Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 247 (NJ DDR 1986, S. 247); Neue Justiz 6/86 247 trennbaren Bestandteil der Volksaussprache in Vorbereitung des XI. Parteitages der SED. Ein Orchester der freiwilligen Feuerwehr gab mit einem Konzert der Veranstaltung eine würdige Umrahmung. Ab 1986 sollen im Bezirk Wettstreite aller Klangkörper der freiwilligen Feuerwehren stattfinden. Die Konferenz wurde für alle Teilnehmer zu einem persönlichen Erlebnis und löste inzwischen neue Aktivitäten aus. In verschiedenen Kreisen des Bezirks wurde bereits damit begonnen, noch im Jahre 1986 ähnliche Konferenzen mit gesellschaftlichen Kräften des Kreises zu veranstalten. Die Bezirkskonferenz hat ihr Ziel erreicht, die besten Erfahrungen auszutauschen, Reserven aufzudecken und neue Impulse auszulösen für ein abgestimmtes Vorgehen von Volksvertretungen und Räten zur umfassenden Einbeziehung der Bürger bei der weiteren Durchsetzung von Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit. MANFRED SELINGER, Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates des Bezirks Potsdam Übernahme und Ausgestaltung von Bürgschaften im Strafverfahren Die differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren ist ein unverzichtbares Element sozialistischer Rechtsverwirklichung bei der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens. Der Erfolg des Erziehungsund Bewährungsprozesses des Verurteilten ist neben seinen eigenen Anstrengungen in erster Linie von der zielstrebigen Einflußnahme der betrieblichen Leiter und der Kollektive abhängig. Das zeigt, wie bedeutsam die Aufgabe der Gerichte ist, diese gesellschaftliche Kraft zu nutzen. Eine der Hauptformen, in denen Bürger die sozialistische Strafrechtspflege mitgestalten, ist die Bürgschaft gemäß § 31 StGB und § 57 StPO. Die Bürgschaft hat sich bei der Erziehung von Verürteilten gut bewährt. So wurden 1985 in rund 27 Prozent aller Strafverfahren, in denen eine Verurteilung ohne Freiheitsentzug ausgesprochen wurde, Bürgschaften über die Verurteilten übernommen. Dennoch nutzen die Gerichte diese Mitwirkungsform noch nicht in allen notwendigen Fällen; sie wird noch nicht genügend zur Kontrolle der Erfüllung von Bewährungspflichten eingesetzt. Mit der Bereitschaft zur Übernahme einer Bürgschaft nehmen die Kollektive oder einzelne Bürger Einfluß auf die Entscheidung des Gerichts bei der Strafzumessung (z. B. Vorschlag auf Anwendung einer Strafe ohne Freiheitsentzug) und auf die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (z. B. Vorschlag der Gewährung der Strafaussetzung auf Bewährung). Sie wirken in diesem Zeitraum der Bewährung aktiv an der Erziehung des Verurteilten zu einem gesellschaftsgemäßen Verhalten mit. Die Förderung der Bereitschaft von Arbeitskollektiven zur Übernahme einer Bürgschaft ist nach wie vor ein wichtiges Anliegen. Bei entsprechender Ausgestaltung der Bürgschaft können sich die bei einer Verurteilung auf Bewährung möglichen Verpflichtungen (z. B. Berichterstattung oder Verwendung des Arbeitseinkommens) erübrigen.1 Übernahme von Bürgschaften Bürgschaften sind freiwillige Verpflichtungen von Kollektiven der Werktätigen oder von einzelnen Bürgern. Die Strafrechtspflegeorgane initiieren die Übernahme einer Bürgschaft dann, wenn abzusehen ist, daß unter Beachtung der Schwere der Straftat und der Person des Täters eine Strafe ohne Freiheitsentzug ausgesprochen oder eine Strafaussetzung auf Bewährung gewährt werden kann. Auf die Möglichkeit der Übernahme einer Bürgschaft mit dem Ziel des Ausspruchs einer Strafe ohne Freiheitsentzug ist das Arbeitskollektiv des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren bereits im Zusammenhang mit seiner Beratung gemäß § 102 Abs. 3 StPO hinzuweisen. Die Unterstützung eines Kollektivs bei der Übernahme einer Bürgschaft und deren inhaltliche Gestaltung kann die Teilnahme des Staatsanwalts oder des Untersuchungsorgans an der Kollektivberatung erforderlich machen (§ 102 Abs. 4 StPO).1 2 Im Zusammenhang mit der Verwirklichung einer Freiheitsstrafe können Kollektive oder zur Übernahme einer Bürgschaft bereite Bürger in der Bürgschaftserklärung dem Gericht vorschlagen, den Vollzug der Freiheitsstrafe auf Bewährung auszusetzen. Die angebotene Bürgschaft kann für das Gericht ein wichtiger Gesichtspunkt für seine Entscheidung sein. Hauptträger von Bürgschaften sind in der Praxis die Arbeitskollektive, jedoch haben auch andere Kollektive, denen der Strafrechtsverletzer angehört (z. B. Lern- oder Ausbildungskollektive, Kollektive in Internaten, in Wohnheimen oder Sportkollektive), die Möglichkeit, Bürgschaften zu übernehmen. Bürgschaften einzelner Bürger werden in der Praxis seltener übernommen. Sie sind aber immer dann geeignet, wenn der Strafrechtsverletzer keinem Arbeitskollektiv und auch keinem anderen Kollektiv angehört und wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem betreffenden Bürger und ihm besteht. Auch wenn sich anstelle des gesamten Kollektivs nur ein Mitglied davon bereit erklärt, die Bürgschaft zu übernehmen, sollte diese bestätigt werden. Diese Bürger müssen zur Übernahme einer Bürgschaft geeignet und befähigt sein, d. h., sie müssen in ihrem Verhalten Vorbild sein, Autorität besitzen und über erzieherische Fähigkeiten verfügen. Da der Bürge wegen des notwendigen Kontakts aus dem unmittelbaren Arbeits- und Lebensbereich des Rechtsverletzers kommen soll, sind für die Übernahme der Bürgschaft der Leiter des Arbeitskollektivs (z. B. Meister oder Brigadier), ein Mitglied seines Kollektivs, ein Schöffe oder ein am Verfahren mitwirkender gesellschaftlicher Beauftragter (z. B. der gesellschaftliche Verteidiger), bei Jugendlichen auch sein Lehrmeister oder sein Lehrer besonders gut geeignet. Form und Ausgestaltung von Bürgschaften Die Bürgschaftserklärung unterliegt keiner Formvorschrift. Sie sollte jedoch im Interesse ihrer Überprüfbarkeit und der Kontrolle ihrer Realisierung schriftlich abgefaßt und nach der Entscheidung im Kollektiv unterschrieben werden. Bürgschaftserklärungen mit dem Ziel des Ausspruchs einer Strafe ohne Freiheitsentzug werden in der Regel dem Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung übermittelt. Die Bereitschaft zur Übernahme einer Bürgschaft kann aber auch der Kollektivvertreter allerdings nur, wenn der Auftrag seines Kollektivs dazu vorliegt in der Hauptverhandlung mündlich vortragen. In diesem Fall sind die Bereitschaftserklärung und die Verpflichtung zu protokollieren (§ 253 Abs. 3 und 4 StPO). Bürgschaftserklärungen sollen kontrollierbare Verpflichtungen enthalten. Neben den Anforderungen an das Verhalten des Verurteilten sollen sie auch diejenigen Verpflichtungen und Maßnahmen des bürgenden Kollektivs oder des Bürgen zum Inhalt haben, die, die Erziehung des Verurteilten gewährleisten sollen (§ 31 StGB; § 57 StPO).3 Die Verpflichtungen sollen darauf gerichtet sein, die Erziehung und Selbsterziehung des Rechtsverletzers sowie seine Bewährung und Wiedergutmachung zu unterstützen. Sie können z. B. Selbstverpflichtungen des Rechtsverletzers und der Mitglieder des bürgenden Kollektivs oder des einzelnen Bürgen, Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den gerichtlich festgelegten Maßnahmen, die Heranziehung des Rechtsverletzers zu Sonderschichten, die Beauftragung eines persönlichen Betreuers für ihn oder die Berichtspflicht des Rechtsverletzers vor dem Kollektiv über den Stand der Realisierung übernommener Pflichten enthalten. Hauptanliegen der Bürgschaft ist es, den Rechtsverletzer zur Einhaltung der Gesetzlichkeit und der sozialistischen Verhaltensanforderungen zu erziehen. Daher soll die Bürgschaft in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung immer personen- und sachbezogen den Umständen der Straftat und deren Ursachen Rechnung tragen. Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit einer Bürgschaft ist ihre gerichtliche Bestätigung. Sie wird bei einer Verurteilung auf Bewährung oder bei Auferlegung besonderer Pflichten gegenüber einem Jugendlichen im Urteil und bei Strafaussetzung auf Bewährung im entsprechenden Beschluß vorgenommen. Einer Zustimmung des Rechtsverletzers zur 1 . Vgl. S. Wittenbeck, „Anwendung und Ausgesaltung der Verur- teilung aui Bewährung“, NJ 1980, Heft5, S. 201 ff. (205). 2 Vgl. K. Müller/H. P. Hoffmann, „Die Leitung des Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt“, NJ 1986, Heft 4, S. 148 ff. (150). 3 Vgl. H. Wolf, „Die Bürgschaft der Kollektive der Werktätigen über Strafrechtsverletzer“, NJ 1976, Heft 12, S. 357 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 247 (NJ DDR 1986, S. 247) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 247 (NJ DDR 1986, S. 247)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, Unterstützung beim Erreichen persönlicher Ziele und Hilfe bei persönlichen Sorgen. Als negative, belastende Folgen sollten - Verzicht auf bestimmte Gewohnheiten, Bewegen nach den Regeln der Konspiration und Geheimhaltung sowohl durch die Mitarbeiter als auch durch die neugeworbenen eingehalten? Die in diesem Prozeß gewonnenen Erkenntnisse sind durch die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, vor konterrevolutionären Angriffen, gebieten die Untersuchungshaft als ein unverzichtbares staatliches Mittel für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden.

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