Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 194

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 194 (NJ DDR 1986, S. 194); 194 Neue Justiz 5/86 b) § 332 Satz 2 ZGB, wonach das Gericht einem Bürger'* als mittelbar Geschädigtem Schadenersatz zuerkennen kann, wenn das unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten und aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Nach dem der o. g. Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt begründete das Bezirksgericht seine Auffassung, der Verkehrsbetrieb (Kläger) sei mittelbar Geschädigter, damit, „daß außer an der Gesundheit und am Pkw des Verklagten kein Schaden in direkter Folge des pflichtverletzenden Verhaltens des Verklagten entstanden ist“ und daß „weder der Kläger noch andere Verkehrsteilnehmer direkt am Unfall beteiligt (waren)“. Hier stellt sich zunächst die Frage, wer denn unmittelbar Geschädigter sein soll, wenn andere Verkehrsteilnehmer am Unfall nicht beteiligt gewesen sind. Nur wer als Folge der Schädigung eines anderen Schaden erleidet, ist mittelbar Geschädigter. Der Verklagte als Schädiger scheidet als „anderer“ zwangsläufig aus. Die Tatsache, daß er durch den selbstverschuldeten Unfall an seiner Gesundheit und am Pkw einen Schaden erlitten hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Durch seine Eigenschädigung wird der Schädiger nicht zum unmittelbar Geschädigten. Die Beurteilung der Frage, ob ein Geschädigter unmittelbar oder nur mittelbar geschädigt ist, hängt auch nicht davon ab, ob er „direkt am Unfall beteiligt“ war. In sehr vielen außervertraglichen Schadensfällen ist der unmittelbar Geschädigte am Ort des Schadensereignisses physisch nicht präsent (von Personenschäden abgesehen), sondern rechtlich geschützt gegen materielle Nachteile sind sein Eigentum, seine Besitz- und Nutzungsobjekte sowie seine Vermögensrechte.5 Offenbar ist in der Entscheidung die Art des Schadens, der ein „mittelbarer“ Schaden, im weiteren Sinne ein Folgeschaden war, mit dem mittelbar Geschädigten verwechselt worden. Mit anderen Worten: die Schadensart ist auf die rechtliche Qualifikation der Person des Geschädigten übertragen worden. Daß bei dem Verkehrsunfall der Gleiskörper nicht beschädigt wurde, sagt etwas darüber aus, daß kein sog. Substanzschaden entstanden ist. Ersatzfähig nach § 336 Abs. 1 ZGB sind aber außer den direkten oder Substanzschäden auch Folgeschäden einschließlich entgangener Einkünfte, und eingeschlossen sind auch Aufwendungen zur Schadensbeseitigung oder Schadensverringerung.6 In vorliegendem Fall bestanden die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung in der Einrichtung von Schienenersatzverkehr. Hierzu war der Kläger (Verkehrsbetrieb) im öffentlichen Interesse verpflichtet. Er hätte gesellschaftlich unverantwortlich gehandelt, wenn er die Personenbeförderung im Straßenbahnverkehr solange eingestellt hätte, bis der Pkw des Verklagten aus dem Gleisbereich entfernt worden war. Ihm wären deshalb die erforderlichen Aufwendungen gemäß § 336 Abs. 1 ZGB zu ersetzen gewesen.7 Es kann sich generell für diese Schadensart natürlich die Frage stellen, ob die Aufwendungen den jeweiligen Umständen nach angemessen waren.8 Neben dem Argument der nicht vorhandenen direkten Beteiligung ist schließlich für die Begründung, den Kläger als mittelbar Geschädigten zu betrachten, im Urteil noch darauf verwiesen worden, daß „kein Schaden in direkter Folge des pflichtverletzenden Verhaltens des Verklagten entstanden ist“. Nach der Sachverhaltsdarstellung ist m. E. die Pflichtverletzung des Verklagten ursächlich für den Schaden. Für die zivilrechtliche Kausalitätsprüfung ist es im allgemeinen nicht entscheidend, ob die Pflichtverletzung unmittelbar (d. h. als direkte Folge) oder mittelbar (d. h. als indirekte Folge) zum Schaden geführt hat.3 Wenn im jeweils anwendbaren Gesetz z. B. Folgeschäden ausgeschlossen sind, dann ist auch bei Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Folgeschaden der Schadenersatz hierfür ausgeschlossen, weil er dem Umfang nach auf nur bestimmte Schadensarten begrenzt ist. Ebenso ist die Kausalität kein Kriterium für die personelle Begrenzung des Schadenersatzes auf bestimmte Ersatzberechtigte. Der mittelbar Geschädigte ist nicht schon deshalb ersatzberechtigt, weil sein Schaden was sogar sehr häufig der Fall ist aus Pflichtverletzungen entstanden ist, die eindeutig ursächlich für seinen Schaden waren.10 Da aus den dargelegten Gründen der Kläger m. E. unmittelbar Geschädigter ist, scheidet die Anwendung des § 332 ZGB aus. Die Art des Schadens ist nach § 336 Abs. 1 ZGB ersatzfähig. Prof. Dr. sc. DOLLY RICHTER-HANNES, Institut für ausländisches Recht und Rechtsvergleichung der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR 4 Zur möglichen analogen Anwendung des § 332 Satz 2 ZGB zugunsten mittelbar geschädigter Betriebe, wenn der Schädiger ebenfalls ein Betrieb Ist, vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 193, sowie ZGB-Kommentar, Berlin 1985, Anm. 3 zu § 332 (S. 389). Die Kommentierung, daß für solche Entscheidungen das Staatliche Vertragsgericht zuständig ist, kann sich natürlich nur auf Rechtsverhältnisse zwischen Betrieben der DDR beziehen. Für alle außervertraglichen Schuldverhältnisse, an denen ausländische Betriebe entweder als Schädiger oder als mittelbar Geschädigter beteiligt sind, ist die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben. 5 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, a. a. O., S. 207. Ein potentiell Geschädigter in der DDR, der Schadensbeseitigungskosten aufwendet, weil z. B. ein ausländischer Straßenbeförderer auf den Transitstraßen der DDR einen Verkehrsunfall verursacht, wobei gefährliche Ladung ausfließt, wird nicht zum mittelbar Geschädigten, nur weil er am Unfall nicht beteiligt war. 6 Es sind übrigens sehr häufig gerade im Transportbereich diejenigen außervertraglichen Schäden am umfangreichsten, die in Form von Schadensbeseitigungs- oder Schadensminderungskosten entstehen. 7 Selbst wenn der Unfall vom Verklagten nicht verschuldet gewesen wäre, hätte der Anspruch des Klägers u. U. nach § 326 Abs. 1 ZGB geprüft werden können. (Aus dem nichtveröffentlichten Teil des Urteils ergibt sich, daß das Bezirksgericht einen Anspruch aus § 326 Abs. 1 ZGB verneint hat. - D. Red.) 8 Auch erfolglose Aufwendungen sind ersatzfähig, wenn die Aufwendungen vom Geschädigten den Umständen nach für erforderlich gehalten werden konnten. Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, a. a. O., S. 207. 9 So auch Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, a. a. O., S. 194. 10 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, a. a. O., S. 194. Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs KLAUS GOLDHAMMER, Richter am Kreisgericht Staßfurt In ihrem Beitrag „Die Rechtsprechung zum Erbrecht“ (NJ 1985, Heft 11, S. 441 ff.) haben G. Hildebrandt/ G. Janke u. a. dargelegt (S. 442), daß bei der Berechnung des Pflichtteils des durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossenen überlebenden Ehegatten (§ 396 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) vom gesamten Nachlaß (einschließlich der zum Nachlaß gehörenden Haushaltsgegenstände) auszugehen sei. Demgegenüber sei bei der Berechnung des Pflichtteils von Kindern und Enkeln des Erblassers, soweit sie gegenüber oder neben dem überlebenden Ehegatten pflichtteilsberechtigt sind (i§ 396 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), nur der Wert des Nachlasses zugrunde zu legen, den dieser ohne die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände hat. Die unterschiedliche Rechtslage ergebe sich daraus, daß der überlebende Ehegatte nach dem mit dem Erbrecht des ZGB verfolgten Anliegen wie im Fall des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge materiell besser gestellt werden solle als andere Erben und Pflicht-teilsberechtigte. Dieser Auffassung kann m. E. nicht gefolgt werden, weil sie dem rechtspolitischen Anliegen der Pflichtteilsregelung entgegensteht. Außerdem widerspricht sie auch den Interessen des Erblassers. Es ist vielmehr der .in NJ 1980, Heftl, S. 19, von R. Haigasch vertretenen Ansicht beizupflichten, daß bei der testamentarischen Erbfolge und demzufolge auch bei der Pflichtteilsberechnung von der Einheit des Nachlasses auszugehen ist. Durch § 396 ZGB werden zum einen die Interessen der jeweils Pflichtteilsberechtigten im Hinblick auf die zum Erblasser bestehenden sozialen Beziehungen berücksichtigt und geschützt; zum anderen wird kraft Gesetzes die Verfügungsbefugnis des Erblassers eingeschränkt (§§ 370 Abs. 1, 24, 6 Abs. 2 ZGB). Diese Einschränkung ist jedoch nur insoweit gerechtfertigt, als neben der Wahrung der Interessen der Pflichtteilsberechtigten die Interessen des Erblassers nicht in einem unvertretbaren Ausmaß beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 3 ZGB). Die Spaltung des Nachlasses in die zu ihm gehörenden Haushaltsgegenstände und in den übrigen Nachlaß und die unterschiedliche Bewertung des gesetzlichen Erbteils (§ 396 Abs. 2 Satz 2 ZGB) mit dem Ergebnis, daß stets zwei Drittel des Wertes der Nachlaßhaushaltsgegenstände dem überlebenden Ehegatten zugebilligt werden, würde m. E. eine über das rechtspolitische Anliegen der gesetzlichen Regelung des § 396 ZGB hinausgehende Einschränkung der Eigentümerbefugnisse des Erblassers bedeuten und gegen die Festlegungen der §§ 24, 22 Abs. 3 ZGB verstoßen. Es darf nicht übersehen werden, daß mit dem Testament ein ausdrücklicher Wille des Erblassers vorliegt, wonach bei Ausschluß des Ehegatten bzw. unterhaltsberechtigter Kinder oder Enkel von der gesetzlichen Erbfolge ein oder mehrere;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 194 (NJ DDR 1986, S. 194) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 194 (NJ DDR 1986, S. 194)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Die erarbeiteten Ansatzpunkte müssen in enger Beziehung zur politisch-operativen Lage gewertet werden, wobei die Regimebedingungen im Operationsgebiet bei der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen gegen die Organisatoren und Inspiratoren politischer Unterqrundtätiqkeit gerichtet sind. Die hier dargestellten Möglichkeiten der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen sollen beispielhaft aufzeigen, wie Ansatzpunkte genutzt werden können.

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