche Bauaufsicht erteilt wird. Mit der VO wird neben dem Prüfbescheid eine gesonderte Baugenehmigung eingeführt. Mit Prüfbescheiden dokumentiert die Staatliche Bauaufsicht das Ergebnis der Prüfung der Bauunterlagen (Aufgabenstellung, Dokumentation zur Grundentscheidung, Projekte) und der Bauausführung (Ausführungsunterlagen, Baudurchführung). Sind im Ergebnis der Prüfung Auflagen erforderlich, sind sie mit den Prüfbescheiden zu erteilen.3 Die Baugenehmigung gilt als unmittelbare Voraussetzung für die Bauausführung. Sie wird für ein Bauwerk nur einmal erteilt. Soweit ein Investitionsvorhaben mehrere Bauwerke umfaßt, ist für jedes Bauwerk eine Baugenehmigung erforderlich. Die Aufgaben der Staatlichen Bauaufsicht bei der Qualitätsentwicklung berücksichtigen ebenfalls die bewährten Regelungen der alten VO. Eine Reihe von Befugnissen wurde präzisiert. So ist jetzt z. B. geregelt, daß Vorschriften, die die Staatliche Bauaufsicht erläßt, gegenüber den Standards Vorrang haben und daß sie im GBl.-Sdr. ST zu veröffentlichen sind. Zur Durchsetzung von Ordnung und Disziplin enthält die VO alle erforderlichen Erziehungs- und Zwangsmittel. So hat die Staatliche Bauaufsicht wie bisher das Recht, Auflagen zu erteilen und zur Durchsetzung der Auflagen und bei Rechtsverletzungen Ordnungsstrafmaßnahmen und Zwangsgeld anzuwenden. In Auswertung der Erfahrungen bei den Bevölkerungsbauwerken wurde auch für die Bereiche der Volkswirt-" schaft die Möglichkeit eingeführt, bei widerrechtlicher Errichtung oder Veränderung von Bauwerken Baustopp auszusprechen, die Auflage zu erteilen? nachträglich eine Baugenehmigung zu beantragen, und, sofern das gesellschaftliche Interesse das erfordert, den Abriß zu verfügen. Damit werden die Möglichkeiten der Staatlichen Bauaufsicht, auf Abweichungen von Rechtsvorschriften und andere Verletzungen der Staatsdisziplin zu reagieren, wesentlich erweitert. * 3 Vgl. hierzu auch Fragen und Antworten, in diesem Heft, S. 79. 4 Vgl. hierzu die AO über die Wahrnehmung der Verantwortung der Rechtsträger und Eigentümer für die Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäuden und baulichen Anlagen vom 8. November 1985 (GBl. I Nr. 32 S. 363). 5 Vgl. hierzu die AO über den Abriß von Gebäuden und baulichen Anlagen - AbrißAO - vom 8. November 1984 (GBl. I Nr. 36 S. 438). 6 Für Bauwerke der Bevölkerung gelten Sonderregelungen, vgl. hierzu §§ 9, 15 der VO über die Staatliche Bauaufsicht i. V. m. § 7 der VO über die Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. I Nr. 36 S. 433) und I. Gill/H. Tamick, „Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung“, NJ 1985. Heft 6, S. 237.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der gesellschaftlichen Entwicklung und die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit verantwortlich ist. Das wird im Organisationsaufbau Staatssicherheit in Einheit mit dem Prinzip der Einzelleitung, dem.

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