Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 248

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 248 (NJ DDR 1986, S. 248); 248 Neue Justiz 6/86 Bürgschaft bedarf es nicht. Ist die Bürgschaft unzureichend ausgestaltet, fehlen z. B. kontrollierbare Verpflichtungen, so ist dieser Umstand kein Hinderungsgrund für ihre gerichtliche Bestätigung. Das Gericht muß vielmehr das bürgende Kollektiv oder den Bürgen unterstützen, die Bürgschaft unverzüglich konkret auszugestalten.4 Der Ablehnung einer Bürgschaft bedarf es nicht, wenn das Gericht an Stelle der vorgeschlagenen Strafe ohne Freiheitsentzug eine Strafe mit Freiheitsentzug ausspricht oder dem Vorschlag auf Gewährung einer Strafaussetzung auf Bewährung nicht folgt. Wird eine Bürgschaft nicht bestätigt, hat das Gericht die Gründe dafür in der Entscheidung darzulegen. Beendigung der Bürgschaft Die mit einer Bürgschaft übernommenen Verpflichtungen enden durch Zeitablauf (§ 31 Abs. 3 StGB), durch das vom Gericht auf Antrag des bürgenden Kollektivs oder des Bürgen bestätigte Erlöschen der Bürgschaft (§ 31 Abs. 5 StGB) oder durch die Anordnung des Vollzugs der mit der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe (§ 32 Abs. 3 und 4 StGB), durch den Widerruf der Strafaussetzung auf Bewährung (§ 45 Abs. 5 und 6 StGB; § 350 a Abs. 1 und 2 StPO) oder den Ausspruch von Jugendhaft bei Verletzung der auferlegten besonderen Pflichten (§ 70 Abs. 4 StGB). Zeitablauf ist die vom Gesetz vorgegebene Dauer von einem Jahr oder die vom Kollektiv oder von Einzelbürgen vorgeschlagene und vom Gericht bestätigte längere Dauer der Bürgschaft, die bei Verurteilung auf Bewährung oder bei Strafaussetzung auf Bewährung die Dauer der Bewährungszeit jedoch nicht überschreiten darf (§§ 31 Abs. 3, 45 Abs. 2 StGB). Ist die Dauer der Bürgschaft im Urteil bzw. im Beschluß nicht festgelegt, dann endet sie immer mit Ablauf eines Jahres. Das bürgende Kollektiv oder der Bürge kann beim Gericht beantragen, das vorzeitige Erlöschen einer übernommenen Bürgschaft zu bestätigen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Verurteilte und das bürgende Kollektiv oder der Bürge die Verpflichtungen bereits vor Ablauf der Dauer der Bürgschaft erfüllt haben. Mit diesem Antrag kann das Kollektiv oder der Bürge dem Gericht gleichzeitig Vorschlägen, dem Verurteilten den Rest der Bewährungszeit zu erlassen (§ 35 Abs. 2 StGB; § 350 Abs. 3 StPO). Ein Antrag auf Erlöschen der Bürgschaft kann aber auch erforderlich werden, wenn der Verurteilte seinen Wohnsitz oder seinen Arbeitsplatz wechselt5 Die Bürgschaftserklärung kann vom Kollektiv oder vom Bürgen auch zurückgenommen werden, wenn dem Kollektiv oder dem Bürgen neue Fakten bekannt werden, die der Bürgschaftserklärung entgegenstehen (z. B. eine neue Rechtsverletzung). Die Rücknahme ist jedoch nur bis zur Entscheidung des Gerichts über die Bürgschaftserklärung möglich. Antragsrecht der bürgenden Kollektive und Bürgen Kollektive und Bürgen besitzen im Rahmen der Strafenverwirklichung bestimmte Antragsrechte (§§ 31 Abs. 4, 70 Abs. 4 StGB; §§342 Abs. 6, 344 Abs. 2, 345 Abs. 2, 350 Abs. 3 und 350 a Abs. 2 StPO). Das Gericht ist verpflichtet, sie auf diese Rechte hinzuweisen. Über einen Antrag des Kollektivs oder des Bürgen auf Anordnung des Vollzugs der mit der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe, auf Widerruf der Strafaussetzung auf Bewährung oder auf Ausspruch von Jugendhaft bei Verletzung der besonderen Pflichten durch den Jugendlichen (§§ 344 Abs. 2, 350 a Abs. 2, 345 Abs. 2 StPO) entscheidet das Gericht durch Beschluß; das gilt auch dann, wenn der Antrag zurückgewiesen werden muß. Das Gericht hat in diesem Sinne auch zu entscheiden, wenn das Kollektiv oder der Bürge beantragt, dem Verurteilten wegen besonders anerkennenswerter Fortschritte in seiner gesellschaftlichen oder persönlichen Entwicklung den Rest der Bewährungszeit bei einer Strafaussetzung auch den Strafrest zu erlassen (§ 35 Abs. 2 StGB und § 350 Abs. 3 StPO). Um das Antragsrecht prüfen zu können, ist daher bei Bestätigung der Bürgschaft das Kollektiv oder der Bürge im Urteil oder Beschluß genau zu bezeichnen. HEINZ PLITJZ, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz 4 Vgl. StGB-Kommentar, 4. Aull., Berlin 1984, Anm. 2 zu 5 31 (S. 127). 5 Vgl. StGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 8 zu § 31 (S. 129). Senkung von Handelsverlusten im Einzelhandel mit Hilfe der Engelmann-Methode Die Mitarbeiter in den Einzelhandelsbetrieben haben die Aufgabe, täglich eine niveauvolle Versorgung der Bevölkerung und eine hohe Effektivität der Handelstätigkeit zu sichern. Ein wichtiger Maßstab für die Effektivität der Arbeit in den Verkaufseinrichtungen ist die Senkung der Handelsverluste, insbesondere der Inventurdifferenzen. Nach den Erfahrungen der Einzelhandelsbetriebe lassen sich dauerhafte Erfolge dann erreichen, wenn ein ständiger und beharrlicher Kampf um Ordnung und Sicherheit und damit gegen alle Ursachen und begünstigenden Faktoren für das Entstehen von Verlusten geführt wird. Durch eine exakte Analyse aller Abläufe in den Verkaufseinrichtungen" können solche Ursachen und begünstigenden Bedingungen rechtzeitig erkannt und beseitigt werden. Die Ergebnisse von vorbeugenden Kontrollen und der Untersuchung von Ursachen bei Inventurdifferenzen verdeutlichen, daß Handelsverluste vor allem im Prozeß des Waren eingangs entstehen. In der Praxis zeigt sich, daß durch eine exakte Wareneingangskontrolle gute Ergebnisse bei der weiteren Verminderung der Handelsverluste erreicht werden können. Die Wareneingangskontrolle in den Verkaufseinrichtungen erfolgt in zwei Phasen: In der ersten Phase der Wareneingangskontrolle (Grobkontrolle) wird die Vollzähligkeit der Transportbehältnisse (Kolli), die Unversehrtheit der Verschlüsse sowie (bei besonderen Warenarten) auch das Gesamtgewicht der Warenposten anhand des Wareneingangsbelegs (Rechnung, Lieferschein, Umlagerungsschein usw.) geprüft. Während der Grobkontrolle festgestellte Mengendifferenzen sowie äußerlich erkennbarer Glas- oder Flaschenbruch u. ä. sind von dem Mitarbeiter, der die Ware entgegennimmt, sofort auf dem Wareneingangsbeleg zu vermerken. Er muß sich diese Abweichungen vom Warenbegleiter des Lieferers durch Unterschrift bestätigen lassen. Diese erste Phase des Wareneingangs wird mit der Bestätigung der Lieferung auf dem Wareneingangsbeleg abgeschlossen. Bereits die Grobkontrolle muß sorgfältig und ordnungsgemäß erfolgen, weil spätere Mängelanzeigen wegen fehlender Kollis bzw. fehlender Artikel auf Grund beschädigter Kollis vom Lieferer nicht mehr anerkannt werden. Diese Differenzen müssen sonst vom Einzelhandelsbetrieb getragen werden. Die zweite Phase der Wareneingangskontrolle (Feinkontrolle) wird nach der seit Jahren bewährten Engelmann-Methode vorgenommen. Der Inhalt dieser Methode besteht darin, den Wareneingang unabhängig von dem Wareneingangsbeleg zu kontrollieren. Die Engelmann-Methode umfaßt die körperliche Kontrolle des Eingangs der Waren bis zur Abstimmung der darüber gefertigten Belege mit den Dokumenten über den Wareneingang. Damit wird gesichert, daß eine gründlichere Kontrolle des Wareneingangs vorgenommen wird und die eingegangene Ware nicht nur oberflächlich mit den Wareneingangsbelegen verglichen wird. Auf diese Weise lassen sich z. B. Zählfehler sowie Preis- und Größendifferenzen besser erkennen. Die mit der körperlichen Kontrolle des Wareneingangs beauftragten Mitarbeiter erfassen den Warenzugang auf einem formlosen Nachweis (Engelmann-Beleg oder Engelmann-Buch), der folgende Mindestangaben zu enthalten hat: laufende Nummer des Wareneingangs nach dem Wareneingangsbuch, Wareneingangsdatum, Lieferbetrieb, Nummer des Wareneingangsbelegs, Kolli-Nummer, Artikelbezeichnung, EVP einzeln, Menge, EVP gesamt je Artikel, Unterschrift des Abnehmers der Ware. Nach Abschluß dieser Kontrolle vergleicht der Leiter der Verkaufseinrichtung bzw. der mit der Erfassung des Wareneingangs beauftragte Mitarbeiter die Angaben in diesen formlosen "Nachweisen (Engelmann-Beleg) mit denen des Wareneingangsbelegs. Das erfordert, daß dieser Nachweis sorgfältig und übersichtlich gestaltet wird, damit die mit der weiteren Erfassung des Wareneingangs betrauten Mitarbeiter z. B. die auf geführte Warenmenge dem entsprechenden Kolli oder den richtigen Preis dem entsprechenden Artikel zuordnen können. Nur dann besteht die Möglichkeit, vorhandene Differenzen zu erkennen und dem Lieferer rechtzeitig anzuzeigen. Deshalb sollte ein solcher Nachweis für jeweils ein Kolli gefertigt werden, um eine zweifelsfreie Zuordnung der einzelnen Angaben zur jeweiligen Warenart zu ermöglichen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 248 (NJ DDR 1986, S. 248) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 248 (NJ DDR 1986, S. 248)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten und Vorführungen zu Gerichten der sowie zur operativen Absicherung von Prozessen durch die Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen für Staatssicherheit Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten und Vorführungen zu Gerichten der sowie zur operativen Absicherung von Prozessen durch die Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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