Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 93 (NJ DDR 1986, S. 93); Neue Justiz 3/86 93 gutmachungsprozeß des Täters nachhaltig unterstützt, sondern es werden zugleich wichtige Interessen des Geschädigten berührt. Das alles stellt hohe Anforderungen an die gerichtliche Entscheidungsfindung, zumal die Wiedergutmachungsverpflichtung im Urteilstenor aufzuführen ist und nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr ergänzt und geändert werden darf. Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der Pflicht zur Wiedergutmachung berührt den Rechtsschutz des Geschädigten nicht. Die Ausgestaltung der Wiedergutmachungsverpflichtung als Verpflichtung zur Bewährung sollte allerdings dazu beitragen, den Schädiger anzuhalten, den Schaden freiwillig und in einer den Interessen des Geschädigten entsprechenden Frist zu ersetzen, so daß eine Vollstreckung des Schadenersatzanspruchs vermieden werden kann. Das macht es notwendig, insbesondere auch in bezug auf die widerspruchsfreie Anwendung der Normen strafrechtlicher und zivilrechtlicher Verantwortlichkeit, strenge und kontrollierbare Anforderungen an den Verurteilten zu stellen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse (also nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern seine Vermögenslage insgesamt) genau zu ermitteln und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Die gerichtliche Praxis zeigt insgesamt, daß diese Maßstäbe beachtet und der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Zielrichtung strafrechtlicher und zivilrechtlicher Sanktionen wird durch die gerichtliche Tätigkeit mit hoher Wirksamkeit verwirklicht. Kompliziertere Fragen entstehen dann, wenn der Schaden durch mehrere Täter verursacht wurde und als Grundlage für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit mehrerer Schadensverursacher (§ 342 ZGB) mit heranzuziehen sind. Die Täter sind dann zivilrechtlich dem Geschädigten als Gesamtschuldner zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet. Der Geschädigte kann jeden der Mitverantwortlichen zur Ersatzleistung in voller Höhe heranziehen, diese aber nur einmal verlangen (§ 434 Abs. 1 ZGB). Er kann sich also nach seiner Wahl an einen der Verantwortlichen halten und braucht nicht zu prüfen, wie viele Mitverursacher ersatzpflichtig sind und in welchem Umfang jeder einzelne von ihnen für den Schaden verantwortlich ist Das ist für den Geschädigten unter vielfältigen Aspekten (vor allem zielgerichtete Inanspruchnahme eines Verantwortlichen, um die Schadenersatzforderung schnell und reibungslos realisieren zu können) durchaus eine günstige Rechtsposition. Dabei ist zu beachten, daß die Verantwortlichkeit als Gesamtschuldner kraft Gesetzes entsteht und nicht etwa erst mit der Verurteilung. Untereinander (im Innenverhältnis) sind die Schadensverursacher nach dem Umfang der Verursachung und ihres pflichtwidrigen Verhaltens zum Ausgleich verpflichtet (§ 434 Abs. 2 ZGB). Ist einer der Mitverantwortlichen haftpflichtversichert, kann sich der Geschädigte an diesen halten und vollen Ersatz von der Versicherung verlangen. Es kann eingeschätzt werden, daß sich in der gerichtlichen Praxis vor allem folgende Regelungen und Erkenntnisse bewährt haben: 1. Nach dem Grundsatz der Individualisierung und Differenzierung der Strafe sind entsprechend dem Tatbeitrag jedes an der Straftat Beteiligten die konkreten Auswirkungen zu prüfen. Differenziert sind auch die Wiedergutmachungspflichten nach den Grundsätzen der §§ 61, 22 Abs. 3 StGB zu bestimmen. 2. Im Rahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist' für eine gesamtschuldnerische Vepflichtung zur Schadenswiedergutmachung kein Raum. Der Verurteilte kann nur zur Wiedergutmachung desjenigen Schadens verpflichtet werden, den er durch seinen Tatbeitrag verursacht hat. 3. Jedoch ist im Strafverfahren auf Grund eines Schadenersatzantrags die zivilrechtliche Verurteilung mehrerer Straftäter als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadenersatz nach § 342 Abs. 1 ZGB möglich und notwendig. §ie wird schon deshalb erforderlich, weil die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens gemäß § 33 Abs. 3 StGB die auf Schadenersatzantrag des Geschädigten zu treffende Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch nicht ersetzt oder gegenstandslos macht und weil sie als Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auch nicht mit zivilrechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden kann. 4. Es entspricht den gesetzlich geschützten Rechten und Interessen des Geschädigten, daß er unabhängig von der strafrechtlichen Wiedergutmachung nach Rechtskraft der strafrechtlichen Entscheidung mit der zivilrechtlichen Schadenersatzverurteilung zivilprozessuale Vollstreckungsmaß- nahmen gegen den Verurteilten einleiten lassen kann, ohne ggf. bis zum Ablauf der Bewährungszeit auf die Erfüllung seiner Forderung warten zu müssen. 5. Im Strafverfahren kann die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht entsprechend dem eigenen Anteil mehrerer Schadensverursacher gemäß § 342 Abs. 2 ZGB bestimmt werden. Diese Festlegung führt zur Auflösung der Gesamtschuldnerschaft und wirkt auch gegenüber dem Geschädigten. Die strafrechtliche Wiedergutmachungsverpflichtung könnte dabei unter Beachtung der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom 14. September 1978 eine grundsätzliche Orientierung für die Festlegung der Höhe der von den Schadensverursachern gemäß § 342 Abs. 2 ZGB zu leistenden Anteile sein. Um die Wirksamkeit dieser strafrechtlichen und zivil-rechtlichen Regelungen weiter zu erhöhen, sollten z. B. folgende Fragen geklärt werden: Unter welchen konkreten Bedingungen ist es zweckmäßig, die Gesamtschuldnerschaft nach § 342 Abs. 2 ZGB aufzulösen? Wann und unter welchen Voraussetzungen erscheint es geboten, im Interesse des Geschädigten (vor allem auch im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Rechte in der Vollstreckung) die strafrechtlich zur Verantwortung gezogenen Straftäter als Gesamtschuldner oder einen (oder einige) der Schadensverursacher in Höhe des eigenen Anteils (also ohne die Gesamtschuldnerschaft insgesamt aufzulösen) zum Schadenersatz zu verurteilen? Unzulänglichkeiten bei der Abfassung der Urteilsformel im Strafverfahren und bei der Begründung des Urteils zeigen, daß hin und wieder das Wesen der Gesamtschuldnerschaft verkannt wird, und nicht immer werden die Entscheidungen des Obersten Gerichts zur Genüge beachtet.11 So wird die Gesamtschuldnerschaft in der Urteilsformel unter Einbeziehung anderer, nicht angeklagter bzw. strafrechtlich nicht verantwortlicher ausgewiesen, obwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit der als Gesamtschuldner im Strafurteil einbezogenen Personen in einem Zivilverfahren bisher ebenfalls nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Im Falle der Inanspruchnahme mehrerer Verpflichteter ist in der Entscheidung auszusprechen, ob sie als Gesamtschuldner verpflichtet sind. Darüber hinaus ist es zur Klarstellung der Rechtsbeziehungen geboten, das Bestehen einer Gesamtschuldnerschaft festzustellen, wenn einer von mehreren Verpflichteten bereits verurteilt wurde und über die Schadenersatzpflicht eines weiteren Schädigers zu befinden ist. Zu einigen Fragen der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen Die erzieherisch wirksame Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen der Rechtsträger sozialistischen Eigentums wird entscheidend von der Arbeitsweise der Gerichte, insbesondere der gesetzlichen, rationellen und zügigen Durchführung der Straf- und Zivilverfahren, vom Inhalt ihrer Entscheidungen und von der raschen Durchführung der Vollstrek-kungsmaßnahmen bestimmt. Eine dem Zivilverfahrensrecht entsprechende Arbeitsweise der Gerichte in und außerhalb der Rechtsprechung und eindeutige, widerspruchsfreie Entscheidungen (sowohl im Urteilsspruch als auch in der Begründung) bzw. Einigungen wirken nicht nur überzeugend auf die Verfahrensbeteiligten, sondern erleichtern vor allem die schnelle Realisierung volkseigener Forderungen. In Strafverfahren ist die Festsetzung von angemessenen Teilbeträgen und kontrollierbaren Zahlungsfristen zur Wiedergutmachung des Schadens ein wirksames Mittel zur Gestaltung der Verurteilung auf Bewährung. Zugleich wird dadurch die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gewährleistet. Teilbeträge werden vor allem dann festgelegt, wenn der Gesamtbetrag des Schadens feststeht oder wenn bei einem hohen Gesamtschaden ein Teilbetrag bereits bekannt ist. Das Leistungsvermögen des Straftäters als Schadensverursacher wird unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und seiner sonstigen Vermögenslage festgestellt. Tendenzen einer einseitigen Orientierung auf das Arbeitseinkommen des Straftäters, ohne sein sonstiges Vermögen, andere Einkommensquellen und seine finanziellen Verpflichtungen zu berücksichtigen, wird erfolgreich entgegengewirkt. Fortsetzung auf S. 94 11 Vgl. OG, Urteil vom 8. Dezember 1981 - 2 OZK 35/81 - (NJ 1982, Heft 3, S. 136); OG, Urteil vom 14. Dezember 1982 - 2 OZK 26/82 -(NJ 1983, Heft 4, S. 166).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Forschung erarbeitete Verhaltensanalyse Verhafteter zu ausgewählten Problemen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit belegt in eindeutiger Weise, daß das Spektrum der Provokationen Verhafteter gegen Vollzugsmaßnahmen und gegen die Mitarbeiter der Linie deren Kontaktierung ausgerichtet, Sie erfolgen teilweise in Koordinierung mit dem Wirken feindlich-negativer Kräfte außerhalb der Untersuchungshaftanstalten. Dabei ist der Grad des feindlichen Wirksamwerdens der Verhafteten in den Vollzugsprozessen und -maßnahmen der Untersuchungshaft führt in der Regel, wie es die Untersuchungsergebnisse beweisen, über kleinere Störungen bis hin zu schwerwiegenden Störungen der Ord nung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem bisher Dargelegten eine erhöhte Gefahr, daß Verhaftete Handlungen unternehmen, die darauf ausqerichtet sind, aus den Untersuchunqshaftanstalten.

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