Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 481

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 481 (NJ DDR 1987, S. 481); Neue Justiz 12/87 481 Bei Ausscheiden eines Vertragspartners aus einer Gemeinschaft, deren Einrichtungen und Anlagen ausschließlich oder teilweise Gesamteigentum (§ 42 ZGB) sind, ist zu beachten, daß dieses nur allen Vertragspartnern gemeinsam zusteht. Der Ausscheidende kann darüber nicht verfügen. Handelt es sich um Objekte, zu deren Errichtung der , Gemeinschaft Bodenflächen vertraglich überlassen wurden, findet in diesem Fall hinsichtlich eines Partners eine Übertragung der Mitbenutzungsbefugnisse an der Bodenfläche statt, die jedoch anders als bei der Veräußerung von Miteigentumsanteilen keiner staatlichen Genehmigung bedarf, weil damit keine Veräußerung des Eigentums an der Baulichkeit verbunden ist. Der Ausscheidende hat gemäß § 272 Abs. 2 ZGB Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Gesamteigentum. Grundlage für die Bemessung der Höhe dieses Anteils ist der Zeitwert der Gemeinschaftsanlage zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Der Anspruch besteht gegenüber den verbleibenden Vertragspartnern, auf die der Anteil übergeht. Er wird in der Regel dadurch realisiert, daß ein Nachfolger den an den Ausscheidenden zu zahlenden Betrag in die Gemeinschaft einbringt.29 Eine besondere Situation besteht dann, wenn für den Aus-sdieidenden kein neuer Vertragspartner hinzukommt und sich der „Anteil“ des Ausscheidenden für die übrigen Vertragspartner der Gemeinschaft nicht nutzen und anderweitig verwerten läßt.30 Für diesen Fall ist es zulässig, im Gemeinschaftsvertrag zu vereinbaren, daß dem Ausscheidenden sein Anteil nicht rückerstattet wird, da die anderen Vertragspartner durch das Ausscheiden keinerlei wirtschaftlichen Vorteil erlangen. Es kann ihnen nicht zugemutet werden, in diesen Fällen Zahlungen leisten zu müssen.31 32 Beendigung der Gemeinschaft von Bürgern Bei der Bildung einer Gemeinschaft von Bürgern wird oftmals keine Vereinbarung darüber getroffen, ob nach Fertigstellung der Objekte die Gemeinschaft aufgelöst werden oder weiterbestehen soll. Gemäß § 273 ZGB endet die Gemeinschaft, wenn der im Vertrag festgelegte Zweck erreicht ist, ,zum vereinbarten Zeitpunkt oder durch Aufhebung des Vertrags. Die zur gegenseitigen Hilfe bei der Errichtung von Eigenheimen gebildeten Gemeinschaften lösen sich in der Regel nach Fertigstellung der Eigenheime auf. Aber auch bei anderen Gemeinschaften, die keine Gemeinschaftseinrichtungen, sondern ausschließlich Baulichkeiten für die individuelle Nutzung geschaffen haben, die Eigentum der einzelnen Vertragspartner sind und deren Unterhaltung keiner gemeinschaftlichen Organisation und Tätigkeit bedarf (z. B. bei Einzelgaragen oder Bungalows, die an öffentliche Anlagen angeschlossen sind), könnte die Gemeinschaft durchaus nach Erreichung ihres Zwecks aufgelöst werden. Für das Weiterbestehen solcher Gemeinschaften gibt es kein gesellschaftliches Erfordernis. Soweit dies nicht von vornherein geschehen ist, setzt die Auflösung der Gemeinschaft allerdings voraus, daß der Rechtsträger oder Eigentümer der Bodenfläche mit den Vertragspartnern der Gemeinschaft Einzelnutzungsverträge abschließt. Klärung von Konflikten in der Tätigkeit von Gemeinschaften Mitunter bereitet es Gemeinschaften Schwierigkeiten, die vertraglichen Pflichten gegenüber einzelnen Vertragspartnern durchzusetzen. Nicht selten wird dann eine Unterstützung durch örtliche Staatsorgane gefordert. In erster Linie ist es Aufgabe der Gemeinschaften selbst, sich mit dem betreffenden Vertragspartner kritisch auseinanderzusetzen. Der in § 16 ZGB enthaltene Grundsatz, daß dem Verlangen nach Rechtsschutz eigene Bemühungen- der Beteiligten zur Beilegung des Konflikts vorausgehen sollen, gilt hier imeingeschränkt. Erst wenn das nicht gelingt, sollte die Hilfe staatlicher. Organe in Anspruch genommen werden. Entsprechend dem zivilrechtlichen Charakter der Gemeinschaften von Bürgern sind für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Gemeinschaften die Gerichte zuständig. Die Zulässigkeit des Gerichtswegs erstreckt sich dabei auf alle in der Tätigkeit der Gemeinschaften auftretenden Konflikte; sie bezieht sich sowohl auf die Durchsetzung der von einzelnen Vertragspartnern gegenüber der Gemeinschaft zu erfüllenden Pflichten (z. B. Erbringung der festgelegten finanziellen Mittel und Arbeitsleistungen) als auch auf die Wahrung der sich aus der Gemeinschaftszugehörig- Aus der Redaktion berichtet Arbeitsbesuche in der UdSSR und in der VR Polen Im Rahmen des Aufenthalts einer Arbeitsgruppe unter Leitung des Stellvertreters des Generalstaatsanwalts der DDR Georg Hertzberg in der UdSSR hatte die Redaktion in der Zeit vom 7. bis 12. September 1987 Gelegenheit zu Gesprächen in Moskau sowie in der Litauischen SSR. Gesprächspartner zu aktuellen Aufgaben der Staatsanwaltschaft bei der Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung sowie zu gesamtgesellschaftlichen Initiativen zur weiteren Festigung der Rechtsordnung waren u. a. der Generalstaatsanwalt der UdSSR, A. M. Rekunkow, der 2. Sekretär des Zentralkomitees der KPdSU Litauens, der Staatsanwalt der Litauischen SSR, L. A. Sabutis, sowie die Leiter der rechtschützenden Organe Klaipedas, über die in Klaipeda entwickelten wirksamen Formen der Kriminalitätsvorb’eugung wird in einen) gesonderten Beitrag berichtet. In der Redaktion der Partnerzeitschrift „Sozialistitscheskaja sa-konnost“ fand ein Erfahrungsaustausch statt. Mit dem Chefredakteur, N. N. Kondraschkow, wurden Vereinbarungen über gemeinsame Vorhaben für 1988 getroffen. Auf Einladung der Redaktion der juristischen Zeitschrift „Gazeta Prawnicza“ weilte ein Vertreter der „Neuen Justiz" vom 7. bis 12. September 1987 in Warschau, um Informationen über aktuelle rechtspolitische Fragen und entsprechende thematische Vorhaben beider Zeitschriften auszutauschen. Die Arbeitskontakte mit den Redaktionen der Zeitschriften „Nowe Prawo“, „Problemy Praworzqdnosci“ (Herausgeber: Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik Polen) und „Prawo i Zycie“ (Herausgeber: Polnischer Juristenverband) wurden in Gesprächen mit den Chefredakteuren bzw. Mitgliedern der Redaktionskollegien ausgebaut und gefestigt. Zu weiteren Unterredungen kam es im Obersten Verwaltungsgericht zu dessen Kompetenzen und zur Entscheidungspraxis und im Ministerium der Justiz zu aktuellen Fragen der Kriminalitätsentwicklung und Strafgesetzgebung. keit ergebenden Rechte (z. B. Überprüfung der Zulässigkeit einer Kündigung). Die im Verwaltungsweg erfolgte Registrierung des Gemeinschaftsvertrags schließt dessen gerichtliche Prüfung und Auslegung im Rahmen eines Rechtsstreits nicht aus. Auch Beschlüsse der Leitungsorgane von Gemeinschaften sind im Gerichtsweg überprüfbar. Eine Gemeinschaft von Bürgern besitzt im gerichtlichen Verfahren keine eigene Partei- und Prozeßfähigkeit. Daraus ergeben sich eine Reihe von Besonderheiten: Geht es um die Klärung von Rechtsverhältnissen innerhalb einer Gemeinschaft (z. B. Klärung der Wirksamkeit der Kündigung eines Vertragspartners), so können nur alle Vertragspartner als Kläger bzw. Verklagte auftreten.32 Das bedeutet jedoch nicht, daß alle Vertragspartner am gerichtlichen Verfahren selbst teilnehmen müßten. Die Gemeinschaft kann sich vor Gericht durch einen Bevollmächtigten in der Regel durch den Vertragspartner, der im Gemeinschaftsvertrag festgelegt ist vertreten lassen. Dem muß aber eine gemeinschaftliche Willensbildung vorausgegangen sein. Es ist nicht erforderlich, im Klagerubrum alle Vertragspartner aufzuführen, sondern es genügt, wenn der Klage eine Liste der der Gemeinschaft angehörenden Vertragspartner beigefügt wird, aus der die durch § 12 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. Abs. 2 Ziff. 1 ZPO geforderten Angaben zur Person der Prozeßparteien hervorgehen. Zur gerichtlichen Durchsetzung der im Außenverhältnis durch die Gemeinschaft gegenüber Dritten zu erfüllenden Verpflichtungen ist es dagegen nicht erforderlich, die Forderung gegenüber allen Vertragspartnern geltend zu machen. Aus der Stellung der Vertragspartner als Gesamtschuldner (§ 270 Abs. 1 Satz 1 ZGB) ergibt sich, daß der Gläubiger seine Forderung gegenüber einem Vertragspartner bis zur vollen Höhe geltend machen kann (§ 434 ZGB). Analoges gilt für die Durchsetzung von Forderungen, die der Gemeinschaft gegenüber Dritten zustehen. In bezug auf derartige Forderungen sind die Vertragspartner Gesamtgläubiger. 29 Oft Ist in Gemeinschaftsverträgen festgelegt, daß der Anteil unmittelbar durch den Nachfolger an den Ausscheidenden zu zahlen ist. 30 Das ist z. B. bei Gemeinschaftsantennenanlagen der Fall, wenn bei Wohnungswechsel eines Vertragspartners der nachfolgende Mieter den Antennenanschluß nicht übernehmen will. 31 So BG Suhl, Beschluß vom 1. Juli 1986 BZB 23/86 - (unveröffentlicht). 32 Vgl. BG Rostock, a. a. ö.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 481 (NJ DDR 1987, S. 481) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 481 (NJ DDR 1987, S. 481)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes und die rechtlichen Grundlagen ihrer Bekämpfung. Was erwartet Staatssicherheit von ihnen und welche Aufgaben obliegen einem hauptamtlichen . Wie müssen sich die verhalten, um die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit den sowie des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit der Wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung der ist insbesondere die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet und ist auch in allen anderen Bezirksverwaltungen Verwaltungen konsequent durchzusetzen. In diesem Zusammenhang einige weitere Bemerkungen zur Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen und Institutionen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung zu stehen, so muß durch die zuständige operative Diensteinheit eine durchgängige operative Kontrolle gewährleistet werden. In bestimmten Fällen kann bedeutsam, sein, den straftatverdächtigen nach der Befragung unter operativer Kontrolle zu halten, die Parteiund Staatsführung umfassend und objektiv zu informieren und geeignete Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit einzuleiten. Nunmehr soll verdeutlicht werden, welche konkreten Aufgabenstellungen sich daraus für die Gestaltung der Arbeit mit den konkret auf den jeweiligen Verantwortungsbereich bezogen - ergeben und herauszuarbeiten, welche Veränderungen herbeigeführt werden müssen.

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