Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 334

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 334 (NJ DDR 1987, S. 334); 334 Neue Justiz 8/87 Berichte FDJ-Studentenkonferenz zur Leitung des Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt Im Rahmen der FDJ-Studententage der Friedrich-Schiller-Universität Jena fand am 9. April 1987 eine Studentenkonferenz der Sektion Staats- und Rechtswissenschaft zum Thema „Die Leitung des Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt“ statt. Studenten stellten Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Arbeit vor, die innerhalb eines Spezialseminars (3. Studienjahr) und von Diplomanden (4. Studienjahr) im Bereich Kriminalwissenschaften gewonnen wurden. An der Diskussion beteiligten sich Vertreter aus Dienststellen der Staatsanwaltschaft unserer Republik. Hauptsächlich diskutiert wurde zum Zusammenhang von Gesetzlichkeitsaufsicht und strafprozessualer Tätigkeit des Staatsanwalts sowie über Ziel, Inhalt und Gegenstand dieser Tätigkeit. Unter Beachtung des sozialen Inhalts der Leitung des Ermittlungsverfahrens in der gegenwärtigen gesellschaftlichen Entwicklungsphase (vgl. G. Kräupl/L. Reuter in NJ 1987, Heft 1, S. 23 ff.) kommt es auf die umfassende leitungsmäßige Durchdringung seiner Prozesse und entsprechende Einflußnahme auf die qualifizierte Erfüllung der mit dem Ermittlungsverfahren verbundenen Aufgaben des Staatsanwalts an. (Diese Aufgaben haben R. Müller/H.-P. Hofmann in NJ 1986, Heft 4, S. 148 ff., ausführlich erläutert.) In den Referaten und in der Diskussion wurden Aspekte behandelt, denen der Staatsanwalt besondere Aufmerksamkeit zuwenden sollte: 1. Leitung des Ermittlungsverfahrens ist dem Wesen nach Aufsicht über die Gesetzlichkeit. Die Leitungserfordernisse werden von der konkreten Straftat und ihren Besonderheiten maßgeblich beeinflußt. Sie tatbezogen zu differenzieren impliziert gleichzeitig die Forderung nach Gewährleistung einer qualifizierten Ermittlungsarbeit durch das Untersuchungsorgan. 2. Hohe Qualität der Arbeitsergebnisse ist Bestandteil der Intensivierung des Ermittlungsverfahrens. Im Mittelpunkt staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit steht dabei, eine schnelle Aufklärung der Straftaten bei strikter Einhaltung der Gesetzlichkeit, Feststellung der Wahrheit und guter Qualität der Ermittlungen zu gewährleisten. Voraussetzung dafür ist, entsprechend den Zielen des Ermittlungsverfahrens konzeptionell nur die notwendigen Aufgaben und Maßnahmen, die rationelle Organisation ihrer Verwirklichung zum richtigen Zeitpunkt sowie auf dem zweckmäßigsten und strafprozessual zulässigen Weg abzuleiten. Bestimmung des notwendigen Umfangs der Ermittlungen und der daraus resultierenden Summe notwendiger Ermittlungshandlungen heißt, deren prozessual günstigste Bewältigung im Vorfeld zu prüfen, zu planen und entsprechend umzusetzen, ohne operative Entscheidungserfordernisse dabei außer acht zu lassen. Es handelt sich hierbei um eine durchgängige von der Anzeigenaufnahme bis zum Abschluß des Ermittlungsverfahrens , von hohen Maßstäben bestimmte Arbeitsweise, die in erster Linie auf die Durchsetzung einer eigenverantwortlichen Arbeit des Untersuchungsorgans gerichtet sein muß. 3. Die Leitung des Ermittlungsverfahrens wie das Ermittlungsverfahren überhaupt wird wesentlich durch die Gewährleistung der Verfahrensgarantien für die Beteiligten mitgeprägt; darin eingeschlossen ist die Förderung der Eigenaktivität des Beschuldigten, des Geschädigten und anderer Beteiligter zur konsequenten Wahrnahme ihrer Rechte. Die Einhaltung der prozessualen Garantien steht in einem sehr engen Zusammenhang mit dem Qualitätsniveau des Ermittlungsverfahrens. 4. Untrennbar damit verbunden ist die Verantwortung des Staatsanwalts für eine optimale Nutzung der gesellschaftlichen Mitwirkungsmöglichkeiten. Es ist eine immer wieder bestätigte Erkenntnis, daß in dem Maße, wie die Arbeitskollektive als Vermittler des Verhältnisses Individuum-Gesellschaft unter den Bedingungen der intensiv erweiterten Reproduktion im gesamtgesellschaftlichen Rahmen sozialistische Kollektivität ausprägen, kritisch-konstruktive Denk-und Verhaltensweisen und Verantwortungsbewußtsein die Kollektivbeziehungen bestimmen, sich auch antikriminogene Potenzen verstärken und die Kollektive zunehmend notwendige Reintegrationsprozesse von Straftätern fördern. ULF LEVERMANN und NORBERT LEMBECK, Studenten an der Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 86, 85 AGB. Die Regelung zur vorübergehenden /Übertragung einer anderen Arbeit gemäß § 86 AGB enthält im Unterschied zur Regelung in § 85 AGB keine zeitliche Begrenzung. Die zulässige Dauer der Übertragung der anderen Arbeit ergibt sich hier deshalb aus den konkreten Umständen, z. B. aus dem Zeitraum, der erforderlich ist, um ärztlich zu klären, ob es im Interesse der Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes noch möglich ist, den Werktätigen mit der vereinbarten Arbeitsaufgabe weiter zu beschäftigen. Der Werktätige darf die ihm zeitweilig gemäß § 86 AGB übertragene andere Arbeit nicht mit der Begründung ablehnen, die Frist in § 85 AGB sei abgelaufen. OG, Urteil vom 6. März 1987 - OAK 12/87. Der Kläger ist beim Verklagten als Betriebshandwerker beschäftigt. Am 5. Februar 1986 legte er zwei ärztliche Bescheinigungen vor, in denen es heißt: „Aus gesundheitlichen Gründen und zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit darf der Patient (d. h. der Kläger) keinen sehr schweren körperlichen Arbeiten ausgesetzt werden. Insbesondere müssen Heben und Bewegen schwerer Lasten unterbleiben.“ Da die vereinbarte Arbeitsaufgabe des Klägers aber schwere körperliche Arbeiten beinhaltete, legte der Verklagte fest, daß der Betriebsarzt und die Arbeitshygieneinspektion sofort zu prüfen haben, inwieweit der Kläger weiterhin mit der vereinbarten Arbeitsaufgabe beschäftigt werden kann. Bis zur Klärung dieser Frage, die am 10. Februar 1986 in die Wege geleitet wurde, sollte dem Kläger eine leichte Arbeit bei Zahlung des Durchschnittslohns übertragen werden. Demgemäß arbeitete der Kläger vom 5. Februar bis 12. März 1986 als Droussierer. An den darauffolgenden vier Tagen erschien er jeweils zu Arbeitsbeginn im Betrieb, weigerte sich aber unter Hinweis auf die in § 85 AGB geregelte zeitliche Begrenzung der Möglichkeit der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit, weiter als Droussierer zu arbeiten, und verließ, als ihm die vereinbarte Tätigkeit wegen der noch ausstehenden Klärung nicht übertragen wurde, den Betrieb. Am 19. März 1986 nahm er unter Protest die zeitweilig zugewiesene Arbeit wieder auf. In einem Disziplinarverfahren wurde dem Kläger wegen des unbegründeten Fernbleibens ein strenger Verweis ausgesprochen. Für die vier Tage wurde auch kein Lohn gezahlt. Hierauf wandte sich der Kläger an das Kreisgericht und beantragte, den strengen Verweis aufzuheben und den Verklagten zur Zahlung des Durchschnittslohns für die vier Tage zu verurteilen. Das Kreisgericht hob den strengen Verweis auf und wies im übrigen die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts auf, soweit die Klage abgewiesen wurde. Der Verklagte wurde verurteilt, an den Kläger Schadenersatz zu zahlen. Gegen beide Urteile richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt durch Nichtanwendung von § 86 AGB sowie durch fehlerhafte Anwendung von § 270 AGB das Gesetz. Das Urteil des Kreisgerichts verletzt das Gesetz gleichfalls durch Nichtanwendung von § 86 AGB sowie durch fehlerhafte Anwendung der Regelungen über die disziolinarische Verantwortlichkeit Werktätiger (§§ 252 ff. AGB).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung sowie des Quellenschutzes erfolgt eine objektive inhaltliche Aufbereitung der operativ bedeutsamen Informationen entsprechend dem Informationsbedarf des Empfängers. Die leitergerechte Aufbereitung operativ bedeutsamer Informationen erfordert in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der DDR. Eine Trennung in seine Begriffsteile öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit, wie sie im bürgerlichen Recht erfolgt, ist nicht zulässig.

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