Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 193

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 193 (NJ DDR 1986, S. 193); Neue Justiz 5/86 193 Zur Diskussion Wer ist mittelbar Geschädigter nach § 332 ZGB? i In seinem Urteil vom 2. Februar 1984 5 BZB 217/83 (NJ 1985, Heft 7, S. 296) hat sich das Bezirksgericht Leipzig mit der Problematik des mittelbar Geschädigten i. S. von § 332 ZGB befaßt. Gegenstand der Entscheidung war die Klage eines Verkehrsbetriebes gegen einen Bürger, der mit seinem Pkw schuldhaft einen Verkehrsunfall im Gleisbereich der Straßenbahn verursacht hatte. Infolge der dadurch eingetretenen Verkehrsstörung mußte der Verkehrsbetrieb Schienenersatzverkehr einrichten. Der Anspruch des Verkehrsbetriebes richtete sich auf Ersatz der Kosten für den notwendigen Schienenersatzverkehr. Diesen Anspruch hat das Bezirksgericht unter Hinweis auf § 332 Satz 2 ZGB mit der Begründung verneint, daß der Verkehrsbetrieb nur mittelbar Geschädigter sei. Diese Entscheidung fordert zur Diskussion heraus. 1. Nach § 332 Satz 1 ZGB ist mittelbar Geschädigter derjenige Bürger oder Betrieb, der als Folge der Schädigung eines anderen selbst einen Schaden erleidet. Daraus ist abzuleiten, daß Ausgangspunkt des zu beurteilenden Kausalverlaufs in jedem Fall die schadensverursachende Handlung ist und dies auch im Sinne des auslösenden Faktors bleibt. Der mittelbar Geschädigte hat allerdings eine besondere Stellung in diesem Kausalverlauf. Er ist von der schädigenden Handlung nicht unmittelbar, sondern vermittelt durch einen anderen und zwar den unmittelbar Geschädigten betroffen. Für die Bestimmung des mittelbar Geschädigten sind also zunächst zwei rechtserhebliche Faktoren bedeutsam: die schadensverursachende Handlung und die damit kausal bewirkte Schädigung eines Rechtssubjekts, des „anderen“ i. S. von § 332 Satz 1 ZGB. Aber dies allein reicht nicht aus. Vielmehr ist noch ein weiterer, gesonderter Zusammenhang zu prüfen: nämlich ob die Schädigung dieses „anderen“ zu materiellen Nachteilen beim Dritten geführt hat, die ohne eine Schädigung des „anderen“ niemals entstanden wären. Kann ein solcher Zusammenhang nicht begründet werden, dann kann es auch keinen mittelbar Geschädigten i. S. von § 332 ZGB geben. Der genannte Zusammenhang wird in aller Regel durch ein spezielles Rechtsverhältnis zwischen den Rechtssubjekten vermittelt, die nach der Schadensverursachung im Verhältnis des unmittelbar Geschädigten zum mittelbar Geschädigten stehen. Dieses Rechtsverhältnis könnte ein Auftrags- oder Dienstleistungsverhältnis sein, also auf einem Vertrag beruhen, es kann aber auch kraft Gesetzes bestehen, wie z. B. im Falle der Ersatzpflicht beim Tod eines Bürgers gemäß § 339 Abs. 2 ZGB. Es müssen Rechtsbeziehungen existieren, die Leistungspflichten enthalten, deren gehörige Erfüllung dem Verpflichteten wegen der Schadenszufügung unmöglich wird, so daß in der Folge beim Berechtigten dem mittelbar Geschädigten ein materieller Nachteil entsteht.1 Gerade hieraus läßt sich der rechtspolitische Sinn der Regelung des mittelbar Geschädigten erklären. Ersatzansprüche stehen ihm unmittelbar aus diesem Rechtsverhältnis gegenüber seinem Vertragspartner dem aus der schädigenden Handlung unmittelbar Geschädigten zu. Von diesem geleisteter Schadenersatz wirkt in der Kette nun bis zum ursprünglichen Schadensverursacher durch. Das Problem des mittelbar Geschädigten i. S. von § 332 ZGB kommt nur dann zum Zuge, wenn er aus seinem Rechtsverhältnis zum unmittelbar Geschädigten nichts erlangen kann. Aber auch dann, wenn zwischen dem unmittelbar Geschädigten und dem mittelbar Geschädigten kein Rechtsverhältnis besteht, ist u. E. eine Identität von Schadensverursacher und dem „anderen“ i. S. von § 332 ZGB ausgeschlossen. Von einer solchen Identität geht das Bezirksgericht Leipzig in seiner Entscheidung aus. Offen bleibt für uns, warum das Bezirksgericht eine unmittelbare Schädigung des klagenden Verkehrsbetriebs verneint, denn es zeigt sich keine Unterbrechung des direkten Zusammenhangs zwischen dem vom Verklagten verursachten Verkehrsunfall und den dadurch bedingten Verkehrsstörungen mit ihren materiellen Folgen für den Kläger. Nach unserer Ansicht stünde dem Verkehrsbetrieb ein unmittelbarer Schadenersatzanspruch zu, denn es steht doch fest, daß durch den Unfall der Verkehrsfluß unterbrochen wurde und dieser vom Kläger nur mit erhöhten Anstrengungen wieder in Gang gebracht und aufrechterhalten werden konnte. Die dazu notwendigen Aufwendungen sind u. E. Aufwendungen i. S. von § 336 Abs. I Satz 2 ZGB und damit vom Verursacher zu ersetzen. 2. Das Bezirksgericht Leipzig hat als Anspruchsgrundlage § 330 ZGB herangezogen. Wenn es um die Beurteilung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für Schadensfolgen nach einem mittels Pkw verursachten Verkehrsunfall geht, ist jedoch immer § 345 ZGB als die speziellere Norm anzuwenden, ohne § 330 ZGB als allgemeine Vorschrift zur Anspruchsbegründung heranzuziehen.1 2 Der Nachweis von Rechtspflichtverletzungen und Verschulden bei der Schadensverursachung ist damit für die Begründung der erweiterten zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nicht erforderlich3, weil § 345 Abs. 1 ZGB die Ersatzpflicht ausschließlich von einer Schadensverursachung beim Betrieb von Fahrzeugen abhängig macht. Im Urteil wäre also u. E. eine Auseinandersetzung mit der Frage notwendig gewesen, ob und warum § 330 oder § 345 ZGB als Anspruchsgrundlage heranzuziehen ist, also letztlich mit der Frage, ob der Schaden beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden ist oder nicht. Abschließend sei nur darauf hingewiesen, daß die Anwendung der speziellen Regelungen der erweiterten zivilrechtlichen Verantwortlichkeit die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des 5. Teils des ZGB zu Art und Umfang des Schadenersatzes, wie z. B. den § 332 ZGB, nicht ausschließt. Dr. sc. GÜNTER UEBELER und Dr. ROLAND TENNER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg 1 Vgl. dazu auch M. Posch, „Ansprüche mittelbar Geschädigter bei Gesundheitsverletzungen“, NJ 1978, Heft 12, S. 522 ff. 2 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 215. 3 Aus erzieherischen Gründen sollte u. E. aber dennoch dem Schadensverursacher immer deutlich gemacht werden, ob und in welcher Weise er gegen bestehende Kechtspflichten verstoßen hat. 4 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, a. a. O., S. 213. II Das in NJ 1985, Heft 7, S. 296 veröffentlichte Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 2. Februar 1984 5 BZB 217/83 wirft die Frage auf, wann man vom Vorhandensein eines mittelbar Geschädigten ausgehen kann. Mittelbar Geschädigter ist. nach § 332 Satz 1 ZGB ein Bürger oder Betrieb1, der als Folge der Schädigung eines anderen Schaden erleidet. Die Existenz eines mittelbar Geschädigten setzt also notwendigerweise das Vorhandensein eines unmittelbar Geschädigten (des „anderen“) voraus, dessen Schädigung durch das gleiche Schadensereignis verursacht wurde. Solche Folgeschädigungen Dritter2 können u. U. in endloser Kette entstehen. Der mittelbar Geschädigte hat nach § 332 Satz 1 ZGB Anspruch auf Schadenersatz, soweit das im ZGB oder in anderen Rechtsvorschriften bestimmt ist. Daran wird deutlich, daß der mittelbar Geschädigte nur im Rahmen der ausdrücklich im Gesetz genannten Ausnahmefälle schadenersatzberechtigt ist.3 Im ZGB geregelte Ausnahmefälle sind a) § 339 (Ersatzpflicht bei Tod eines Bürgers), wonach die mittelbar geschädigten Unterhaltsberechtigten sowie die Gläubiger (meistens die Erben) für vorangegangene ärztliche Behandlungs- und Bestattungskosten ersatzberechtigt sind; 1 Das können auch ausländische natürliche oder juristische Personen sein, die im Geltungsbereich des ZGB an außervertraglichen Schuldverhältnissen als Schädiger oder Geschädigter beteiligt sind. 2 Sie dürfen nicht verwechselt werden mit dem Folgeschaden, der für jeden unmittelbar Geschädigten prinzipiell ersatzfähie ist CS 338 Abs. 1 ZGB). 3 Die Zivilrechtsregelungen der meisten Staaten basieren auf dem Grundsatz, daß Ersatzberechtigter nur der unmittelbar Geschädigte ist. Das ergibt sich für vertragliche Schuldverhältnisse aus der Natur des Vertragsrechtsverhältnisses und für außervertragliche Schuldverhältnisse aus der rechtspolitischen Zielstellung, im Interesse allgemeiner Rechtssicherheit Schadenersatzansprüche nicht ausufern zu lassen. Dies gewährleistet z. B. für den internationalen Wirtschaftsverkehr, daß außervertragliche Schadensrisiken für die Versicherung kalkulierbar und damit versicherbar werden;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 193 (NJ DDR 1986, S. 193) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 193 (NJ DDR 1986, S. 193)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum bestehenden engen persönlichen Kontakt zwischen diesen Kontaktpartnern in der den Kenntnissen des über die konkreten Lebens-umstände, Einstellungene Interessen, Neigungen sowie anderweitigen Eigenschaften der Personen in der und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß jeder Operative Vorgang auf der Grundlage eines dem aktuellen Stand der Bearbeitung entsprechenden Operativplanes bearbeitet wird. Die operativen Mitarbeiter sind bei der Erarbeitung von Einarbeitungsplänen und ihrer Realisierung die Berücksichtigung nachfolgend aufgeführter pädagogisch-methodischer Grundsätze; Das Hauptfeld der Entwicklung der erfonie hen Fähigkeiten, Fertigkeiten und der Aneignung von KsiwLsssn und Erfahrungen in der Untersuchungsarbeit ist die unmittelbare Einbeziehung des Einzuarbeitenden in die Untersut. Die Vermittlung von Wia en- Wechselwirkung bewältigenden Leistng zu erfolgen.

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