Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 335 (NJ DDR 1987, S. 335); Neue Justiz 8/87 335 Die Instanzgerichte haben den Sachverhalt ausreichend geklärt. Danach steht fest, daß die dem Kläger ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen bis zu der Aussprache am 5. Februar 1986 nur dem Produktionsstättenleiter, nicht aber den zuständigen übergeordneten Leitern im verklagten Betrieb bekannt waren und daß der Kläger oft schwere körperliche Arbeit verrichtet hat. Angesichts bisheriger betrieblicher Versäumnisse ging es dem Werkleiter darum, nunmehr Klarheit zu schaffen, ob der Kläger überhaupt mit der vereinbarten Arbeitsaufgabe weiterhin beschäftigt werden durfte. Bis dahin sollte er mit einer leichteren Arbeit bei Zahlung des Durchschnittslohns beschäftigt werden. So ist das dem Kläger auch erläutert worden. Das Kreis- und das Bezirksgericht irrten, als sie davon ausgingen, die Voraussetzungen für die Übertragung einer anderen Arbeit über vier Wochen hinaus hätten nicht Vorgelegen. Die Bescheinigungen brachten zwar kein Verbot zum Ausdruck, den Kläger weiterhin mit der vereinbarten Arbeitsaufgabe insgesamt zu beschäftigen, so daß die in § 209 Abs. 1 AGB vorgesehene Regelung nicht in Betracht kam. Aber bei Bestandteilen der Arbeitsaufgabe wie dem Heben und Bewegen schwerer Lasten mußte sich der Verklagte vergewissern, ob die bisherige betriebliche Verfahrensweise zu ändern war, zumal der Kläger unstreitig mit dem Heben und Bewegen schwerer Lasten zu tun hatte. Wenn sich der Verklagte in dieser Situation bis zur Klärung durch den Betriebsarzt und die Arbeitshygieneinspektion entschloß, dem Kläger nicht nur Teile der vereinbarten Arbeitsaufgabe, sondern die Arbeitsaufgabe als Betriebshandwerker insgesamt nicht mehr zu übertragen, so wird diese Entscheidung von der Regelung in § 86 AGB gestützt, wonach der Betrieb berechtigt ist, einen Werktätigen anderweitig einzusetzen, wenn in seiner Person liegende Gründe es erfordern, im Interesse der Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes so zu handeln. Eine zeitliche Begrenzung sieht diese Regelung nicht vor. Der Kläger hatte also nach Ablauf von vier Wochen seit der Übertragung der anderen Arbeit, da die angestrebte Klärung noch nicht erfolgt war, keinen Rechtsgrund, die vorübergehend übertragene andere Arbeit zu verweigern. Indem das Bezirks- und das Kreisgericht die Regelung in § 86 AGB unberücksichtigt ließen und fälschlich von der zeitlichen Begrenzung in § 85 Abs. 1 AGB ausgingen, kamen bezüglich der disziplinarischen Verantwortlichkeit des Klägers das Kreisgericht und hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs für den Verdienstausfall des Klägers das Bezirksgericht zu rechtlich unzutreffenden Ergebnissen. Auf den Kassationsantrag war daher das Urteil des Bezirksgerichts wegen Gesetzesverletzung aufzuheben. Der Senat konnte angesichts des im Instanzverfahren geklärten Sachverhalts in eigener Entscheidung die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts als unbegründet abweisen. Weiter war das Urteil des Kreisgerichts wegen Gesetzesverletzung aufzuheben. Gleichfalls in eigener Entscheidung war die Klage als unbegründet abzuweisen. Der Betrieb hat also zutreffend eine Maßnahme der disziplinarischen Verantwortlichkeit ausgesprochen und im Einklang mit dem Gesetz dem Kläger die Arbeitstage nicht bezahlt, an denen er unbegründet keine Arbeit geleistet hat. Familienrecht * 1 § 40 FGB. 1. Die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 40 FGB setzt voraus, daß ein Ehegatte durch Geld- oder Arbeitsleistungen oder auf sonstige Weise wesentlich dazu beigetragen hat, das Alleineigentum des anderen Ehegatten (hier: Gewerbebetrieb) zu erhalten oder zu vergrößern. 2. Zur Feststellung der Höhe des Ausgleichsanspruchs sind in die Ermittlung des Wertes des Alleineigentums eines Ehegatten die Aktivwerte (z. B. in Form von Grund- und Arbeitsmitteln sowie sonstigen Inventar-, Konten- und Kassenbeständen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, unfertigen Erzeugnissen) und die Passiva in Form von Verbindlichkeiten (z. B. Kredite und Steuernachzahlungen) sowie nicht mehr bestehende Forderungen auf Grund rechtskräftiger klageabweisender Gerichtsentscheidungen einzubeziehen. OG, Urteil vom 8. Januar 1987 - OFK 38/86. Die kinderlose Ehe der Prozeßparteien wurde 1982 geschieden. Die Klägerin war während der Ehe in ihrem Beruf als Fachzahntechnikerin tätig. Der Verklagte ist seit 1977 Inhaber eines Gewerbebetriebes. Im Verfahren wegen Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums war auch der von der Klägerin geltend gemachte Ausgleichsanspruch umstritten. Die Klägerin hat dazu dargelegt: Der Verklagte habe den Gewerbebetrieb mit gemeinschaftlichen Mitteln gegründet. Sie habe von ihm kein Geld für den gemeinsamen Haushalt erhalten, sondern ihrerseits einen Teil ihres Einkommens zur Verfügung gestellt. Auch habe sie für den Betrieb Arbeiten geleistet. Der Verklagte hat beantragt, den Antrag der Klägerin auf einen Ausgleich abzuweisen und das Vorbringen der Klägerin weitgehend bestritten. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, einen Ausgleichsbetrag von 48 000 M zu zahlen. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht den Verklagten u. a. zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 25 000 M nebst 3,25 Prozent Zinsen seit Rechtskraft der Entscheidung verurteilt und seine Berufung im übrigen abgewiesen. Unter Beachtung der Arbeits- und Geldleistungen der Klägerin, der Lebensverhältnisse der Prozeßparteien und des Wertes des Betriebes in Höhe von 55 000 M sei ein Ausgleichsbetrag von 25 000 M gerechtfertigt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt hinsichtlich der Entscheidung zum Ausgleichsanspruch § 40 FGB, §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO. Nach § 40 FGB setzt die Zubilligung eines Ausgleichs voraus, daß ein Ehegatte durch Geld, Arbeits- oder andere Leistungen wesentlich dazu beigetragen hat, das Alleineigentum des anderen zu mehren oder zu erhalten. Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß diese Voraussetzungen gegeben seien, beruht auf einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt. Zunächst ist davon auszugehen, daß der Verklagte als Inhaber des Gewerbes Alleineigentümer des Betriebes ist (vgl. dazu Familienrecht, Kommentar, 5. Aufl., Berlin 1982, Anm. 2.6. zu § 13 Abs. 2 [S. 48]; Ziff. 1.4. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 [GBl. I Nr. 32 S. 309]). Er hat das Gewerbe mit unterschiedlicher Zahl an Beschäftigten allein ausgeübt. Die Klägerin übte ihren eigenen Beruf in einem Arbeitsrechtsverhältnis aus. Deshalb hätte das Bezirksgericht umfassend zu prüfen gehabt, durch welche Geld- oder Arbeitsleistungen oder auf welche sonstige Weise und in welchem Umfang die Klägerin dazu beigetragen hat, das Alleineigentum des Verklagten zu erhalten oder zu vergrößern (vgl. OG, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 3 OFK 32/80 - [NJ 1981, Heft 10, S. 473] und die weiteren dort angeführten Urteile). Aus den bisherigen Feststellungen läßt sich die Berechtigung für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von 25 000 M noch nicht ableiten. (Es folgen Ausführungen zu der bisher unzureichenden Sachaufklärung, zum Einsatz gemeinschaftlicher Geldmittel für den Betrieb des Verklagten und zu den Arbeitsleistungen der Klägerin für den Betrieb.) Falls das Bezirksgericht auf Grund seiner weiteren Sachaufklärung zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß der Beitrag der Klägerin zur Vergrößerung bzw. zum Erhalt des Eigentums des Verklagten wesentlich war und ihr deshalb ein Anteil an seinem Alleineigentum zusteht, hat es zur Feststellung der Höhe des Ausgleichsanspruchs den Wert des Alleineigentums des Verklagten zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung zu ermitteln. Dazu gehören nicht nur die Aktivwerte beispielsweise in Form von Grund- und Arbeitsmitteln sowie die sonstigen Inventar-, Konten- und Kassenbestände, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie unfertigen Erzeugnissen, wovon das Bezirksgericht bisher ausge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und durch - die jeweilige Persönlichkeit und ihre konkreten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die erfolgt vor allem im Prozeß der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

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