Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 94 (NJ DDR 1986, S. 94); 94 Neue Justiz 3/86 Schadenersatzpflicht des Betriebes, Versicherungsschutz und arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit Prof. Dr. sc. INGO FRITSCHE und Dr. JÜRGEN HAEDRICH, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Im Interesse des Schützes des sozialistischen Eigentums ist die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit von den Betrieben gegenüber ihren Mitarbeitern auch in den Fällen zu prüfen und geltend zu machen, in denen Schadenersatzverpflichtungen von Betrieben aus der in § 331 ZGB geregelten Verantwortlichkeit für Mitarbeiter durch die Staatliche Versicherung reguliert werden. Dieser Rechtsstandpunkt des Obersten Gerichts1 entspricht den gesetzlichen Orientierungen zur Durchsetzung des differenzierten Systems der materiellen Verantwortlichkeit (§ 331 Satz 2 ZGB, § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 [GBl. I Nr. 21 S. 355], § 7 Abs. 3, 4 der 1. DVO zum Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 19. November 1968 [GBl. II Nr. 120 S. 939]). Er ist darauf gerichtet, auf solche Werktätigen erzieherisch einzuwirken, die durch ihre Pflichtverletzung den Schaden verursacht haben.3 Mit dieser Problematik wird das komplexe Zusammenwirken von Vorschriften;des Zivil-, des Versicherungs- und des Arbeitsrechts berührt. Im Kern geht es um die Gewährleistung der, Unantastbarkeit und den Schutz des Volkseigentums (Art. 10 Abs. 2 Verfassung). Diesem Anliegen wird nicht Rechnung getragen, wenn unter Berufung,auf die Versicherungsleistung die Geltendmachung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit unterbleibt, also ungerechtfertigt Forderungen zugunsten des Volkseigentums nicht erhoben werden. Zugleich geht es um die Durchsetzung der Wiedergutma-chungs- und Erziehungsfunktion, die nur durch differenzierte Anwendung der zivil- und der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit realisierbar ist. Bei der Rechtsanwendung sind die konkreten Voraussetzungen der jeweiligen Verantwortlichkeitsregelung sowie die Möglichkeiten und Grenzen ihres Zusammenwirkens zu beachten. Dabei sind drei Komplexe in ihrer gegenseitigen Bedingtheit zu sehen: die materielle Verantwortlichkeit des Betriebes für Schäden aus dem Handeln eines Mitarbeiters; die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen gegenüber dem Betrieb für schuldhafte Verletzung der Arbeitspflichten; das Zusammenwirken zwischen Staatlicher Versicherung und Betrieb bei der Schadensregulierung und bei der Durchsetzung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit. -- Die materielle Verantwortlichkeit des Betriebes Die materielle Verantwortlichkeit des Betriebes für Schäden aus dem Handeln eines Mitarbeiters kann sich sowohl aus zivilrechtlichen als auch aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen ergeben. Die Regelungen der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes (§§ 330 ff. ZGB) sind anzuwenden, wenn ein Mitarbeiter des Betriebes in Erfüllung ihm obliegender betrieblicher Aufgaben einem Dritten Schaden zufügt. Dabei stellt u. E. § 331 ZGB keine selbständige Anspruchsgrundlage dar, sondern statuiert die rechtliche Verbindung zwischen dem Handeln des Werktätigen (Mitarbeiters) und seinem Betrieb. Grundlage dieser Verbindung sind das Arbeitsrechtsverhältnis und die mit ihm begründeten ✓ Fortsetzung von S. 93 Von den Rechtsträgern sozialistischen Eigentums ist zu verlangen, daß sie vor der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche den Grund und die Höhe der Schadenersatzforderung exakt feststellen und in Straf- bzw. Zivilverfahren auch 4 Prozent Verzugszinsen gemäß §§ 86 Abs. 3, 48 Abs. 2 ZGB beantragen. Geschieht das nicht, wirken die Gerichte im Rahmen ihrer Hinweispflicht (§ 17 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 ZPO) auf die Geltendmachung der Verzugszinsen hin. Noch nicht immer wird aber beachtet, daß der Verzug bei vorsätzlichen Straftaten bereits mit dem Zeitpunkt der Schädigung beginnt (vgl. Ziff. 5.4. der Richtlinie des Obersten Gerichts vom 14. September 1978). Rechte und Pflichten, insbesondere die Arbeitsaufgabe. Die Anwendung des § 331 ZGB ist deshalb immer im Zusammenhang mit der jeweiligen speziellen Verantwortlichkeitsgrundlage zu prüfen, so z. B. mit § 330 ZGB, §§ 343 ff. ZGB oder anderen Regelungen der außervertraglichen materiellen Verantwortlichkeit der Betriebe, wie z. B. im Bergrecht, im Bodenrecht, im Landeskulturrecht und im Wasserrecht. Dort, wo es sich um Fälle der erweiterten Verantwortlichkeit (§§ 343 ff. ZGB) handelt, ist für die Begründung des Anspruchs selbst die Feststellung einer Pflichtverletzung unerheblich. Hier geht es nur um die Zuordnung der Schadenstragung aus dem Verhältnis zwischen Mitarbeiter und Betrieb.3 Handelt es sich um die von der grundsätzlichen Bestimmung des § 330 ZGB erfaßten Schadensfälle, so ist eine Pflichtverletzung nachzuweisen. Diese kann im Handeln des Mitarbeiters selbst liegen; es kann sich aber auch um betriebliche Organisations- oder Leitungsmängel handeln, deren Kausalzusammenhang mit dem Schaden erst durch das (korrekte) Handeln des Mitarbeiters hergestellt wird. Für die Begründung des Anspruchs des Dritten gegenüber dem Betrieb ist aber die jeweilige Konstellation der Pflichtverletzung unerheblich/* Daraus wird ersichtlich, daß in Fällen, in denen der Betrieb gemäß § 331 ZGB für das Handeln des Mitarbeiters einzustehen hat, nicht automatisch und notwendig auch die Voraussetzungen für die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit des Werktätigen gegeben sind, da es sich um jeweils unterschiedliche Ebenen und Zielfunktionen der Verantwortlichkeit handelt. Die Voraussetzungen des § 331 ZGB sind gegeben, wenn der Mitarbeiter den Schaden in Erfüllung ihm obliegender betrieblicher Aufgaben verursacht hat. Bei der Auslegung dieser Bestimmung wird zwischen der Schadenszufügung „ bei der Erfüllung betrieblicher Aufgaben“ und „gelegentlich der Erfüllung betrieblicher Aufgaben“ unterschieden.3 Diese Differenzierung ist sorgfältig zu prüfen, weil von ihr sowohl die betriebliche Pflicht, nach § 331 ZGB für den Schaden einzustehen, als auch die Verantwortlichkeit des Werktätigen nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen abhängen. Eine Schadenszufügung „gelegentlich der Erfüllung von Arbeitsaufgaben“ schließt die Verantwortlichkeit des Betriebes für seine Mitarbeiter aus; sie entzieht aber auch dem Betrieb die Möglichkeit, den Werktätigen gemäß §§ 260 ff. AGB materiell zur Verantwortung zu ziehen.3 Der Mitarbeiter ist dann nach 1 Vgl. OG, Urteil vom 5. Oktober 1984 - OAK 22/84 - (NJ 1984, Heft 12, S. 507). 2 Vgl. M. Posch, „Voraussetzungen außervertraglicher Verantwortlichkeit der Bürger und Betriebe“, Wissenschaftliche Beiträge der FriedriCh-SChiller-Universität, Jena 1980, S. 101 ff.; G. Bley/ D. Kli-mesch, „Zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit der Betriebe für ihre Mitarbeiter und Versicherungsschutz“, NJ 1981, Heft 1, S. 12 ff.; H. Schick, „Versicherungsschutz und arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit“, Arbeit und Arbeitsrecht 1977, Heft 21, l S. 697 f.; O. Schulze, „Versicherungsleistungen und materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen“, Arbeit und Arbeitsrecht 1972, Heft 21, S. 659 ff.; Fragen und Antworten in NJ 1980, Heft 8, s. 374, und Heft 9, S. 423. 3 In den Fällen der erweiterten Verantwortlichkeit nach dem ZGB ist § 331 ZGB vorrangig im Zusammenhang mit der Verweisung in § 345 Abs. 2 ZGB von Bedeutung, da es hier jeweils um die Grenzen der Erfüllung betrieblicher Aufgaben geht. In anderen Fällen der erweiterten Verantwortlichkeit (z. B. § 344 ZGB) kann diese Frage jedoch ebenfalls auftreten. Wenn z. B. der Mitarbeiter eines Betriebes, der gefährliche Flüssigkeiten lagert, nach der Arbeitszeit unberechtigt in den Betrieb eindringt, um solche Flüssigkeiten zu entwenden, und dabei Dritte schädigt (z. B. durch Verursachung eines Brandes), wäre eine Verantwortlichkeit des Betriebes nach § 331 ZGB abzulehnen. 4 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Berlin 1981, Teil 2, S. 196. 5 So bereits OG, Urteil vom 15. Februar 1963 - Za 1/63 - (OGA Bd. 4 S. 77). Vgl. auch Ziff. 3.2.2. der Grundsätzlichen Feststellung Nr. 2/1983 des Staatlichen Vertragsgerichts über die Anwendung yon Bestimmungen des ZGB auf Wirtschaftsrechtsverhältnisse vom 16. Mai 1983 (Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts 1983, Nr. 3, S. 15); W. Rudelt/Ch. Kaiser/M. Müller/ H. Neumann, „Materielle Verantwortlichkeit nach ZGB oder AGB?“, Arbeit und Arbeitsrecht 1978, Heft 12, S. 569 ff. 6 Verursacht z. B. ein Mitarbeiter in Erfüllung eines Arbeitsauftrags einen Verkehrsunfall, so ist dieser Schaden bei der Erfüllung betrieblicher Aufgaben entstanden. Gerät er dabei mit einem anderen Bürger in Streit und fügt diesem eine Körperverletzung zu, so geschieht dies nur gelegentlich der Erfüllung betrieb- ' lieber Aufgaben.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 94 (NJ DDR 1986, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 94 (NJ DDR 1986, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der aggressiven Ziele des Imperialismus treffen, daß sie sich nicht auf eine Zuspitzung der Lage bis hin zu bewaffneten Auseinandersetzungen vorbereiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X