Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 372

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 372 (NJ DDR 1987, S. 372); ■Neue Justiz 9/87 1 ) i l i, e :r i- !0 f- ei 2s zeige sich, daß das ZGB keine spezielle Regelung eines sog. Erfüllungsortes enthalte und daß in § 72 ZGB nur der Leistungsort geregelt sei. Für Zahlungsverpflichtungen gelte § 75 ZGB. Der Leistungsort müsse aber nicht in allen Fällen mit demjenigen Ort identisch sein, an dem die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung eintritt. Demzufolge enthalte auch §75 ZGB für die Zahlungsverpflichtungen keine Sonderregelung im Hinblick auf den Leistungsort, und § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO stelle eine Ausnahmeregelung dar, die keine Umkehrung der grundsätzlichen Zuständigkeitsregelung zur Folge haben könne. Dagegen vertritt G. Krüger in NJ 1979, Heft 11, S. 509 die Auffassung, daß § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO keine Ausnahmeregel sei. Für die Bestimmung des nach § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zuständigen Kreisgerichts sei es unerheblich, wo der Schuldner einer Verpflichtung seine Leistungshandlung vorzunehmen pflegt; ausschlaggebend sei vielmehr allein der Ort, an dem die Erfüllung der Verpflichtung eintritt. §72 Abs. 1 Satz 1 ZGB enthalte ebenfalls keine G-rundsatzregel, die durch die (Ausnahme-) Regel des § 75 ZGB ergänzt wird, sondern er bestimme den Leistungsort (und damit auch den Erfüllungsort) für Leistungen, die nicht in einer Geldzahlung bestehen. Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gelte dagegen ausschließlich § 75 ZGB. Es bestehe daher keine Veranlassung, von der bisherigen Auffassung zur Zuständigkeitsregelung in Zivilrechtssachen abzuweichen. Der Standpunkt von Krüger stimmt im wesentlichen mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichts überein. In seiner Entscheidung vom 8. März 1983 2 OZK 4/83 (NJ 1983, Heft 5, S. 215) hebt das Oberste Gericht insbesondere Bezug nehmend auf sein Urteil vom 28. August 1979 2 OZK 26/79 (NJ 1979, Heft 11, S. 516) den Grundsatz hervor, daß im Ergebnis der Prüfung des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO bei der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen (hier: Zahlungsverpflichtungen wegen Ersatzes außervertraglich verursachter Schäden) auch dasjenige Kreisgericht zuständig ist, in dessen Bereich der Kläger seinen Wohnsitz hat. Obgleich wir grundsätzlich der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung zustimmen, daß Zweckmäßigkeitserwägungen nicht dazu führen dürfen, gesetzliche Zuständigkeitsregelungen für unanwendbar zu erklären, halten wir es dennoch für erforderlich, noch einmal auf die u. E. der Regelung des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zugrunde liegenden, eingangs angedeuteten rechtspolitischen Prämissen einzugehen. Aus diesen Erwägungen und aus dem Bezug zur materiell-rechtlichen Regelung des Leistungsortes im ZGB ergeben sich u. E. Schlußfolgerungen, die für die von Kellner (a. a. O.) vertretene Auffassung zu § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO sprechen.1 Die Regelung des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, daß für Zivilrechtssachen auch das Kreisgericht zuständig ist, in dessen Bereich die Verpflichtung zu erfüllen ist, enthält ebenso wie andere Regelungen des Zivilprozeßrechts keine nähere Bestimmung des Ortes. Zutreffend stellt Kellner fest, daß folglich auf die Regelung des materiellen Zivilrechts zurückgegriffen werden muß. Im materiellen Zivilrecht ist jedoch der Erfüllungsort ebenfalls nicht bestimmt. Geregelt ist in § 72 ZGB der Leistungsort als der Ort, an dem der Schuldner die Leistung zu erbringen hat. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ZGB ist die Leistung grundsätzlich am Sitz des Schuldners zu erbringen, soweit sich aus dem Vertrag und dem Zweck der Leistung kein anderer Leistungsort ergibt. Hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen verweist § 72 Abs. 1 Satz 2 ZGB auf § 75 ZGB. Durch diese Verweisung wird den Besonderheiten des Leistungsvorganges bei der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen Rechnung getragen, insbesondere der Tatsache, daß angesichts der unterschiedlichen Möglichkeiten und Modalitäten bei der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung der Leistungsort nicht in jedem Fall mit dem Ort identisch sein muß, an dem die Erfüllung der Verpflichtung, also der Leistungserfolg, eintritt. Damit enthält § 75 ZGB jedoch keine Sonderregelung über den Leistungsort. Der Leistungsort bei Geldzahlungen ergibt sich vielmehr aus der Zahlungsart, die der Schuldner zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung wählt. Bei der Barzahlung ist der Leistungsort der Wohnsitz oder Sitz des Gläubigers, da die Barzahlung eine Bringschuld ist. Entscheidet sich der Schuldner für eine Überweisung von Konto zu Konto oder für die Zahlung mittels Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut oder bei der Post, dann ist der Leistungsort nicht der Wohnsitz oder Sitz des Gläubigers, sondern der Sitz des Kredit- bzw. Einzahlungsinstituts. Das resultiert daraus, daß diese Zahlungsart als sog. Schickschuld ausgestaltet ist, deren Besonderheit darin besteht, daß der Leistungsort (Ort der Leistungshandlung) und der Ort, an dem die Erfüllung der Leistungshandlung eintritt (beispielsweise in Form der Gutschrift), auseinanderfallen. Diese unterschiedlichen Möglichkeiten der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung werden dem Schuldner durch das Gesetz eingeräumt und von § 75 Abs. 1 ZGB erfaßt. Damit ist jedoch in § 75 Abs. 1 ZGB keine abweichende Regelung über den Leistungsort geschaffen worden. Dieser ergibt sich vielmehr aus der vom Schuldner gewählten Zahlungsart. Somit enthält § 72 Abs. 1 Satz 1 ZGB auch für Zahlungsverpflichtungen die grundsätzliche Regelung über den Leistungsort. Inhalt und Anliegen des § 75, ZGB ist es hingegen,, bestimmten Besonderheiten, die sich aus dem LeistungsVorgang bei der Begleichung einer Geldschuld ergeben, sowie den an die Vornahme der Leistungshandlung geknüpften Rechtsfolgen Rechnung zu tragen. Deshalb legt § 75 Abs. 2 ZGB fest, welcher Tag in Abhängigkeit von der Zahlungsart als Zeitpunkt der Zahlung gilt. Durch § 75 Abs. 3 ZGB werden die Besonderheiten des Leistungsvorgangs bei der Erfüllung einer Geldschuld inspweit berücksichtigt, als der Zeitpunkt bestimmt wird, an dem die Erfüllung der Verpflichtung (i. S. des Leistungserfolgs) eintritt und somit die Zahlungsverpflichtung erlischt. Diese Bestimmung regelt die Gefahrtragung, d. h. die Frage, ob der Schuldner mit der Überweisung bzw. Bareinzahlung des Geldes bei einem Kreditinstitut oder bei der Post mit schuldbefreiender Wirkung geleistet hat. Nach § 75 Abs. 3 ZGB ist das aber erst dann der Fall, wenn die Gutschrift erfolgt oder das Geld beim Gläubiger eingeht, also der Leistungserfolg eintritt. Denoch hat der Schuldner z. B. mit der Überweisung von Konto zu Konto seine Zahlungsverpflichtung i. S. des Erbringens der Leistungshandlung (und damit die vom Gesetz an ihn gestellten Anforderungen) erfüllt.1 2 Aus diesem Grund hat das Gesetz auch den Eintritt weiterer Rechtsfolgen an diesen Zeitpunkt geknüpft, so z. B. den Übergang des Eigentums beim Kauf. Gewisser- 1 So auch Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 110. 2 Vgl. H. Kellner, „Zur örtlichen Zuständigkeit in ZivilredhtssaChen“, NJ 1979, Heft 7, S. 320.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

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