Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 92

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 92 (NJ DDR 1986, S. 92); 92 Neue Justiz 3/86 Wiedergutmachung von Schäden und Schutz des sozialistischen Eigentums Prof. Dr. sc. GOTTHOLD BLEY und Dozent Dr. sc. HELMUT GRIEGER, Sektion Straf-, Zivil-, Arbeits- und Agrarrecht der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Untersuchungen zur Wirksamkeit der Rechtsvorschriften über die Wiedergutmachung von Schäden (§§ 330 ff. ZGB) haben bestätigt, daß diese Regelungen zum umfassenden Schutz des sozialistischen Eigentums und damit zur Verwirklichung der auf' dem X. Parteitag der SED beschlossenen ökonomischen Strategie der 80er Jahre beitragen. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bestimmungen zur Wiedergutmachung von Schäden am sozialistischen Eigentum hängt entscheidend davon ab, daß die Rechtsträger sozialistischen Eigentums ihre Ansprüche gegen die Schadensverursacher geltend machen und daß in den Fällen, in denen der Zivilrechtskonflikt zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht eigenverantwortlich beigelegt werden kann, die Gerichte nach Prüfung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit rechtsverbindlich entscheiden bzw. auf eine Einigung hinwirken. Die prinzipielle Orientierung des § 16 ZGB zur Gewährleistung von Rechtsschutz1 muß auch und gerade bei volkseigenen Forderungen aus der zivilrechtlichen außervertraglichen Verantwortlichkeit befolgt werden. Die meisten derartigen Schadenersatzansprüche werden von Geschädigten und Schädigern im Zusammenwirken mit der Staatlichen Versicherung eigenverantwortlich ohne Inanspruchnahme der Gerichte reguliert. Dennoch haben die Gerichte an der Durchsetzung der §§ 330 ff. ZGB und daran, daß diese Bestimmungen hohe gesellschaftliche Wirksamkeit erlangen, erheblichen Anteil: Sie entscheiden in Straf- und in Zivilverfahren über die Wiedergutmachung von Schäden, die dem sozialistischen Eigentum zugefügt wurden; sie realisieren die volkseigenen Forderungen in der Vollstreckung, und sie tragen in ihrer gesamten Tätigkeit dazu bei, daß der Zivilrechtskonflikt dauerhaft gelöst und weiteren Rechtsverletzungen vorgebeugt wird. Zur Wirksamkeit der Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen Der Schutz der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung nimmt in der Rechtsprechung einen breiten Raum ein. Schadenersatz für dem sozialistischen Eigentum zugefügte Nachteile wird meist in Strafverfahren geltend gemacht (§ 198 StPO), sofern die schadensverursachende Handlung zugleich einen Straftatbestand erfüllt und strafrechtlich verfolgt wird. In Verwirklichung der neuen zivilgesetzlichen Bestimmungen haben in den letzten zehn Jahren das Oberste Gericht und die Bezirks- und Kreisgerichte zu wichtigen Fragen der zivilrechtlichen außervertraglichen Verantwortlichkeit Stellung genommen. Einen besonderen Platz nimmt dabei die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369)1 2 ein. Die in verschiedenen Bezirken gemeinsam vom Bezirksgericht, Staatsanwalt des Bezirks, von der Kriminalpolizei der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei, der Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB-Bezirksvorstandes und der Bezirksdirektion der Staatlichen Versicherung der DDR erarbeiteten Grundsätze zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren geben den an der Schadensregulierung beteiligten Organen die zur vollen Wahrnehmung ihrer Verantwortung für den Schutz des sozialistischen Eigentums notwendige Anleitung.3 Diese Grundsätze gewährleisten eine einheitliche Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und eine aufeinander abgestimmte Arbeitsweise der beteiligten Organe. Die Rechtsprechung hat auf außervertragliche rechtswidrige4 Schadenszufügungen mit grundsätzlichen, der einheitlich richtigen Anwendung des Rechts und der Vorbeugung von Rechtsverletzungen dienenden Entscheidungen Einfluß genommen. Insbesondere sind folgende Komplexe der Rechtsprechung hervorzuheben: Höhe des Schadens, Umfang und Art des Schadenersatzes sowie Voraussetzungen für die Herabsetzung des Schadenersatzes (§§ 336 bis 340 ZGB); Höhe, Angemessenheit und Mindestgrenze des Ausgleichsanspruchs bei Gesundheitsschäden (§ 338 Abs. 3 ZGB); Anspruch bei Immissionen (§ 329 ZGB); Ausgleichspflicht mehrerer Schadensverursacher als Gesamtschuldner untereinander und Voraussetzung für die Festlegung der Schadenersatzpflicht eines Gesamtschuldners in Höhe seines Anteils (§ 342 ZGB); Umfang der Mitverantwortlichkeit des Geschädigten und ihr Einfluß auf den Schadenersatzanspruch (§ 341 ZGB); Abgrenzung zwischen zivilrechtlicher und arbeitsrechtlicher Verantwortlichkeit. Das Oberste Gericht hat mit seiner Rechtsprechung vor allem Anleitung zum Umfang und zur Berechnung des Schadenersatzes gegeben. Hervorzuheben sind hier insbesondere die Rechtsgrundsätze zur Höhe des Schadens, der durch den Einkauf von Waren im Einzelhandel und ihren Weiterverkauf in einer Gaststätte für den Handelsbetrieb eingetreten ist3 6; zum Begriff der Ersatzpflicht bei Gesundheitsschädenß; zum Umfang der Schadenersatzpflicht bei einem durch einen Unfall beschädigten Kraftfahrzeug7; zu den Voraussetzungen für die Herabsetzung des Schadenersatzes nach § 340 ZGB8 9 10 *. Bemerkenswert ist auch eine Entscheidung des Bezirksgerichts Erfurt, in der ausgesprochen wird, daß der materielle Schaden auch in Produktionsausfall und in solchen Kosten bestehen kann, die aus der vorsätzlichen Beschädigung des sozialistischen Eigentums resultieren.3 Strafrechtliche Wiedergutmachung und zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines oder mehrerer Straftäter Mit der Entscheidung im Strafverfahren über den zivilrechtlichen Schadenersatzantrag des Geschädigten sind vor allem dann nicht einfache rechtliche Probleme zu lösen, wenn es um die gleichzeitige Anwendung strafrechtlicher und zivil-rechtlicher Regelungen geht. Zu ihnen gehören Fragen, die das Verhältnis der Wiedergutmachungspflicht nach § 33 Abs. 3 StGB und der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nach §§ 330 ff. ZGB13 in Verbindung mit der Regelung der Verantwortlichkeit mehrerer Schadensverursacher nach § 342 ZGB betreffen. Kaum Schwierigkeiten treten auf, wenn die Straftat nur von einem Täter begangen wurde. Nach § 33 Abs. 3 StGB ist der auf Bewährung Verurteilte obligatorisch zur Wiedergutmachung des Schadens zu verpflichten, wenn durch die Straftat ein materieller Schaden verursacht wurde. Diese Verpflichtung ist unmittelbarer Bestandteil der Verurteilung auf Bewährung und damit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Ebenso klar muß gesagt werden, daß sie die Entscheidung über den zivilrechtlichen Schadenersatzantrag nicht ersetzt und nicht ersetzen kann. Dabei beweist die Praxis und gerade darin liegt doch auch das Ziel der strafrechtlichen WiedergutmachungsVerpflichtung , daß sie wirksam die Art und Weise der Realisierung der zivilrechtlichen Schadenersatzforderung beeinflußt. Es wird damit nicht nur der Erziehungs- und Wieder- 1 Vgl. H. Kietz, „Eigenverantwortliche Beilegung von Zivilrechtskonflikten“, NJ 1984, Heft 1, S. 11 f. 2 Vgl. W. Strasberg, „Aufgaben der Rechtsprechung zur Verwirklichung außervertraglicher Schadenersatzansprüche“, NJ 1978, Heft 11, S. 472 ff. 3 Zur Zusammenarbeit der Justizorgane mit der Staatlichen Versicherung vgl. NJ 1980, Heft 9, S. 421; NJ 1984, Heft 7, S. 284 f.; NJ 1985, Heft 2, S. 76 f. 4 Vgl. M. Posch, „Voraussetzungen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 330 ZGB“, NJ 1984, Heft 5, S. 191 f. 5 Vgl. OG, Urteil vom 10. August 1979 - OAK 12/79 - (NJ 1980, Heft 6, S. 279) ; OG, Urteil vom 15. Mai 1984 - 2 OZK 14/84 - (NJ 1984, Heft 8, S. 338). 6 Vgl. OG, Urteil vom 11. Mai 1982 - 2 OZK 13/82 - (NJ 1982, Heft 8, S. 380); OG, Urteil vom 28. November 1978 - 2 OZK 42/78 -(NJ 1979, Heft 4, S. 188) mit Anmerkung von G. Hildebrandt. 7 Vgl. OG, Urteil vom 11. April 1978 - 2 OZK 6/78 - (NJ 1978, Heft 8, S. 362). 8 Vgl. OG, Urteil vom 16. Mai 1984 - OMSK 1/84 - (OG-Informationen 1985, Heft 1, S. 3). 9 .Vgl. z. B. BG Erfurt, Urteil vom 15. Oktober 1982 - 1 BSB 402/82 --(NJ 1984, Heft 4, S. 165) mit Anmerkung von R. Beckert. 10 Vgl. insbesondere H. Duft, „Zum Verhältnis von strafrechtlicher und materieller Verantwortlichkeit“, NJ 1977, Heft 15, S. 550 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 92 (NJ DDR 1986, S. 92) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 92 (NJ DDR 1986, S. 92)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit unmöglich zu machen oder zumindest zu erschweren. Das entscheidende Kettenglied, um diese Besonderheiten zu meistern, ist eine bereits im operativen Stadium beginnende qualifizierte Beweisführung, die in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen und die dazu von den zu gewinnenden Informationen und Beweise konkret festgelegt werden. Danach ist auch in erster Linie die politisch-operative Wirksamkeit der in der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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